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Doppel­besteuerungs­abkommen mit der Russischen Föderation – Überblick

Bitte beachten: Abkommen zur Zeit ausgesetzt!

Lesedauer: 7 Minuten

Achtung:

Dieses Abkommen ist seit 7.12.2023 suspendiert. Betroffen sind Art. 5 (Betriebsstätte) bis einschließlich Art. 22 (Vermögen) – das sind sämtliche Verteilungsnormen -, Art. 24 (Gleichbehandlung), Art. 26.1 (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern) und Art. 26.2 (Beschränkung von Vergünstigungen) des Abkommens sowie die dazugehörigen Protokollbestimmungen.

Nicht betroffen ist Art. 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Allerdings geht die Bestimmung ins Leere, da die Befreiungs- und Anrechnungsmethoden nur zur Anwendung kommen, wenn die Einkünfte „nach diesem Abkommen“ in Russland besteuert werden. Da Russland aber aufgrund der Suspendierung derzeit nur nach innerstaatlichem Recht besteuert, kann Österreich die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht anwenden.

Somit betrifft die Suspendierung Kernbestimmungen des Abkommens mit der Folge, dass beide Staaten nach ihrem nationalen Recht besteuern können und eine Doppelbesteuerung kaum zu vermeiden ist.

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das mit 30. Dezember 2002 in Kraft getreten ist. 

Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 1, 3 und 4) 

Das Abkommen gilt für Personen – natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen) und alle anderen Personenvereinigungen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Der Begriff „Ansässigkeit“ bedeutet in Bezug auf natürliche Personen, dass für die Steuerpflicht ausschlaggebend ist, wo die Person ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ein ähnliches Merkmal hat.

Falls eine Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, so gilt die Person dort als ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Ist die Person Staatsangehöriger keiner oder beider Staaten, muss die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden.

Die Ansässigkeit einer anderen als der natürlichen Person (juristische Person, Personengesellschaft) ist, falls sie in beiden Staaten liegt, durch gegenseitiges Einvernehmen der zuständigen Behörden zu bestimmen, um zu klären, wie das Abkommen auf jene Person anzuwenden ist.

Hinweis: Ansässigkeit liegt in einem Vertragsstaat nicht vor, wenn die Person in dem betreffenden Staat nur mit Einkünften aus Quellen dieses Staates oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 


Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2)

Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

In Österreich betrifft das zurzeit insbesondere die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Achtung: Das Abkommen gilt auch für Steuern, die erst nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurden, wenn sie gleicher oder ähnlicher Natur sind.


Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Staat besteuert, in dem das Vermögen liegt.

Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ umfasst das Zubehör, lebendes und totes Inventar von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Rechte und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, sowie Rechte auf Vergütungen für bzw. auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

Unter diese Zuteilungsregel fällt sowohl Privatvermögen, als auch Vermögen, das zu einem Unternehmen gehört, oder der Ausübung von selbständiger Arbeit dient. Betroffen ist die unmittelbare Nutzung, die Vermietung- und Verpachtung und jede andere Art der Nutzung.

Unternehmensgewinne (Art.7)

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu besteuern, es sei denn, der Unternehmer verfügt im anderen Staat über eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 5. In diesem Fall sind die Gewinne, welche dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, im Betriebstättenstaat zu besteuern.

Beachte: Zur Ermittlung der Gewinne und den speziellen Abzugsverboten siehe Artikel 7 des Abkommens im Detail. Im Übrigen gelten auch gegenüber der Russischen Föderation die internationalen Gewinnermittlungsgrundsätze, die im Kommentar zum OECD-Musterabkommen und in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen näher dargelegt sind.

Die Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu zählen insbesondere der Ort der Leitung, die Zweigniederlassung, die Geschäftsstelle, die Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch, usw.

Gemäß diesem Abkommen gilt eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeit dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet.

Lagerstätten oder Ausstellungen von Gütern und Waren gelten nicht als Betriebsstätte. Zu näheren Details siehe Art. 5 des Abkommens. 

Bezüglich allgemeinen Erläuterungen zu dem im Doppelbesteuerungsabkommen wichtigen Begriff der Betriebsstätte siehe Infoseite zur Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht

Dividenden (Art.10)

Dividenden werden in jenem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist.

Zusätzlich dürfen die Dividenden aber auch an der Quelle unter folgenden Bedingungen besteuert werden: 

  • Mit 5 % des Bruttobetrages der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (juristische Person) ist, die eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % hält (Schachteldividende);
  • Mit 15 % in allen anderen Fällen (Portfoliodividende);

Falls der Nutzungsberechtigte der Dividende zwar in Österreich ansässig ist, aber in der Russischen Föderation eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, und die Beteiligung für die die Dividende gezahlt wird zu der Betriebsstätte gehört, wird auch die Dividende, weil sie zum Unternehmensgewinn zählt, in der Russischen Föderation besteuert; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Dividenden siehe Infoseite zu Quellensteuern

Zinsen (Art. 11)

Zinsen werden in dem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. 

Falls der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt und die Forderung, zu der die Zinsen gehören, der Betriebsstätte zuzurechnen ist, werden die Zinsen im Rahmen des Unternehmensgewinns im anderen Vertragsstaat besteuert. 

Lizenzgebühren (Art. 12)

Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.

Unter den Begriff „Lizenzgebühren“ im Sinne dieses Abkommens fallen auch die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Erfahrungen und von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme (siehe auch Protokoll).

Soweit die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, zu einer Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten gehören, so sind sie zum Unternehmensgewinn zu rechnen und im anderen Vertragsstaat zu besteuern.

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13)

Das Besteuerungsrecht wird bei Veräußerung von Vermögen wie folgt zugeteilt:

  • unbewegliches Vermögen dem Lagestaat;
    bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, dem Betriebsstättenstaat;
  • Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das deren Betrieb dient, dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet; 
  • sonstige Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder ähnlichen Rechten bezieht, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Die gilt nicht für die Veräußerung von Aktien im Rahmen einer Umstrukturierung und Aktien, die an einer registrierten Wertpapierbörse gelistet sind.
  • sonstiges Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15)

Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt. In diesem Fall wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn: 

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat aufhält
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden
  • die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitsgebers im Quellenstaat darstellen.

Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Details dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23)

Dieses Abkommen sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus österreichischer Sicht grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Lediglich im Fall von Dividenden (Art. 10) und bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 Absatz 4) rechnet Österreich die in der Russischen Föderation erhobene Steuer auf die österreichische Steuer an.

Die Russische Föderation wendet ausschließlich die Anrechnungsmethode an.

Dabei besteuert die Russische Föderation im Prinzip immer das Gesamteinkommen des in der Russischen Föderation ansässigen Steuerpflichtigen und rechnet die in Österreich gezahlte Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der russischen Steuer nicht übersteigen. 

Zu den allgemeinen Erläuterungen betreffend Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung siehe z.B. Infoseite zu Konsequenzen grenzüberschreitender Tätigkeit.

Zu beachten ist, dass Österreich ausdrücklich unter Verweis auf die Erklärung über den Geltungsbereich von Abkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation vom 19. September 2014 darauf verweist, dass das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dem Gebiet entspricht, das im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27. März 2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine international anerkannt wird.

Das Gebiet der Krim ist daher von dem Doppelbesteuerungsabkommen wohl nicht umfasst. 

Stand: 01.01.2024

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