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Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) für Neugründer - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Wann liegt eine Neugründung nach dem NeuFöG vor?

Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird. Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.

Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen; auch darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen.

2. Wer gilt nach dem NeuFöG als Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind insbesondere:

  • Einzelunternehmer,
  • bei Personengesellschaften (OG, KG...) alle unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind,
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH...) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind.

3. Was versteht man unter Betätigung in vergleichbarer Art?

Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse (nach der Einteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich - ÖNACE) fällt wie die seinerzeitige Tätigkeit.

4. Benötigt der Betriebsinhaber spezielle Ausbildungen und Kenntnisse?

Nur wenn es sich bei der Neugründung um ein freies Gewerbe handelt, hat der Betriebsinhaber kaufmännische Kenntnisse (Zeugnisse, kaufmännische Praxis...) vorzuweisen bzw. zu bestätigen, dass er sich diese Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung (WKO) zur Verfügung gestellten Informationsmaterial aneignet.

5. Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?

Gegen Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.

Der Begünstigungszeitraum für Lohnnebenkosten selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.

6. Wie kommt man in den Genuss dieser Neugründungsförderung?

Der Betriebsinhaber hat bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z. B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Österreichische Gesundheitskasse, Bezirkshauptmannschaft...) rechtzeitig ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFö2 vorzulegen.

7. Wer stellt das amtliche Formular NeuFö2 aus?

Zuständig ist jene gesetzliche Berufsvertretung, welcher der Betriebsinhaber zuzurechnen ist. Für Mitglieder der Wirtschaftskammer werden die NeuFö-Formulare von den Fachorganisationen, örtlich zuständigen Bezirksstellen oder dem WKO Gründerservice ausgestellt.

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS in Anspruch zu nehmen. Das erste Beratungsgespräch für neue Selbständige kann auch durch die Wirtschaftskammerorganisation erfolgen.

8. Besteht die Möglichkeit der elektronischen Vorlage des Formulars NeuFö2?

Derzeit ist die elektronische Gründung (eGründung) nur für Einzelunternehmen und unter gewissen Voraussetzungen für Einpersonen-GmbHs (vereinfachte Gründung) online über das Unternehmensserviceportal möglich.

Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall die Erklärung über die Neugründung elektronisch über das Unternehmensserviceportal vornehmen. Die diesbezügliche Beratung durch die jeweilige Interessenvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt kann in diesem Zusammenhang auch telefonisch oder per Videokonferenzerfolgen. Dies ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. 

Wenn die Erklärung im Rahmen der eGründung über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wird, kann der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung den betroffenen Behörden vorgelegt oder im Zuge der eGründung elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch Upload der PDF-Erklärung im Formular).

9. Wann ist der Zeitpunkt der Neugründung?

Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt und die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.

10. Welche Auswirkungen hat ein nach begünstigter Neugründung durchgeführter Betriebsinhaberwechsel auf die NeuFö-Begünstigungen?

Innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung darf die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 5 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt rückwirkend die NeuFö-Begünstigung; der Betriebsinhaber muss die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen.

Stand: 01.01.2024

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