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Abfallwirtschaft im Betrieb

Allgemeine Informationen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Lesedauer: 7 Minuten

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) legt im § 1 die Ziele und Grundsätze für die

  • Abfallvermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung) und 
  • Abfallentsorgung

fest. Weiters regelt das AWG Verpflichtungen für die Sammlung, Behandlung, Lagerung, Beförderung sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen. Ziel- und Maßnahmenverordnungen sind als Instrumente eingesetzt, um die Grundsätze der Abfallwirtschaft (Abfallvermeidung − Abfallverwertung − Abfallentsorgung) zu verwirklichen.

Weitere Informationen zu Gesetzen, Verordnungen und EU-Vorgaben (abfallrechtliche Bestimmungen)

Definition von Abfall

Abfälle im Sinne des AWG sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (siehe § 1 Abs. 3) geboten ist.

Meldepflicht bei Anfall gefährlicher Abfälle und Altöl

Meldepflichtig ist für Betriebe der Anfall von gefährlichen Abfällen (keine Mengenbegrenzung!) und Altölen (Jahresmenge mindestens 200 l). Welche Abfälle nun gefährliche Abfälle sind, legt die Abfallverzeichnisverordnung 2020 mit dem Abfallverzeichnis fest. Ausgenommen von der Meldepflicht ist der Anfall von Problemstoffen.

Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

Die elektronische Meldung (Einstieg unter „Registrierungsantrag“) ist binnen einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Änderungen bei den gemeldeten Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat ebenfalls elektronisch zu melden.

Aufgrund der ersten Meldung wird dem Betrieb vom Umweltbundesamt eine Identifikationsnummer (GLN-Nummer) zugewiesen. In einem gesonderten Schreiben wird das Passwort für die Änderung der Stammdaten bekannt gegeben. Der Abfallersterzeuger ist verpflichtet die Stammdaten laufend zu aktualisieren. Die dreizehnstellige Identifikationsnummer ist in weiterer Folge auf den Begleitscheinen (Übergabedokument für gefährliche Abfälle) und auch bei Meldungen (z.B. zur Elektroaltgeräteverordnung, Verpackungsverordnung) anzugeben.

Ob eine Identifikationsnummer für den Betrieb vergeben wurde, kann auf dem EDM-Portal über die Abfrage „Suchen und Auswerten“ und weiter über „Suche nach Registrierten“ eruiert werden.

Weitere Meldepflichten bzw. Bestellungsverpflichtungen von Bevollmächtigten (z.B. von Versandhändlern) bestehen z.B. auf Grund der Verpackungsverordnung (gültig ab 1. Jänner 2023 und erweitert um Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte), Elektroaltgeräteverordnung, Batterienverordnung, Altfahrzeugeverordnung.

Begleitscheinpflicht bei Übergabe gefährlicher Abfälle

Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen bzw. Altölen haben vor jeder Übergabe einer Abfallart an einen befugten Abfallsammler bzw. -behandler einen Begleitschein auszufüllen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen. Relevant für die Einstufung als gefährlicher Abfall ist das Zutreffen zumindest einer gefahrenrelevanten Eigenschaft (siehe Anlage 3 Abfallverzeichnisverordnung 2020). Der Nachweis des Zutreffens gefahrenrelevanter Eigenschaft bzw. die Ausstufung erfolgt durch Untersuchungen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt.

Ein Begleitschein gemäß Abfallnachweisverordnung 2012 ist zu verwenden. Informationen dazu auch am EDM-Portal > Informationen > Anwendungen / Themen > Begleitschein

Der Übergeber (Abfallbesitzer) eines gefährlichen Abfalls ist jedenfalls dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitschein zu überprüfen und durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Allfällig sind Untersuchungsergebnisse (grundlegende Beurteilungsnachweise) mit zu übergeben.

Für Problemstoffe und weniger als 200 Liter Altöl pro Kalenderjahr ist kein Begleitschein auszufüllen. Es gelten jedoch die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.

Informationen des BMK zur Abfallnachweisverordnung 2012

Allgemeine Aufzeichnungspflichten

Jeder Betrieb ist als Abfallbesitzer (Abfallerzeuger) dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle zu führen. Bei nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und bei Altöl (weniger als 200 Liter pro Kalenderjahr) sind Aufzeichnungen über Art (unter Angabe der Schlüsselnummer) (1), Menge (2), Herkunft (3), Verbleib (4) und Bezugszeitraum (5) zu führen. Siehe Beispiel nächste Seite.

Die in Anhang 2 der genannten Zuordnungskriterien sind bei den Aufzeichnungen zu berücksichtigen. Spezifizierungen unterteilen die Abfallarten durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen.

Die Art der Aufzeichnungen kann in beliebiger Form erfolgen, z.B. als Sammlung von Kopien von Rechnungen, Lieferscheinen, Belegen oder in Form von EDV-Aufzeichnungen.

Die chronologisch und nach Abfallart getrennten Aufzeichnungen sind unabhängig von anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

Mit der Aufbewahrung der Begleitscheine und der allgemeinen Aufzeichnungen getrennt nach Abfallart und chronologisch geordnet, werden die Aufzeichnungspflichten über den Verbleib von Abfällen erfüllt. Abfall-Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart und sind somit mit aufzubewahren.

Hinweis: Die in der Abbildung eingefügte Nummerierung entspricht den Vorgaben des § 3 Z. 1 bis Z. 5 Abfallnachweisverordnung

Besondere Aufzeichnungs- und Meldepflichten 

  • Meldepflicht für innerbetriebliche Abfallbehandlung

    Behandelt ein Abfallerzeuger gefährliche Abfälle selbst in einer genehmigten Anlage (z.B. Redestillation von Lösemittel), so hat er gemäß § 6 Abs. 5 Abfallbilanzverordnung die über die Behandlung geführten Aufzeichnungsdaten zu melden. Die Aufzeichnungen können in Papierform geführt werden. Werden jedoch die Aufzeichnungen elektronisch z.B. mittels Programm eADok geführt, so sind weitere Anforderungen der Abfallbilanzverordnung einzuhalten.

  • Abfallbilanz für Vorbereitung zur Wiederverwendung

    § 21 Abs. 3 AWG sieht bei Inanspruchnahme der Erlaubnisbefreiung gemäß § 24a Abs. 2 Z. 5b AWG (Vorbereitung zur Wiederverwendung − Definition unter § 2 Abs. 5 Z. 6 AWG) die Übermittlung einer Abfallbilanz bis 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr vor.

Gesetzliche Entsorgungsverpflichtung

Übergabepflicht gemäß § 15 Abs. 5:
Das AWG sieht vor, dass Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung mindestens einmal innerhalb von 36 Monaten einem befugten Sammler oder Behandler zu übergeben sind.

Der Entsorgungsverpflichtung wird auch dann entsprochen, wenn die Abfälle oder Altöle (Rückstände) an jene Firma zurückgegeben werden, von denen sie ursprünglich als Waren erworben wurden. In diesem Fall sind allgemeine Aufzeichnungen anstelle der Begleitscheinpflicht zu führen. Es gelten die Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer der Abfallnachweisverordnung. Bezüglich der Rücknahme gefährlicher Abfälle durch erlaubnisfreie Rücknehmer sind Mengenbeschränkungen (§ 24a Abs. 2 Z. 5 AWG) zu beachten. Weitere erlaubnisfreie Rücknehmer sind Dienstleister (im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit!), Hausverwalter und Gebäudemanager, Universitäten, technische Versuchsanstalten sowie Entwickler/Hersteller von Abfallbehandlungsanlagen für Versuchs- und Testzwecke.

Fallen Altöle und gefährliche Abfälle in Kleinmengen − vergleichbar mit Haushaltsmengen − an, so können diese in der Problemstoffsammelstelle der Gemeinde abgegeben werden. 

§ 15 Abs. 5a und 5b AWG verlangt von Abfallerzeugern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. D.h., regelmäßige Kontrolle der Berechtigung des Abfallsammlers/-behandlers und Übergabe mit einem Auftrag zur umweltgerechten Behandlung. Zuwiderhandeln wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 41.200 Euro bei gefährlichen Abfällen und bis zu 8.400 Euro bei nicht gefährlichen Abfällen sowie einem allfälligen Verwertungs-/Behandlungsauftrag geahndet.

Folgende Schritte sind für eine rechtskonforme Übergabe erforderlich:

  • Überprüfung der Berechtigung des Abfallsammlers/-behandlers: Dazu ist ein Blick auf das EDM-Portal (Suche/Auswerten > Suche nach Registrierten) und die Eingabe der Schlüsselnummer notwendig.
    Empfehlung: Zumindest einmal jährlich ist der Genehmigungsumfang des Übernehmers zu prüfen. Die Auswertung aus dem EDM-Portal soll als Nachweis für die Einhaltung der Sorgfalt abgespeichert oder ausgedruckt werden
    Hinweis: Beachte im § 24a Abs. 2 AWG genannte erlaubnisfreie Übernahmemöglichkeit von Abfällen. Diese scheinen bei obiger Suche nach Registrierten in der Regel nicht auf. Das sind Dienstleister, Universitäten, Erzeuger von Abfallbehandlungsanlagen (für Testbetrieb), Hausverwalter und Gebäudemanager. 
  • Eine ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle bedeutet, dass gegebenenfalls auch Abfalluntersuchungen durchgeführt werden müssen. Dazu ist eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu betrauen. 
    • Hinweis: Untersuchungsergebnisse sind als Teil der Abfallaufzeichnungen anzusehen. Daher ist auch dafür die Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren einzuhalten.
  • Weiters ist ein expliziter Auftrag für eine umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung zu geben. Zur Absicherung empfiehlt es sich auch die Übermittlung einer Durchführungsbestätigung zu vereinbaren.

Abfallwirtschaftskonzept

Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes ist verpflichtend und in weiterer Folge alle 7 Jahre fortzuschreiben bei:

  • Errichtung und Inbetriebnahme einer Betriebsanlage (Das Abfallwirtschaftskonzept ist dabei integrativer Bestandteil des Genehmigungsansuchens.)
  • Änderung einer Betriebsanlage, die der Genehmigungspflicht unterliegt bzw. bei
  • Betreiberpflicht.

Weitere Informationen zum Thema Abfallwirtschaftskonzept

Das Abfallwirtschaftskonzept muss gemäß § 10 AWG erstellt bzw. gemäß Gewerbeordnung 1994 fortgeschrieben werden, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer in der Anlage beschäftigt sind (Betreiberpflicht).

Für Anlagen, für die bereits ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden musste, ist die Fortschreibung alle 7 Jahre vorgesehen. 

Abfallbeauftragter 

In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat) bekannt zu geben. Der Abfallbeauftragte hat Informations-, Beratungs- und Organisationsaufgaben gegenüber dem Betriebsinhaber wahrzunehmen. Zur Erlangung einer anerkannten Qualifikation werden von diversen Institutionen (z.B. WIFI, BFI) Kurse angeboten.

Weitere Informationen zum Thema Abfallbeauftragter

Registrierungspflicht für Transporteure

Transporteure, die Abfalltransporte durchführen, müssen sich durch Eintrag als „Abfalltransporteur mit Sitz in Österreich oder im Ausland“ bei den Stammdaten am EDM-Portal deklarieren.

Der Transporteur befördert Abfälle mit den entsprechenden übergebenen Begleitpapieren (z.B. CMR-Frachtbrief) im Auftrag des Abfallbesitzers. Er verfügt rechtlich nicht über die Abfälle. Für die Transporttätigkeit sind keine Erlaubnis nach § 24a AWG, und auch keine elektronischen Aufzeichnungs- und Bilanzierungspflichten vorgesehen.

Transport nicht gefährlicher Abfälle in Österreich

Für die gewerbsmäßige Beförderung nicht gefährlicher Abfälle durch Transporteure (Frächter, Spediteur, …) ist gemäß § 15 Abs. 7 AWG ein formfreies Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber, der Übernehmer, die Masse der Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle hervorgehen. Ein ausgefüllter CMR-Frachtbrief erfüllt die Vorgaben des AWG.

Der Werksverkehr ist davon nicht betroffen. Allfällig ist ein entsprechender Nachweis, dass Werksverkehr vorliegt, zu erbringen (siehe §§ 10 und 11 GüterbeförderungsG).

Transport gefährlicher Abfälle in Österreich

Für den innerbetrieblichen Transport gefährlicher Abfälle, z.B. von einem Betriebsstandort zum nächsten desselben Abfallbesitzers, sind gemäß § 15 Abfallnachweisverordnung Unterlagen mit einer Abfallbeschreibung, der Masse des Abfalls in Kilogramm, dem Bestimmungsort sowie Name, Anschrift und Identifikationsnummer mitzuführen.

Ansonsten ist beim Transport gefährlicher Abfälle neben den üblichen Transportpapieren (z.B. CMR-Frachtbrief, ADR-Dokumente) der Begleitschein mitzuführen. Neben den Aufzeichnungspflichten der Abfallbesitzer hat auch der Transporteur eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 AWG zu erfüllen. Mit der Sammlung und Aufbewahrung (einer Kopie) des Begleitscheins oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das EDM-Register (Hinweis: zeitlich verzögert bis zu 6 Wochen!) gilt die Aufzeichnungspflicht als erfüllt.

Weitere Informationen zu Abfalltransport und Abfallverbringung

Stand: 10.01.2023