Vogelperspektive auf Kläranlage: Vier kreisrunde Wasserbecken mit Stahlkonstruktionen auf grüner Wiese, im Hintergrund grüne Baumzeilen vor Stadtlandschaft
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Abwasserentsorgung: Überblick

Abwassereinleitungen, Indirekteinleitungen und Genehmigungspflichten

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In diesem Thema werden Fragen im Zusammenhang mit der Entsorgung/Ableitung von Abwässern behandelt. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und in diversen Verordnungen. In erster Linie geht es dabei um die Begrenzung der Schadstoffmenge (§ 33b WRG), um die Überwachung der Einleitungen und allgemeine Reinhaltungsziele für Oberflächen- und Grundwässer (§§ 30a ff WRG).

Das Landesrecht regelt, ob man seine Abwässer in einen Kanal einleiten muss oder nicht (Anschlusszwang). Ebenso werden die Gebühren für die Kanalbenützung festgelegt.

Abwassereinleitungen allgemein – Direkteinleitungen von Abwässern in Grund- und Oberflächengewässer

Für die meisten gewerbe- und Industriebranchen wurden gemäß § 33b WRG spezifische Abwassemissionsverordnungen erlassen, in welchen Vorschriften bezüglich den Höchstmengen an enthaltenen Schadstoffen und zur Überwachung und Einhaltung derselben getroffen wurden. Näheres dazu finden Sie im Service-Dokument "Abwasser – Übersicht Abwasseremissionsverordnungen“.

Für die Ableitung von Abwässern in das Grundwasser ist § 32a WRG sowie die Grundwasserschutzverordnung zu beachten.

Indirekteinleitungen

Wer seine Abwässer in ein Kanalsystem einleitet (einleiten muss) für den gilt § 32b WRG sowie die Indirekteinleiterverordnung, sofern sein Abwasser mehr als geringfügig von häuslichem Abwasser abweicht. Wichtig ist in diesem Fall eine entsprechende Meldung an das Kanalisationsunternehmen, welches der Einleitung in sein Kanalsystem zustimmen muss. Im Gegensatz zu Direkteinleitungen ist aber bis zu einer bestimmten Menge oder Beschaffenheit des Abwasssers, auch wenn es mehr als nur geringfügig von häuslichem Abwasser abweicht, keine Bewilligung erforderlich (für Direkteinleitungen siehe unten 3.). Weiterführende Informationen enthält das Service-Dokument "Die Indirekteinleiterverordnung“.

Im Service-Dokument "Überwachungsfristen für bewilligungspflichtige Indirekteinleiter“ finden Sie wichtige Hinweise zu Häufigkeit der Überprüfungen von indirekt abgeleiteten Abwässern (die bewilligungspflichtig sind).

Bewilligungsverfahren

Ob eine Abwassereinleitung direkt in ein Gewässer bewilligungspflichtig (§ 32 WRG) ist bzw. wie ein Bewilligungsverfahren abläuft, erfahren Sie hier: Infos zur Wassernutzung

Stand: 01.09.2012