Zwei Personen in Schutzausrüstungen blicken in Kanalisationsrohr stehend nach oben
© Mulderphoto | stock.adobe.com

Abwasser - Übersicht Abwasseremissionsverordnungen

Zusammenstellung der verschiedenen Regelungen

Lesedauer: 2 Minuten

Der Themenbereich "Abwasser" ist in Österreich auf eine Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen verteilt. 

Auf bundesrechtlicher Ebene sind die Frage nach der Bewilligungspflicht einer Abwassereinleitung und vor allem die einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen zu beachten.

Indirekteinleitungen

Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen (Indirekteinleitungen) bedürfen grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtlichen Bewilligungspflicht besteht nur für die Indirekteinleiter mit gefährlichen Abwässern (§ 32b WRG, Indirekteinleiterverordnung). Weicht "die Beschaffenheit des Abwassers mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers" ab, muss dem zuständigen Kanalisationsbetreiber jedoch eine Mitteilung über die (beabsichtigte) Indirekteinleitung gemacht werden, um die notwendige Zustimmungserklärung für die Abwassereinleitung zu erhalten. Grundsätzlich hat auch der Indirekteinleiter die für ihn maßgeblichen Abwasseremissionsverordnungen einzuhalten, wobei ihm aber der Kanalisationsbetreiber Abweichungen zugestehen kann, sofern dies dessen eigenen wasserrechtlichen Konsens nicht gefährdet.

Einleitungen in einen Vorfluter

Die Einleitung von Abwasser in einen Vorfluter ist in der Regel bewilligungspflichtig, wobei die vorzusehende Abwasserreinigung dem Stand der Technik zu entsprechen hat und gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sowie sonstige negative Auswirkungen auf das Gewässer (z.B. durch Erwärmung) soweit wie möglich vermieden werden müssen.

Seitens der Behörde werden meist die branchenspezifischen Grenzwerte der Abwasseremissionsverordnungen (AEV) vorgeschrieben, soferne nicht aufgrund einer Vorbelastung des Gewässers ein niedrigerer Grenzwert erforderlich ist. Die Branchen-AEV sind in Ergänzung zur Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) zu sehen. Sind für bestimmte Schadstoffe keine Werte in der Branchen-AEV enthalten, so sind die entsprechenden Grenzwerte aus der AAEV anzuwenden.

Grundsätze der Teilströme

Im Wasserrecht gilt der "Grundsatz der Teilströme", das bedeutet, dass Abwasser, welches zwar aus einem Unternehmen, aber dort aus verschiedenen Herkunftsbereichen im Sinne der Branchen-AEV stammt, den jeweiligen AEV entsprechen muss. Die AAEV enthält daher auch nähere Regelungen für den Fall, dass das zu beurteilende Abwasser mehreren Branchen-AEV zuzurechnen ist ("Mischrechnung").

Eigen- und Fremdüberwachung

Die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte ist im Rahmen der Eigen- und der Fremdüberwachung regelmäßig nachzuweisen und zu dokumentieren.

Bundesrechtliche Regelungen im Überblick

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen mit einem Link in das RIS - Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes. Bei einigen Dokumenten clicken Sie bitte im RIS auf das Textfeld "Geltende Fassung", um das gesamte Dokument zu erhalten. Die landesgesetzlichen Regelungen finden Sie auf einem eigenen Dokument. 

Allgemeine Regelungen   

Kommunales Abwasser   

Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel

Bekleidung und Textilien, Papier, Zellstoff

Chemische Prozesse

Metallurgische und Mineralien verarbeitende Prozesse

Sonstige


Stand: 17.07.2019