Großer Metallkessel in Halle umgeben von gelben Trittstegen
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Mittelgroße Feuerungsanlagen/Kesselanlagen: Registrierungspflicht bis 31. Dezember 2023

Erinnerung für verpflichtete Registrierung im edm.gv.at

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29.01.2024

Die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ist bis zum 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen gewesen. In Österreich erfolgte die Umsetzung für: 

  • Feuerungsanlagen mit der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019), 
  • für Feuerungsanlagen im Bergbau mit der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V), 
  • für Kesselanlagen im Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013), dessen Anpassung weiterhin ausständig ist. Wie bereits in der Begutachtung des EG-K gesehen, erfolgt die Umsetzung für Kesselanlagen unter 50 MW weitestgehend in einem Verweis auf die FAV 2019.

Da es sich um eine Richtlinie handelt können die Fristen in der Richtlinie nicht national erstreckt werden, das bedeutet, dass folgende Fristen auch für Kesselanlagen gelten, auch wenn es national noch keine Umsetzung für diese Anlagen gibt:

  • Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW müssen den in der Richtlinie bzw. Feuerungsanlagenverordnung genannten Grenzwerten bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.
  • Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW müssen den in der Richtlinie bzw. Feuerungsanlagenverordnung genannten Grenzwerten bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.
  • § 7 FAV 2019 normiert auch, in Anlehnung an die Richtlinie, eine Registrierungspflicht bis 31. Dezember 2023 im edm.gv.at für bestehende Anlagen (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mind. 1 MW und weniger als 50 MW, sowie im Fall der Aggregation auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mind. 50 MW)  

Daher: 

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