Im Zentrum einer Mülldeponie gelbes Baggerfahrzeug
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Deponieverordnung 2008: Verpflichtungen von Abfallerzeugern

Verpflichtungen für an Deponien liefernde Betriebe

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Die Deponieverordnung 2008 setzt die Deponierichtlinie (1999/31/EG) und die Rats­entscheidung zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (2003/33/EG) im nationalen Recht um.

Der Abfall(erst)erzeuger ist einer der genannten Verpflichteten der Deponieverordnung 2008 (siehe § 2 Abs. 4 Z. 3). Es trifft vor allem jene Abfall(erst)erzeuger, die direkt zur Deponie anliefern oder mittels Transporteure anliefern lassen. Für die Erfüllung der Bestimmungen über das Abfallannahmeverfahren (Abschnitt 4 und Anhang 4) hat der Abfall(erst)erzeuger umfangreiche Verpflichtungen einzuhalten.

Vorgehen des Abfall(erst)erzeugers bzw. Abfallbesitzers vor der Deponierung von Abfällen

Vor der Übernahme von Abfällen auf Deponien sind folgende Schritte zu setzen:

  • Prüfen, ob für den vorliegenden Abfall ein Deponierungsverbot vorliegt (siehe § 7 bzw. Kurzübersicht im Anhang)
  • Abklärung, ob eine Ablagerung ohne analytische Untersuchungen möglich ist (gilt für Kleinmengen bzw. für bestimmte Abfallarten in § 16 Abs. 3 genannt).
  • Bei Ablagerung ohne analytische Untersuchung ist die Erstellung einer Abfallinformation durch eine befugte Fachperson oder -anstalt erforderlich!
  • Beauftragung einer befugten Fachperson oder -anstalt zur Vornahme der grundlegenden Charakterisierung bzw. Übereinstimmungsbeurteilung (bei wiederkehrend anfallenden Abfällen - Abfallströme)
  • Weitergabe von erforderlichen Informationen zum Abfall an die befugte Fachperson oder -anstalt für die grundlegende Charakterisierung, die Übereinstimmungsbeurteilung oder für die Erstellung der Abfallinformation
  • Probenahme und Abfalluntersuchung durch die befugte Fachperson oder -anstalt
  • Entgegennahme der Ergebnisse der befugten Fachperson
  • Weitergabe von Informationen an den Deponiebetreiber
  • Übergabe bzw. Anlieferung der Abfälle zur Eingangskontrolle der Deponie

Hinweis:
Erfährt der Abfallbesitzer von der befugten Fachperson oder -anstalt davon, dass Grenzwerte im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Überein­stimmungs­beurteilung überschritten worden sind, muss er unverzüglich die Abfallanlieferungen einstellen und den Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung in Kenntnis setzen.

Abfalltrennung am Entstehungsort

Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) sind die Ziele und Grundsätze der Abfall­wirtschaft wie z.B. Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung einzuhalten. Neben den Trennverpflichtungen (z.B. für biogene Abfälle, Baurestmassen, Verpackungen) sind noch weitere Pflichten des Abfallbesitzers (z.B. Vermischungsverbot – siehe §§ 15 ff AWG) zu berücksichtigen und einzuhalten.

Der Abfall(erst)erzeuger beeinflusst mit seinem Trennverhalten einerseits die Abfallmengen je Abfallstrom und andererseits damit die Kosten für die Behandlung. Abfallgemische unterschiedlicher Abfallarten sind in der Regel einer technisch höherwertigeren Deponieklasse zuzuführen als getrennt gesammelte Abfallarten.

Die korrekte Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart regelt die Abfallverzeichnisverordnung 2020 bzw. ablagerungsrelevant die einzuhaltenden Grenzwerte aus Anhang 1 Deponie­verordnung

Deponie(unter)klassen für die abzulagernden Abfälle

Abfälle werden auf Grund ihrer chemischen/physikalischen Eigenschaften Deponie(unter)­klassen, soweit überhaupt ablagerbar, zugeordnet.

Für jede der nachstehend angeführten Deponie(unter)klassen sind die spezifischen Vorgaben (Deponietechnik, Probenahme, Grenzwerte, Ausnahmen, Deponierungsverbote usw.) zu berücksichtigen:

  • Bodenaushubdeponien (z.B. unbelasteter Bodenabraum)
  • Inertabfalldeponien (für ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen wie Kies, Sand, Beton, Ziegel)
  • Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit den Unterklassen:
    • Baurestmassendeponie (z.B. unsortierte Baustellenabfälle, Asbestabfälle in eigenem Kompartiment und speziellen Einbaubedingungen)
    • Reststoffdeponie (z.B. Rückstände von hauptsächlich anorganischen Materialien aus Industrie und Gewerbe wie Schlacken, Aschen, verunreinigte Böden, teerhaltiger Straßenaufbruch)
    • Massenabfalldeponie (z.B. behandelte Hausabfälle aus der MBA)
  • Deponie für gefährliche Abfälle in Form einer Untertagedeponie (z.B. für Galvanikabfälle, Filterstäube)
    (Hinweis: Die Vorgaben für eine Ausstufung sind in der Abfallverzeichnisverordnung 2020 angeführt (Rechtsgrundlage § 7 AWG). Das Ausstufungsverfahren bringt gegebenenfalls den Nachweis, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften vorliegen und eine Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle möglich ist.)

Überblick über das Abfallannahmeverfahren und grundlegende Charakterisierung

Damit Abfälle der richtigen Deponie(unter)klasse zugeführt werden, muss der Prozess der Abfallannahme durchlaufen werden. Das Abfallannahmeverfahren (Abschnitt 4 und Anhang 4) besteht im ersten Schritt aus einer grundlegenden Charakterisierung (mit oder ohne analytischer Untersuchung). Bei Abfallströmen (z.B. aus industriellen Produktionsprozessen) und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen. Der Abfallbesitzer bzw. bei direkter Übergabe der Abfall(erst)erzeuger hat damit eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beauftragen. Dazu muss der Abfallbesitzer der befugten Fachperson oder -anstalt bestimmte Abfallinformationen (Formulare auch am EDM-Portal) bekannt geben.

Die befugte Fachperson oder -anstalt führt falls vorgesehen die Probenahme und die chemischen bzw. physikalischen Untersuchungen (Akkreditierungsvorgaben beachten!) durch. Bei der grundlegenden Charakterisierung kommt es zur Ermittlung aller Informationen, die an den Deponiebetreiber weitergegeben werden, damit die Ablagerung zulässigerweise erfolgen kann.

Der für die Ablagerung notwendige Beurteilungsnachweis besteht neben den Abfallinformationen, den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung bzw. der Überein­stimmungs­beurteilung (bei Abfallströmen) auch aus einer Begründung für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer bestimmten Deponie bzw. einem bestimmten Kompartiment der Deponie mit der entsprechenden Deponie(unter)klasse.

In weiterer Folge hat der Abfall(erst)erzeuger/Abfallbesitzer vor der Übergabe der Abfälle, die von der befugten Fachperson bzw. -anstalt erstellten Informationen dem Deponiebetreiber zu übermitteln. Die Abfallinformation kann jedoch auch durch die befugte Fachperson oder -anstalt an den Deponieinhaber übermittelt werden. Dazu ist eine Ermächtigung durch den Abfallbesitzer notwendig. Eine Übermittlung auf elektronischem Wege ist dzt. versuchsweise möglich (eGutachten).

Nach Übermittlung der Informationen und Übernahme des zu deponierenden Abfalls hat der Deponiebetreiber die Eingangskontrolle (§ 18) durchzuführen. Ist die Übereinstimmung der Identität des Abfalls nicht gegeben, so erfolgt eine Zurückweisung (§ 17 und Anhang 4).

Hinsichtlich des Abfallannahmeverfahrens (Anhang 4) hat das BMK Erläuterungen erstellt. Diese sind auf der Informationsseite des BMK zur Deponieverordnung abrufbar.

Abfallinformation (allgemein) (§ 16 Abs. 1)

Die Abfallinformation, die durch den Abfallbesitzer eine eindeutige Kennung (z.B. „BA-Stein888/1-08082014“ für Bodenaushub auf der Baustelle Berger – KG Steinerkirchen – GST 888/1 – Beprobungsdatum) zugeordnet bekommen hat, beinhaltet folgende Angaben zum Abfall:

  • Name und Anschrift des Abfallbesitzers
  • Beschreibung des Abfalls
  • Anfallsort und Herkunft des Abfalls
  • Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht bzw. bei einem Abfallstrom oder die geschätzte Jahresmasse
  • Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls
  • bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall:
    • den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre
    • die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt; Input- und Outputmaterialien des Prozesses
    • sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage
    • jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben können.

Die Formblätter für die Abfallinformation finden Sie bei den Informationen des BMK zur Deponieverordnung bzw. am EDM-Server (Formular Abfallinformation).

Abfallinformation für Abfälle für die keine analytischen Untersuchungen notwendig sind (§ 16 Abs. 3)

Für bestimmte Abfälle, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen notwendig sind, ist die Abfallinformation (mit eindeutiger Kennung) wie folgt auszustellen:

  • Name und Anschrift des Abfallbesitzers
  • Beschreibung des Abfalls
  • Anfallsort und Herkunft des Abfalls
  • geschätzte Masse, die angeliefert werden soll
  • bei nicht verunreinigtem Bodenaushub < 2.000 t: Herkunft (Adresse oder Katastralgemeinde und Parzelle)

Unter diese Bestimmung fallen: 

  • Baurestmassen, die in Anhang 2 genannt sind
  • nicht verunreinigter Bodenaushub < 2.000 t
  • Asbestabfälle gemäß § 10
  • teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a
  • LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges Schüttmaterial gemäß § 10b
  • künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c
  • Abfallbesitzer, der insgesamt nicht mehr als 15 t sonstiger Abfälle auf eine Deponie (Bedingungen in § 13 Abs. 2 beachten) liefert 
  • ausgehobene Gewässersedimente (Bedingungen in § 13 Abs. 1 beachten)

Abfallinformation für kontaminierten Bodenaushub (§ 16 Abs. 4)

Für kontaminierten Bodenaushub von maximal 25 Tonnen je Anfallsort hat die Abfallinformation (mit eindeutiger Kennung) folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Abfallbesitzers
  • Beschreibung des Abfalls
  • Anfallsort und Herkunft des Abfalls
  • geschätzte Masse, die angeliefert werden soll
  • Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls, weiters Angabe der Kontaminationen und deren Ursache

Abfallinformation an den Deponieinhaber (§ 16 Abs. 2)

Der Abfallbesitzer muss dem Deponieinhaber die Abfallinformation, die zur Anlieferung kommende Masse und die aktuellen Beurteilungsnachweise übermitteln.


Hinweis:
Für bestimmte Parameter (z.B. TOC) können für die Deponie bzw. für das Kompartiment höhere Grenzwerte festgelegt sein. Fragen Sie dazu den Deponieinhaber. Der gesetzliche Rahmen dazu ist im § 8 Deponieverordnung.

Verweigerung der Annahme

Abfall(erst)erzeuger haben auch die Bestimmungen über das Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle (siehe Tabelle im Anhang) zu beachten. Mit der Berücksichtigung der Ablagerungsverbote bzw. der Bestimmungen zur Abfallannahme vermeiden Sie, dass die Abfallannahme auf der Deponie verweigert wird. Mit der Zurückweisung fallen nicht nur unnötige Transport- und Lagerkosten an, sondern es sind auch die Abfalluntersuchungen (grundlegende Charakterisierung) erneut, aber durch eine andere befugte Fachperson oder
-anstalt durchzuführen.

Weiterführende Informationen


Anhang: Deponierungsverbote gemäß § 7 Deponieverordnung 2008 (gekürzt)

Ablagerungsverbot für Ausnahmebestimmungen
schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle  
flüssige Abfälle und Abwässer  
explosive, ätzende, brandfördernde, leicht entzündbare oder entzündbare Abfälle  
Gase unter Druck  
Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren
infektiöse Abfälle  
Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind:
  • Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaser­ver­stärkten Kunststoffen, wenn diese Abfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden. (Hinweis: Prüfung der Verlängerung bis 30. Juni 2022!)
  • in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß § 10, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a, künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Faser­eigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2
  • Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlen­stoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, ausgenommen beladene Aktivkohle oder beladener Aktivkoks
  • Abfälle gemäß Anhang 2 (Baurestmassen)
  • nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile bei Ablagerung auf Bodenaushubdeponie und Einhaltung der Abfallannahmebedingungen (Anhang 4)
  • Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung (Bedingungen beachten!)
  • Abfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen
  • Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolle­dämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor bei Ablagerung in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie
  • Abfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden
  • Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen unter bestimmten Bedingungen
Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (z.B. Laborabfälle)  
Abfälle, die den Anforderungen des § 5 (Zuordnung von Abfällen)  oder des § 6 (Behandlungspflicht) nicht entsprechen   
Altreifen  
Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (z.B. Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen.  
Abfälle gemäß POP-Verordnung (2019/1021/EU) – beachte Konzentrationsgrenzwerte des Anhang 4
Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurdenAbfall stammt nachweislich aus der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle und die Ablagerung auf Deponien führt gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis.

Hinweis:
Weitere Anpassungen in § 7 erfolgen mit 1. Jänner 2024 bzw. 1. Jänner 2026.


Stand: 13.04.2022

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