Ansicht aus einem Betonrohr das kreisrund Blick auf zwei schwarze Wasserrohe in Erdreich freigibt, links und rechts davon Erdwall, im Hintergrund verschwommen Konstruktionen einer Baustelle unter blauem Himmel
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Indirekteinleiterverordnung

Bestimmungen im Überblick

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Die Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/1998 idgF., ist am 12. Juli 1998 in Kraft getreten.

Geltungsbereich

Die IEV gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung) (§ 1 Abs 1 IEV). Das häusliche Abwasser wird wie folgt definiert (§ 1 Abs 3 Z 3 IEV): "Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben."

Zweck der Indirekteinleiterverordnung

Die IEV dient in erster Linie zur Klärung der Frage, ob eine Abwassereinleitung bloß eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen (§ 32b Abs 2 WRG 1959) auslöst oder ob zur Abwassereinleitung eine Bewilligung durch die Behörde in Form eines Anzeigeverfahrens (§ 32b Abs 5 WRG 1959) erforderlich ist. Weiters regelt die IEV die genaue Form der Mitteilungsverpflichtungen an das Kanalisatonsunternehmen (§ 5 IEV) sowie die Art und Weise der Überwachung der bloß mitteilungspflichtigen Einleitungen (§ 4 IEV). Außerdem sind wiederkehrende, in der Regel zweijährige Berichtspflichten des Indirekteinleiters an das Kanalisationsunternehmen vorgesehen (§ 5 Abs 4 IEV).

Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitungen

Dabei wird unterschieden zwischen Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation (§ 2 Abs 2 IEV) sowie Einleitungen in eine nicht öffentliche Kanalisation (§ 2 Abs 3 IEV).

Die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation bedarf dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Abwasser aus einem von insgesamt 22 ausdrücklich aufgelisteten Herkunftsbereichen stammt. Diese Herkunftsbereiche sind dem § 4 Abs 2 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) entnommen. Stammt das Abwasser nicht aus einem dieser 22 Herkunftsbereichen, ist die Einleitung dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn bestimmte Schwellenwerte für Tagesfrachten gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe überschritten werden (§ 3 IEV). Diese Schwellenwerte sind umso höher je größer die Abwasserreinigungsanlage bemessen ist, dabei wird auf den wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert dieser Anlage nach EW60 abgestellt.

Bei Abwassereinleitungen in eine nicht öffentliche Kanalisation ist eine wasserrechtliche Bewilligung dann erforderlich, wenn

  • bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
  • die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1 % der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1 % der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.

Mitteilungspflichtige Einleitungen

Alle Einleitungen, die das Geringfügigkeitsmaß überschreiten, aber - aufgrund der obigen Ausführungen - keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, gehören zu den bloß mitteilungspflichtigen Einleitungen.

Stand: 13.02.2020