Rückgabe von einer Pfandflasche in einem Automaten, Konzept der Kreislaufwirtschaft
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AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket verlautbart

Anpassungen an EU-Recht und Übernahme von Green Deal-Vorgaben

Lesedauer: 4 Minuten

Mit BGBl. I Nr. 200/2021 wurde die AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket veröffentlicht. Damit wird unter anderem das EU-Kreislaufwirtschaftspaket aus 2018 (L 150) und die Bestimmungen rund um die SUP-Richtlinie veröffentlicht. Die Änderungen sind Großteils mit 11. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Mit dieser Novelle soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft durch Abfallvermeidung, Recycling und Wiederverwendung sowie intelligentes Produktdesign forciert werden. Punkte aus dem Regierungsprogramm sind in dieser Novelle umgesetzt worden. 

Recyclingziele

Als Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen bis zum Jahr 2035 wurden mindestens 65 % festgelegt.
Die spezifischen Ziele für Verpackungen legen bis 2030 folgende Recyclingquoten für Verpackungen fest: Gesamt (70 %), Kunststoffe (55 %), Holz (30 %), Eisenmetalle (80 %), Aluminium (60 %), Glas (75 %) sowie Papier und Pappe (85 %).

Bis zum 1. Januar 2025 ist eine getrennte Sammlung von Textilabfällen einzurichten und bis zum 31. Dezember 2023 ist sicherzustellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.

Vorgaben zu Mehrweg und Einweg

Die Regelung zur Mehrwegquote sieht folgendes vor:

  • Jeder Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel hat 
    • ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,
    • ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2
    • und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten. 
    • Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
  • Betroffene Getränkekategorien
    • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),
    • Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),
    • Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),
    • alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und
    • Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch d.h. ultrahoch erhitzte Milch).
  • Zusätzlich sind folgende alternative Quoten (entweder die Angebotsquote oder die Abgabenquote) zu erfüllen: 
    • Angebotsquote der insgesamt angebotenen Artikel je Getränkesegment
      • Bier 15 %
      • Wässer 15 %
      • Saft 10 %
      • alkoholfreie Erfrischungsgetränke 10 %
      • Milch 10 %
        Nicht einbezogen in die Berechnung der Mehrwegquote werden Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke in Kunststoffgetränkeflaschen oder Dosen bis einschließlich 0,5 l, da diese dem Einwegpfand unterliegen.
        oder
    • Abgabenquote 
      • ab 2024 insgesamt über alle Getränkekategorien 25% des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt

Die Regelung zu Einweg sieht vor, dass ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand einzuheben ist. Nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung erfolgen im Wege einer Verordnung von BMK und BMDW. 

Herstellerverantwortung und Bevollmächtigte

Produkthersteller werden nun im Rahmen der Sammel- und Verwertungssysteme einer erweiterten Herstellerverantwortung unterzogen. Für die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium ist hierfür ein finanzieller Beitrag zu leisten. Die Rechtsgrundlagen dazu sind im Kreislaufwirtschaftspaket verankert und betreffen insbesondere Verpackungen. Details dazu folgen demnächst in der Novelle zur Verpackungsverordnung 2014.

Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen, wie bereits für Elektro- und Elektronikgeräte gültig, einen verantwortlichen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. 

Verbrennungsverbot, Deponierungsbeschränkungen

Abfälle, die für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für Recycling getrennt gesammelt wurden, dürfen nicht verbrannt werden. Weiters dürfen Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt werden, nicht auf Deponien entsorgt werden. Darüber hinaus ist bis zum Jahr 2030 sicherzustellen, dass zur Verwertung geeignete Abfälle nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt. Die Vorgaben zur Verbrennung werden im AWG 2002 umgesetzt, die Vorgaben zur Deponierung werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw. näher präzisiert.

Umsetzung der SUP-Richtlinie

In Umsetzung der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) sowie zur Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bzw. der EU-Kunststoffstrategie werden Maßnahmen zur Reduktion von Kunststoffabfällen im AWG 2002 übernommen. Ziel ist es, das Plastikmüllaufkommen, und damit die Auswirkungen auf die Umwelt und auch auf die Meeresumwelt, zu reduzieren. Betroffen von Verboten, Reduktionsmaßnahmen, usw. sind Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden; Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es sind für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder die erweiterte Herstellerverantwortung vorgesehen. Im AWG 2002 sind nun die Grundvorgaben verankert worden. Details folgen in der nächsten Novelle zur Verpackungsverordnung 2014. 

Weitere Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf

  • Die Mengenschwelle für Abfalltransport mit der Bahn oder ähnliche klimafreundliche Transportmittel wurde auf 10 Tonnen angehoben (im Begutachtungsentwurf waren es drei Tonnen). Die Registrierungspflicht für Transporteure wird beibehalten.
  • Zum Abfallende sind in den Erläuterungen nun praxistaugliche Beispiele und Auslegungen angeführt.
  • Anpassungen erfolgten bezüglich des Förderbeitrags für Abfallvermeidungsprojekte und Wiederverwendungstätigkeiten über die Lizenzentgelte. Diese wurden gestaffelt erhöht (ab 2024 2,5 % und ab 2026 4,5 %) und gelten auch für andere Sammel- und Verwertungssysteme.
  • Vorgesehene Änderungen bzgl. Parteistellung und nachträgliche Überprüfungsrechte im § 42 wurden ersatzlos gestrichen.
  • Das Verbot zum Import von bestimmten Abfällen zur Deponierung wurde praxistauglicher gestaltet.

Stand: 14.12.2021

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