Erlass über den Ersatz von Lehrzeiten
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen
§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Erlass verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind. Dieser Erlass legt daher abschließend fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf.
Technische und gewerbliche Schulen
5-jährige Höhere Lehranstalt für |
Lehrberuf |
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Elektronik- u. technische Informatik |
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Informatik |
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Informationstechnologie |
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Bautechnik |
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Gebäudetechnik |
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Elektrotechnik |
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Innenraumgestaltung u. Holztechnik |
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Maschinenbau |
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Grafik- und Kommunikationsdesign |
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Textildesign |
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Mechatronik |
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Chemie/Chemieingenieurwesen |
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Werkstofftechnik |
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Kunststofftechnik |
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EDV- und Organisation |
Fachschule für |
Lehrberuf |
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Bautechnik und Bauwirtschaft |
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Tischlerei |
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Elektrotechnik |
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Elektronik |
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Maschinenbau-Fertigungstechnik |
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Maschinen- und Anlagentechnik |
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Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik |
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Chemische Technologie und Umwelttechnik |
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Mechatronik |
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Computer- und Kommunikationstechnik |
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Malerei und Gestaltung |
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Chemische Betriebstechnik |
Kaufmännische Schulen
Schule |
Lehrberuf |
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5-jährige Handelsakademie (einschließlich Schulversuche und Fachrichtungen) |
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3-jährige Handelsschule mit absolviertem Praktikum "praktische Bürotätigkeit“ |
Humanberufliche Schulen
5-jährige Höhere Lehranstalt für |
Lehrberuf |
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Wirtschaftliche Berufe einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte |
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Tourismus einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte |
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Mode und Bekleidungstechnik einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte |
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Mode einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte |
Fachschule für |
Lehrberuf |
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Fachschule für wirtschaftliche Berufe |
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Hotelfachschule |
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Tourismusfachschule |
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Gastgewerbefachschule |
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Fachschule für Mode |
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Fachschule für Sozialberufe |
Das BMWFJ legt darüber hinaus fest, dass bei Vorliegen einer Gleichhaltung gemäß § 34a BAG die Anrechnungsbestimmung für verwandte Lehrberufe anzuwenden ist. Das bedeutet, dass bei erfolgreichem Abschluss einer der im Erlass angegebenen Schulen für den zu ersetzenden Lehrberuf und die mit ihm im vollen Ausmaß der Lehrzeit verwandten Lehrberufen kein Lehr- oder Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden darf. Soll ein Lehrvertrag in einem verwandten Lehrberuf abgeschlossen werden, der mit dem zu ersetzenden Lehrberuf nur teilweise verwandt ist, dann darf nur über die Restlehrzeit ein Lehrvertrag vereinbart werden.
Um zu erfahren, ob ihr Lehrberuf eine Verwandtschaft laut Erlass aufweist, klicken Sie einfach direkt auf den Lehrberuf neben der absolvierten Schule. Die aktuelle Lehrberufsliste mit allen Lehrberufen deren Lehrzeit und die verwandten Lehrberufen finden Sie auch unter http://lehrberufsliste.m-services.at.
→ Beispiel für die Anrechnung von Schulzeiten auf verwandte Lehrberufe laut §34a-Erlass:
Der Lehrling hat die 5-jährige Handelsakademie erfolgreich abgeschlossen und möchte einen Lehrvertrag im Lehrberuf Drogist abschließen: ein Lehrvertrag im Lehrberuf Bürokaufmann und in mit ihm in vollem Ausmaß verwandten Lehrberufe ist unzulässig. Der Lehrberuf Drogist/in hat eine Lehrzeit von drei Jahren und ist im Ausmaß von einem Lehrjahr mit dem Lehrberuf Bürokaufmann verwandt, daher kann ein Lehrvertrag über eine Restlehrzeit im Ausmaß von zwei Jahren abgeschlossen werden.