Die Wahl des richtigen Firmenwortlautes

Firmenname und Bezeichnung

Lesedauer: 2 Minuten

Einzelunternehmer können sich bis zum Erreichen der Rechnungslegungspflicht freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Jahresumsatz von jeweils mehr als 700.000 EUR oder in einem Jahr von mehr als 1,000.000 EUR erreicht wird, ist die Eintragung verpflichtend. Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) (Personengesellschaften) und Gesellschaft mbH (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) (Kapitalgesellschaften) müssen sich ins Firmenbuch eintragen lassen. Spätestens dann stellt sich die Frage des passenden Firmenwortlautes.

Firmenarten

Es gibt verschiedene Firmenarten:

  • Namensfirma + Rechtsformzusatz (e.U., OG, KG, GmbH, AG): z.B. „Maxi Musterfrau e.U.“
  • Sachfirma + Rechtsformzusatz: z.B. . „ABC Transportbeton OG“ (individualisierender Zusatz wie z.B. „ABC“ in der Regel notwendig)
  • Fantasiebezeichnung als Firma + Rechtsformzusatz: z.B. „samulordum KG“
  • Mischfirma + Rechtsformzusatz: z.B. „Musterfrau Transportbeton GmbH“

Eigenschaften des Firmenwortlautes

Der Firmenwortlaut muss aber auch verschiedene Eigenschaften aufweisen:

  • Kennzeichnungseignung: Es muss sich um eine lesbare und aussprechbare Bezeichnung handeln, die als Hinweis auf ein Unternehmen gesehen wird und daher wie ein Name wirkt. Es dürfen keine reinen Bildzeichen (“*“, “@“ etc.) oder reine Ziffernkombinationen als alleiniger Firmenbestandteil verwendet werden.
  • Unterscheidungskraft: Die Firma muss von anderen Unternehmensträgern unterscheidbar sein. Sollen Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, ist es ratsam, zusätzlich entweder Fantasiewörter oder eigene Wortschöpfungen zu verwenden.
  • Irreführungsverbot: Bei potentiellen Kunden und Vertragspartnern darf durch den Firmenwortlaut keine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen (z.B. die Größe oder die wirtschaftliche Bedeutung) hervorgerufen werden.
  • Geografische Begriffe: Um die Aufnahme zu rechtfertigen, muss bereits eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung in dem geografischen Gebiet (nachweisbar durch Beschäftigtenanzahl, Umsatzzahlen, Marktanteile etc.) vorliegen. Diese ist durch eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer nachzuweisen. 

Bei Gründung einer Namensfirma dürfen Einzelunternehmer nur den eigenen Vor- bzw. Nachnamen aufnehmen. Bei Personengesellschaften darf nur der Name des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (bei der OG jeder der Gesellschafternamen, bei der KG nur der Komplementärname) aufgenommen werden.  

Schutzwirkung der Firmenbucheintragung

Um nicht in bestehende Rechte einzugreifen, sollte vor Eintragung im Firmenbuch eine eigenständige umfassende Recherche durchgeführt werden (z.B. Internet, Gelbe Seiten, Firmenbuchabfragen, Markenrecherche beim Patentamt, WKO Firmen A-Z).

Die Eintragung im Firmenbuch schützt weder davor, dass sich ein Dritter mit dem gleichen Wortlaut in einer anderen politischen Gemeinde eintragen lässt, noch eine Marke beim Patentamt anmeldet.

Firmenbuch und Gewerbeanmeldung

Die Firmenbucheintragung ersetzt nicht die Gewerbeanmeldung. Sollte diese bei einem Einzelunternehmer bereits erfolgt sein, muss der neue Firmenwortlaut bei der Gewerbebehörde angezeigt werden. Bei Gesellschaften erfolgt zuerst die Firmenbucheintragung, da die Gewerbeberechtigung auf die Gesellschaft lautet.

Als Einzelunternehmer ist weiters zu beachten, dass jedenfalls auf Geschäftspapieren Vor- und Nachname anzugeben sind. In der Werbung (Logos etc.) muss nicht der gesamte Firmenwortlaut aufscheinen, sondern können auch Teile davon verwendet werden.

Eintragungskosten

Die Eintragung ins Firmenbuch ist grundsätzlich kostenpflichtig. Nur im Zuge der Neugründung (NeuFöG) kann ein Teil der Kosten durch das NeuFöG gefördert werden.

Stand: 18.10.2022