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Rechts­­schutz bei Säum­nis von Ver­waltungs­behörden

Gegenüber­stellung der Rechts­lage alt-neu

Lesedauer: 3 Minuten

Allgemeines

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden kann mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde bekämpft werden. Die Säumnisbeschwerde ist an das Verwaltungsgericht zu richten.  

Bei Säumnis eines Verwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den VwGH zu richten. 

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden kann – sofern der Instanzenzug nicht einfachgesetzlich ausgeschlossen wurde – im Falle der Säumnis der Behörde erster Instanz ein Devolutionsantrag an die Oberbehörde gestellt werden.   

Das Säumnisbeschwerdeverfahren bei Säumnis einer Behörde

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG; BGBl I 33/2013) geregelt. Vereinzelt sind in Materiengesetzen abweichende Regelungen vorgesehen (z.B. Ausschluss des Vorverfahrens).

Voraussetzungen

Hat eine Behörde über einen Antrag nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Erledigungsfrist (i.d.R. sechs Monate ab Einlangen des Antrags bei jener Stelle, bei der er einzubringen war) entschieden, kann jede Partei, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (z.B. bei Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nur der Antragsteller, nicht hingegen der Nachbar), Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (=Säumnisbeschwerde) erheben.

Soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Berufungszug möglich ist, muss bei Verletzung der Entscheidungspflicht zuerst ein Devolutionsantrag an die übergeordnete Behörde gestellt werden.  Säumnisbeschwerde kann erst bei Säumnis der Berufungsbehörde erhoben werden.

Eine Säumnisbeschwerde kommt grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren in Betracht.

Einbringung und Inhalt der Beschwerde

Die Säumnisbeschwerde ist bei jener Behörde, die mit der Erlassung des Bescheides säumig ist, einzubringen. In der Beschwerde ist die säumige Behörde zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist sowie ein Begehren (=Erlassung des Bescheides) darzulegen.

Für Säumnisbeschwerden ist grundsätzlich eine Pauschalgebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten.

Vorverfahren

Die säumige Behörde hat die Möglichkeit, die Sache umgehend dem Verwaltungsgericht vorzulegen oder binnen drei Monaten die ausständige Verwaltungshandlung nachzuholen.

Eine Abweisung oder Zurückweisung der Säumnisbeschwerde kann die Behörde nicht vornehmen; derartige Entscheidungen sind dem Verwaltungsgericht vorbehalten.

Holt die Behörde den Bescheid nach, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen; der erlassene Bescheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Ab Vorlage der Beschwerde kann der Beschwerdeführer sich direkt an das Verwaltungsgericht wenden bzw. muss allfällige weitere Schriftsätze direkt dort einbringen.

Holt die Behörde die ausstehende Entscheidung nicht im Vorverfahren binnen der Dreimonatsfrist nach, sondern legt sie die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, kann dieses zuerst nur eine Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen treffen und der säumigen Behörde eine Frist von bis zu acht Wochen zur Nachholung des Bescheides setzen. Entscheidet die säumige Behörde nicht, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung letztlich in der Sache zu entscheiden und auch das an sich der Behörde zukommende Ermessen zu üben.

Das Verwaltungsgericht hat die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Fristsetzungsantrag bei Säumnis eines Verwaltungsgerichtes

Kommt ein Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht (= Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses) nicht binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist (i.d.R. sechs Monate, vereinzelt werden in Materiengesetzen jedoch kürzere/längere Fristen vorgesehen) nach, kann dessen Säumnis mit Fristsetzungsantrag an den VwGH bekämpft werden. Ein Fristsetzungsantrag kann nur von jenen Parteien erhoben werden, in deren Rechtssphäre die Säumnis des Verwaltungsgerichtes – zumindest potentiell – eingreift. Die Stellung eines Fristsetzungsantrages kommt auch im Verwaltungsstrafverfahren in Betracht.

Einbringung und Inhalt des Fristsetzungsantrages

Ein Fristsetzungsantrag ist beim säumigen Verwaltungsgericht schriftlich durch einen Rechtsanwalt einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtsache begehrt wird
  • Sachverhalt
  • das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen
  • Angaben, um glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung des Fristsetzungsantrages (i.d.R. sechs Monate ab Vorlage der Beschwerde) abgelaufen ist

Für Fristsetzungsanträge ist eine Eingabegebühr (dzt. 240 Euro) zu entrichten. Verfahrenshilfe kann beantragt werden; der VwGH entscheidet darüber selbst.

Vorverfahren

Das Verwaltungsgericht hat den Fristsetzungsantrag auf seine Zulässigkeit und evt. Mängel hin zu überprüfen. Bei Mängeln ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen; unzulässige Fristsetzungsanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ein Zurückweisungsbeschluss kann nicht mit Revision bekämpft werden, sondern es kann nur Vorlage an den VwGH begehrt werden. Mängelfreie und aus Sicht des Verwaltungsgerichts zulässige Fristsetzungsanträge sind dem VwGH vorzulegen.

Verfahren vor dem VwGH

Hält der VwGH den Fristsetzungsantrag für unzulässig oder ist er der Ansicht, dass der Antragsteller kein Recht auf Erledigung hat, kann er den Antrag zurückweisen oder abweisen.

Hält er den Antrag hingegen für zulässig und berechtigt, hat der VwGH dem Verwaltungsgericht aufzutragen, das ausstehende Erkenntnis (bzw. den ausstehenden Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen war) binnen einer Frist von max. drei Monaten zu erlassen. Diese Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses (bzw. des Beschlusses) unmöglich gemacht haben.

Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht (weiterhin) nicht nachgekommen, so muss ihm der VwGH letztlich auftragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen. 

Stand: 17.05.2023

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