Das korrekte Website Impressum für nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen

Broschüre mit Beispielen

Lesedauer: 1 Minute

Die Broschüre erklärt die notwendigen Impressumsangaben auf Websites für nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen mit konkreten Beispielen.

In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.

Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen und wird in diesem Merkblatt daher nicht behandelt; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.

Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).

In der Folge werden nur jene Bestimmungen dargestellt, die für nicht ins Firmenbuch eingetragene Einzelunterunternehmen relevant sind.

Inhaltsübersicht

  • Impressumspflichten nach der GewO
  • Impressumspflichten nach dem ECG 
  • Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
  • Das ECG-Service von wko.at 
  • Anwendbares Recht
  • Musterimpressum für ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen

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Stand: 27.01.2023

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