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Schadenersatz

Wann kann Ersatz für erlittenen Schaden verlangt werden?

Lesedauer: 8 Minuten


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Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden, den er erlitten hat, selbst zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Geschädigte den Ersatz für den erlittenen Schaden von einem Anderen verlangen. Welche diese sind, erfahren Sie hier.

1. Was ist ein Schaden?

Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB).

Man unterscheidet einerseits zwischen dem sogenannten Vermögensschaden, also der erlittenen Beschädigung an vorhandenen Gütern sowie dem entgangenen Gewinn (z.B. Verdienstentgang), und ideellen Schäden, welche lediglich in der Gefühlswelt des Betroffenen eintreten (z.B. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden).

Weiters wird zwischen Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden unterschieden. Der Nichterfüllungsschaden – oder positives Interesse – entsteht dadurch, dass eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt wurde. Der Vertrauensschaden – oder negatives Interesse – liegt dann vor, wenn auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut wurde, jedoch der Vertrag nicht geschlossen wurde. 

2. Wie lange kann Schadenersatz geltend gemacht werden?

Schadenersatzansprüche können innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger müssen sie jedoch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.

3. Wann kann Schadenersatz geltend gemacht werden?

Schadenersatz kann geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. Nach einzelnen Sonderhaftungsbestimmungen kommt es aber auf ein Verschulden nicht an (z.B. Produkthaftungsgesetz, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz).

Verursacht bedeutet, dass der Schaden ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten wäre. Hier geht es darum, ob das Verhalten des Schädigers weg gedacht werden kann, ohne dass damit auch der Eintritt des Schadens entfällt. Selbst wenn der Schaden in diesem Sinne verursacht wurde, ist er nicht immer zu ersetzen, um uferlosen Schadenersatz zu vermeiden. Für Schäden, die durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind, wird nicht mehr gehaftet. 

Beispiel: A wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt, er muss seitdem eine Halskrause tragen. Aufgrund der dadurch eingeschränkten Sicht stolpert er über eine Gehsteigkante. Für den zweiten Unfall haftet der Verursacher des Verkehrsunfalles nicht mehr. 

Rechtswidrig ist ein Verhalten, sofern es gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten oder gegen einen Vertrag (auch gegen vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten) verstößt. 

Beispiel: Sowohl die Verletzung der Straßenverkehrsordnung und ein damit herbeigeführter Verkehrsunfall als auch die schuldhaft verzögerte Lieferung einer vom Kunden bestellten Ware können Schadenersatzverpflichtungen auslösen.   

Verschulden liegt vor, sofern das Verhalten dem Schädiger auch persönlich vorgeworfen werden kann. Hierbei spielt natürlich die Einsichtsfähigkeit des Schädigers eine große Rolle, welche bei Vorliegen einer geistigen Krankheit üblicherweise nicht gegeben ist. Kinder sind erst ab dem 14. Lebensjahr deliktsfähig.

Das Verschulden lässt sich in unterschiedliche Grade teilen, wobei man zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unterscheidet. Leicht fahrlässig verhält man sich, wenn dieser Fehler auch einem grundsätzlich sorgfältigen Menschen unterlaufen könnte. Würde allerdings ein sorgfältiger Mensch nicht dermaßen agieren, so spricht man von grober Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt hingegen derjenige, der den Schaden vorhersieht und in Kauf nimmt. Dass Verschulden vorliegt, muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen. Bei Schadenersatzansprüchen im Rahmen einer Vertragsbeziehung muss der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (sog. „Beweislastumkehr“). Beim Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden ist diese Beweislastumkehr auf 10 Jahre ab Erfüllung des Vertrages beschränkt.

Beispiel: Ein Unternehmer baut bei einem Kunden eine Küche ein. Im Zuge der Arbeiten wird vom Unternehmer der Boden zerkratzt. Der Kunde hat in diesem Fall zu beweisen, dass der Schaden durch die Arbeiten des Unternehmers eingetreten ist. Der Unternehmer hat hierauf zu beweisen, dass ihn kein Verschulden am zerkratzten Boden trifft.

Beachtenswert ist, dass für Sachverständige ein objektiver Verschuldensmaßstab gilt, dh sie müssen im Rahmen ihrer Expertise einem höheren Sorgfaltsmaßstab standhalten. Zu Sachverständigen zählen nicht nur gerichtlich beeidete Sachverständige, sondern alle, die zu erkennen geben, über ein besonderes Fachwissen zu verfügen (z.B. sämtliche Gewerbetreibende und unbefugt Gewerbetreibende).  

4. Was bekommt man ersetzt?

Das Grundprinzip des Schadenersatzes ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, als ob kein Schaden eingetreten wäre. Sofern die Wiederherstellung aber nicht möglich oder untunlich ist,  wird der Schaden in Geld ersetzt. Untunlichkeit liegt aber in der Regel bereits vor, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht will.

Diesbezüglich ist der „gemeine Wert“ zu ersetzen, also üblicherweise der Wiederbeschaffungswert der Sache oder der Verkehrswert, mitunter aber auch die Kosten der Neuherstellung (allenfalls durch einen Selbstbehalt reduziert, siehe unten).

Wie bereits oben erwähnt, ergibt sich der Umfang des Ersatzes aus dem Verschuldensgrad. Hat der Schädiger leicht fahrlässig gehandelt, ist die erlittene Beschädigung nach ihrem objektiv zu berechnenden Wert zu ersetzen. Trifft den Schädiger hingegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann der Geschädigte volle Genugtuung verlangen, dh dem Geschädigten ist der konkret entstandene Schaden zu ersetzen (erlittene Beschädigung und entgangener Gewinn).  

In Einzelfällen kommen auch abweichende Regelungen zur Anwendung, beispielsweise im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Hier wird nicht nur die Reparatur ersetzt, sondern im Falle eines neuwertigen KFZ auch der sogenannte „merkantile Minderwert“. Dieser ergibt sich daraus, dass ein KFZ nach einem Unfall üblicherweise am Markt einen deutlich geringeren Wert hat, als ein KFZ, das in keinen Unfall verwickelt war.

Wird eine gebrauchte Sache zerstört, so finden sich am Markt oftmals keine dem Wert der zerstörten Sache entsprechenden anderen Gebrauchtwaren, weshalb nur eine neue angeschafft werden kann. Beim Kauf einer neuen Sache hätte der Geschädigte aber mehr erhalten, als er selbst vor Schadenszufügung hatte. Würde ihm aber nur der Wert der beschädigten Sache im unbeschädigten Zustand ersetzt, müsste er die Differenz zur neuen Sache selbst bezahlen, was auch nicht gerecht erscheint. Als Kompromisslösung hat der Geschädigte zwar einen gewissen Teil der Neuanschaffung selbst zu bezahlen, jedoch nur den, der sich aus der längeren Lebensdauer der neuen Sache im Vergleich zur gebrauchten, zerstörten Sache ergibt.  

Im Falle einer Körperverletzung sagt das Gesetz konkret aus, was dieser Person zu ersetzen ist: „Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm ein angemessenes Schmerzensgeld“ (§ 1325 ABGB).

Schmerzensgeld ist der Ersatz eines immateriellen Schadens, den die verletzte Person durch die Verletzung erlitten hat. Üblicherweise werden hierfür sogenannte „Tagsätze“ angewendet, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen eingeordnet sind. Die Zahl der Tagsätze ergibt sich aus Dauer und Intensität der Schmerzen, die in der Regel von Sachverständigen festgestellt werden.  

Kein Ersatz eines ideellen Schadens wird jedoch bei Beleidigungen und Kreditschädigung zugebilligt. Hier ist der Geschädigte auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens und des entgangenen Gewinns beschränkt.

5. Von wem bekommt man Ersatz?

Primär haftet natürlich derjenige, der den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.

Was passiert aber, wenn es mehrere Schädiger waren? Hatten diese den Vorsatz, gemeinsam einen Schaden zu verursachen, so haften sie solidarisch, dh jeder haftet für den gesamten Schaden. Haben mehrere jedoch fahrlässig gehandelt, ist zu fragen, ob sich bestimmen lässt, wer konkret welchen Teil des Schadens verursacht hat. Wenn das möglich ist, haftet jeder nur für diesen Teil, wenn nicht, so haften sie ebenfalls solidarisch. Bei Solidarhaftung kann sich der Geschädigte aussuchen, welchen Schädiger er in Anspruch nimmt. Der in Anspruch genommene Schädiger kann dann bei den anderen Regress nehmen.  

Tatsächlich kann es auch passieren, dass den Geschädigten selbst ein Mitverschulden am Schaden trifft.


Beispiel 1: In einem Wohnhaus wurde eine Stiege nass aufgewischt. Ein Warnschild wurde nicht aufgestellt, jedoch ist die Nässe der Stiege deutlich erkennbar. Trotzdem läuft eine Bewohnerin achtlos und schnell die Stiege hinunter, rutscht aus, stürzt und verletzt sich.


Beispiel 2: Bei einem Verkehrsunfall, den A verursacht hat, wird B verletzt. B wird ins Krankenhaus eingeliefert, verweigert aber eine Behandlung und lässt sich entgegen dem Rat der Ärzte entlassen. In weiterer Folge verschlimmert sich die Verletzung des B.

Im ersten Beispielsfall kann auch dem Geschädigten ein sorgloses Verhalten vorgeworfen werden, daher muss dieser einen Teil am Schaden selbst tragen. Grundsätzlich bestimmt sich dieser Teil nach dem Verhältnis des Verschuldens beider „Schädiger“. Der Schadenersatzanspruch ist um die im Einzelfall angemessene Mitverschuldensquote (z.B. 1/3) zu kürzen. Ist das Verhältnis nicht bestimmbar, so tragen Schädiger und Geschädigter den Schaden im Zweifel zu gleichen Teilen.

Auch im zweiten Beispiel hat der Geschädigte sorglos gehandelt. Aufgrund seiner Verpflichtung, den Schaden möglichst nicht noch weiter zu verschlimmern („Schadensminderungspflicht“), ist auch sein Schadenersatzanspruch um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Der Schaden darf vom Geschädigten nicht vergrößert werden.  

Schädiger müssen aber mitunter nicht nur für ihr eigenes rechtswidriges und vorwerfbares Verhalten einstehen, sondern auch für das ihrer Gehilfen, deren sie sich bei der Vertragserfüllung bedienen (= Erfüllungsgehilfen, § 1313a ABGB). Bedient sich eine Person außerhalb eines Vertragsverhältnisses eines sog. „Besorgungsgehilfen“ (§ 1315 ABGB), der die Ausführung seiner Angelegenheiten übernimmt, so haftet er für seinen Besorgungsgehilfen, sofern dieser untüchtig oder wissentlich gefährlich ist. 

Beispiel: A ist Dienstnehmer eines Dachdeckers. Diesem fällt im Zuge einer Dachreparatur ein Hammer aus der Hand und beschädigt das KFZ

  • des vor dem Haus parkenden Auftraggebers

  • eines zufällig dort Parkenden.

In der Variante a) haftet der Dachdecker für den Schaden wie für eigenes Verschulden (= Erfüllungsgehilfenhaftung), in der Variante b) haftet der Dachdecker für den Schaden nur dann, wenn A untüchtig war (= Besorgungsgehilfenhaftung). (Siehe Merkblatt „Haftet ein Unternehmer für seine Dienstnehmer bzw. Subunternehmer?“).

Personen, welche die Aufsicht für Deliktsunfähige (Kinder oder sonstige nicht einsichtsfähige Personen) innehaben, können für diese haftbar werden, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In diesem Fall wird vom Gesetzgeber aber auch eine Haftung nach Billigkeit für den Deliktsunfähigen vorgesehen, sofern diesem zumindest annähernd ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wenn der Geschädigte die mögliche Verteidigung aus Schonung des Schädigers unterlassen hat und wenn der Deliktsunfähige (z.B. aufgrund einer Haftpflichtversicherung) die notwendigen Mittel hätte, den Schaden wieder gut zu machen.

Stand: 06.08.2021

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