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Gewährleistung nach ABGB bis 31.12.2021

Das Wichtigste kompakt

Lesedauer: 13 Minuten

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Aufgrund der aktuellen COVID-19-Gesetzgebung können zu einzelnen Punkten zeitlich befristete Sonderbestimmungen gelten. Details

Dieses Dokument behandelt die Gewährleistung für Vertragsabschlüsse bis 31.12.2021.Für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022 gibt es vor allem für Verträge mit Konsumenten, aber auch für Verträge mit Unternehmern einige neue Bestimmungen. 

Alles zum Thema Gewährleistung - auch zur neuen Rechtslage - finden Sie in der Übersicht mit Entscheidungsbaum.

Umfang der Haftung

Im Rahmen der Gewährleistung haftet man immer nur für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden. Diese Aussage ist nach aktueller Rechtsprechung im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes aber zu relativieren, da nunmehr z.B. auch der bloße Verkäufer von Waren im Zuge der Gewährleistung gegebenenfalls Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat. Unter Vorrang der Verbesserung wird dies näher ausgeführt. 

Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie (immer freiwillig) - die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (= Übergebers) für Mängel, die die Ware bzw Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall. 

Wann liegt ein Mangel vor?

Wichtig ist festzuhalten, dass nicht jeder Defekt bzw nicht jede Beeinträchtigung einer Ware oder einer Leistung einem Mangel gleichzuhalten ist. Von einem Mangel spricht man immer dann, wenn die bedungenen (vertraglich vereinbarten) oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache/Leistung nicht vorliegen. Zudem muss die Sache/Leistung der allfälligen Beschreibung, Probe oder Muster entsprechen bzw der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können.

Für die Frage der Mangelhaftigkeit spielen auch öffentlich gemachte Äußerungen (vor allem in der Werbung und den der Sache/Leistung beigefügten Angaben) des Übergebers, des Herstellers, des EWR-Importeurs sowie dessen, der so tut als wäre er der Hersteller (durch Anbringen des Namens, der Marke oder eines anderen Kennzeichens) eine Rolle. Die Äußerungen sind nur dann irrelevant, wenn der Übergeber diese nicht kannte oder kennen konnte, sie bei Vertragsabschluss berichtigt waren, oder den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Beispiel:
Wenn ein neu gekaufter Autoreifen, mit dem innerhalb von 6 Monaten bereits 40.000 km zurückgelegt wurden, nicht mehr die gesetzlich geforderte Mindestprofiltiefe aufweist, wird man dennoch, zumal dies eben als natürlicher Verschleiß anzusehen ist, von keinem Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts sprechen können, obwohl die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 

Der Übergeber haftet aber nicht nur für Sachmängel, sondern auch für Rechtsmängel. Ein solcher Rechtsmangel liegt dann vor, wenn der Übernehmer nicht in die rechtliche Position versetzt wurde, wie dies im Vertrag vorgesehen war.  Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Verkäufer selbst nicht Eigentümer der übergebenen Sache war und vom Eigentümer auch nicht die Erlaubnis für die Veräußerung hatte. 

Beweislast

Bei der Beweislast sind zwei Fragen voneinander zu trennen. Einerseits, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, andererseits, ob dieser schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Beweis, dass ein Defekt als Mangel anzusehen ist, obliegt jedenfalls dem Übernehmer; dies ist zumindest bei neuen Produkten meist nicht sonderlich schwierig, zumal bei diesen idR jeder Defekt einem Mangel gleichzuhalten ist.

Ist das bewiesen, geht es um den meist weit komplexeren Nachweis, wann dieser Mangel entstanden ist. Hierfür gilt eine 6-monatige Vermutung, das heißt, wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe hervorkommt, wird angenommen, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war.

Es obliegt also während dieser ersten 6 Monate dem Übergeber, will er den Gewährleistungsanspruch abwehren, der Beweis, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. Für Mängel, die erst nach dem Ablauf von 6 Monaten ab Übergabe auftreten, liegt die Beweislast beim Übernehmer. 

Verschulden

Gewährleistung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, ja es spielt sogar keine Rolle, ob der Verkäufer oder Werkunternehmer, auf den man im Rahmen der Gewährleistung zugreifen möchte, den Mangel verursacht hat oder ob dieser bereits bei einer der vorher gelegenen Absatzstufen entstanden ist. 

Beispiel:
Bei einem Fernsehapparat beginnt aufgrund eines Produktionsfehlers stets nach 10 Minuten das Bild zu flimmern. Der Händler kauft diesen Apparat zu, ohne von diesem Mangel zu wissen und verkauft ihn an seinen Kunden. Der Kunde reklamiert beim Händler und dieser muss dafür gewährleisten, obwohl er den Mangel nicht verschuldet, ja nicht einmal verursacht hat.

Vorrang der Verbesserung

Die Gewährleistungsansprüche sind in zwei Stufen zu untergliedern, zunächst Verbesserung oder Austausch (Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe), danach Preisminderung oder Wandlung (Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe).

Mit anderen Worten, bevor der Übernehmer den Vertrag auflösen oder den Preis mindern kann, muss er grundsätzlich dem Übergeber die Möglichkeit zur Verbesserung oder zum Austausch geben, also eine zweite Chance. Im Einzelfall ist mitunter aber schwierig festzustellen, ob diese zweite Chance konkret in der Verbesserung oder dem Austausch besteht, zumal dem eine recht komplexe Interessenabwägung vorangehen kann.

Einerseits spielt eine Rolle, ob die Verbesserung bzw der Austausch überhaupt möglich sind, andererseits und das wird der viel häufigere Fall sein, ob die Verbesserung im Verhältnis zum Austausch bzw umgekehrt der Austausch im Verhältnis zur Verbesserung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich bringen würde. Dabei sind der Wert der (mangelfreien) Sache, die Schwere des Mangels, aber auch der Umstand von Bedeutung, welche Unannehmlichkeiten es für den Übernehmer bedeuten würde, dass anstelle von Verbesserung ausgetauscht bzw anstelle von Austausch verbessert wird.

Beispiel:
Wenn ein neues Auto einen Defekt an der Lichtmaschine hat, wird es sicher zu einer Reparatur des Autos und nicht zum Tausch des Autos zu kommen haben.

Wenn aber ein neues Handy nach einigen Monaten nicht mehr funktioniert, wird das schon schwieriger. Dem üblicherweise zunächst erfolgenden Austauschwunsch des Käufers wird der Verkäufer entgegenhalten, dass dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, zumal der Wert eines neuen Handys im Verhältnis zur z.B. bloß einstündigen Reparatur des bereits gebrauchten Handys unverhältnismäßig hoch wäre, was also für Verbesserung spräche.

Wenn dann allerdings der Käufer, mit der Verbesserung einverstanden, eine Stunde später sein Handy bereits wieder haben möchte und der Verkäufer darauf verweist, dass er dieses erst einschicken muss und daher die Reparatur möglicherweise ein bis zwei Wochen dauert, so könnten die damit für den Käufer verbundenen Unannehmlichkeiten durchaus dazu führen, dass es doch zum Austausch zu kommen hat, zumal ihm eben nicht zugemutet werden kann, ein bis zwei Wochen kein Handy zu haben. Diesen Unannehmlichkeiten könnte der Verkäufer ein Leihhandy gegenüberstellen, das er dem Käufer für die Reparaturzeit aushändigt, sodass nunmehr doch die Ansicht des Verkäufers, der Austausch wäre unverhältnismäßig, richtig sein könnte. 

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (Unternehmer/Verbrauchergeschäft) kann nach geltender Rechtsprechung der dem Übergeber entstehende Aufwand aber nicht dazu führen, dass dem Konsumenten weder Verbesserung noch Austausch zustehen.

Zudem kann nach dieser Rechtsprechung der Konsument erreichen, dass dem Übergeber im Zuge des Austauschanspruchs der Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache (teilweise) auferlegt werden, selbst wenn der Übergeber z.B. bloßer Verkäufer ist und der Einbau der Sache gar nie Gegenstand des Vertrages war. Dazu kommt es dann, wenn die mangelhafte Sache vor dem Erkennen des Mangels vom Verbraucher (oder in dessen Auftrag von einem Dritten) gutgläubig entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut wurde.

Beispiel:
Der Verbraucher kauft beim Fliesenhändler Fliesen – im Anlassfall mit irreparablen Schattierungen an der Oberfläche – die er danach selbst verlegt, ohne dass ihm dabei die Mangelhaftigkeit der Fliesen auffallen musste! Erst nach der Verlegung werden diese Schattierungen bemerkbar.

Nunmehr steht dem Konsumenten zu, dass der Verkäufer das Herausreißen der mangelhaften Fliesen und Neuverlegen mangelfreier Fliesen entweder selbst vornimmt oder aber die dafür notwendigen Kosten übernimmt (Wahlrecht des Verkäufers).

Allerdings sieht die Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass dieser Kostenersatzanspruch auf einen angemessenen Betrag beschränkt wird; de facto also der Verbraucher unter Umständen einen Teil der Kosten selbst zu tragen hat.

Zu den Gewährleistungsbehelfen der zweiten Stufe, also Preisminderung oder Wandlung, kann es nur dann kommen, wenn

  • sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind
  • der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt
  • sowohl Verbesserung als auch Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder
  • sowohl die Verbesserung als auch der Austausch dem Übernehmer aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes kann der Übergeber – wie bereits oben ausgeführt - unter Berufung auf den unverhältnismäßig hohen Aufwand nach der Rechtsprechung nicht mehr erreichen, dass es zu den Gewährleistungsbehelfen der zweiten Stufe zu kommen hat. Wenn Verbesserung oder Austausch möglich sind, muss ihm einer dieser Ansprüche gewährt werden. Dafür kann es in diesem Zusammenhang dazu kommen, dass der Verbraucher einen Teil der Kosten selbst tragen muss. In diesem Fall kann der Konsument unter Berufung darauf, dass diese teilweise Kostentragung für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt, dann seinerseits die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe begehren.

Wenn im Sinne dieser Punkte klar ist, dass es zu den Gewährleistungsbehelfen der zweiten Stufe kommt, bleibt noch die Frage, welcher Anspruch konkret zusteht, also Preisminderung oder Auflösung des Vertrages. Diesbezüglich obliegt das Wahlrecht dem Übernehmer, allerdings kann er von seinem Recht auf Wandlung nur dann Gebrauch machen, wenn der Mangel nicht geringfügig ist, was allerdings nicht immer ganz einfach zu beantworten ist.

Dauer der Haftung

Die Frist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre ab Übergabe der Sache

Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Unternehmers

Darüber hinaus kann es im Wege des Rückgriffsrechts zu einer maximal fünfjährigen Haftung kommen. Dies immer dann, wenn der Übergeber ein Unternehmer und der Übernehmer ein Verbraucher ist.

Wenn nun tatsächlich ein Unternehmer, der einen Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen hat, diesem Gewähr leisten muss (und der Unternehmer den Mangel seinerseits nicht verursacht hat), kann er gegen seinen unternehmerischen Vormann im Wege des Rückgriffs sogar dann Gewährleistung verlangen, wenn sein eigener Gewährleistungsanspruch seinem Vormann gegenüber bereits verfristet ist. Dieser Rückgriff kann in weiterer Folge sozusagen Umsatzstufe um Umsatzstufe bis zum Hersteller zurückgehen, wobei der Anspruch mit der Höhe des eigenen Aufwands beschränkt ist.

Der Rückgriffsanspruch verjährt jedenfalls 5 Jahre nach Erbringung der ursprünglichen Leistung (z.B. seinerzeitigen Lieferung) durch den Rückgriffspflichtigen und muss vom Rückgriffsberechtigten innerhalb von zwei Monaten ab tatsächlicher Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Beispiel:
Ein Elektrogerätehändler hat einen Fernsehapparat im Mai 2015 eingekauft und verkauft diesen im Oktober 2016 an einen Konsumenten. Ein Jahr später, also im Oktober 2017 tritt ein Gewährleistungsanspruch auf, den der Fernsehhändler erfüllt. An sich hat der Fernsehhändler ja auch gegenüber seinem Vorlieferanten (Großhändler) einen Gewährleistungsanspruch, der allerdings verfristet ist, liegen doch zwischen dem Mai 2015 und dem Oktober 2017 mehr als zwei Jahre. Genau hier setzt nun dieses Rückgriffsrecht an, weil der Großhändler im Wege des Rückgriffs maximal fünf Jahre haften muss und seit seiner Lieferung (Mai 2015 bis Oktober 2017) diese fünf Jahre noch nicht um sind.

Haftungsausschluss 

Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich vertraglich einschränkbar, gegebenenfalls sogar ausschließbar. Die Grenze wird hiebei in der Sittenwidrigkeit zu sehen sein, was stark einzelfallabhängig ist. Ein gänzlicher Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei fabriksneuen Sachen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde vom OGH jedenfalls bereits als sittenwidrig angesehen. Auch der vorhin angesprochene Rückgriffsanspruch kann vertraglich eingeschränkt werden, auch hier wird die Sittenwidrigkeit das entscheidende Kriterium sein, zudem kann auch die missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung eine Rolle spielen.

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes ist weder eine Einschränkung noch ein Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs des Konsumenten rechtlich zulässig. Einzige Ausnahme ist die Verkürzung der zweijährigen Gewährleistungsfrist um maximal ein Jahr, wenn es sich um gebrauchte bewegliche Sachen handelt (z.B. ein gebrauchtes KFZ) und diese Verkürzung nicht in vorgefertigten Texten (z.B. allgemeinen Geschäftsbedingungen) festgehalten, sondern im Einzelnen ausgehandelt wird (z.B. nach entsprechender Vereinbarung händisch im Vertrag vermerkt wird). Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung der Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der Erstzulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist.

Erfüllungsort der Gewährleistung - Allgemein

Grundsätzlich ergibt sich der Ort, an dem der Schuldner die Gewährleistungspflichten zu erfüllen hat, aus dem Erfüllungsort für die ursprüngliche Leistung. Davon abweichende Regeln bestehen im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes.

Der Erfüllungsort für die Erbringung einer Leistung kann vertraglich vereinbart werden. Liegt keine Vereinbarung vor und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus Natur und Zweck des Geschäftes, dann gilt jener Ort als Erfüllungsort, an dem der Schuldner seinen Sitz bzw. seine Niederlassung hat. Im Zweifel ist also eine Holschuld anzunehmen. So hat der gewährleistungspflichtige Schuldner mangels Vereinbarung z.B. die Verbesserung am Ort seiner Niederlassung zu erbringen. War eine Bringschuld vereinbart, dann ist der Erfüllungsort dagegen der Ort der Niederlassung des Gläubigers. 

Beispiel:
Ein Maler aus Linz kauft Farben beim Hersteller in Wien ab Werk. Erfüllungsort der Leistung ist somit die Niederlassung des Herstellers. Wenn die gelieferte Qualität eines Teils der Farben nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, somit ein Mangel vorliegt, dann kann z.B. der Austausch der mangelhaften Farben nur an diesem Ort, das ist Wien, verlangt werden.

Erfüllungsort der Gewährleistung nach dem Konsumentenschutzgesetz

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes bestehen für die Frage des Erfüllungsorts der Gewährleistungspflichten abweichende Bestimmungen von den allgemeinen Regelungen.

Bei Verbrauchergeschäften hat der Unternehmer grundsätzlich die Verbesserung (Austausch) an dem Ort zu erfüllen, an dem die Sache übergeben worden ist.

Bei vertragsgemäßer Beförderung oder Versendung der Sache an einen im Inland gelegenen Ort tritt allerdings dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes.

Der Verbraucher kann weiters verlangen, dass die Verbesserung und der Austausch an jenem im Inland liegenden Ort zu erfüllen sind, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet. Dies kann der Verbraucher aber nur dann verlangen, wenn dieser Ort für den Unternehmer nicht überraschend ist und die Beförderung der Sache zum Unternehmer für den Verbraucher wegen deren Beschaffenheit untunlich ist, insbesondere deshalb, weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

Ist es für den Verbraucher tunlich (zumutbar), die Sache dem Unternehmer zu senden, kann dieser die Übersendung verlangen. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung und die dafür notwendigen Kosten zu tragen.

Der gewöhnliche Standort der Sache

Der Verbraucher kann die Verbesserung oder den Austausch der Sache an deren Standort nur verlangen, wenn es einen im Inland gelegenen Ort gibt, an dem sich die Sache "gewöhnlich“ befindet. Fraglich kann die Bestimmung eines gewöhnlichen Standortes bei Sachen sein, deren Nutzung typischerweise mit ständiger Ortsveränderung verbunden ist, wie z.B. bei einem Auto.

Kein überraschender Standort für den Unternehmer - Untunlichkeit der Beförderung zum Unternehmer

Das Recht auf Verbesserung oder Austausch am gewöhnlichen Standort der mangelhaften Sache steht dem Verbraucher dann nicht zu, wenn dieser für den Unternehmer überraschend sein musste. Liegt dieser gewöhnliche Standort der Sache im üblichen Einzugsgebiet des Unternehmers, dann kann wohl nicht von einer Überraschung ausgegangen werden. Der Umfang des Einzugsgebietes wird ua von der Größe und Art des Unternehmens, den angebotenen Produkten, der diesbezüglich bestehenden Marktstruktur und von der Verkehrslage des Unternehmens abhängen.

Weiters muss für den Verbraucher die Beförderung der Sache zum Unternehmer "nach der Art der Sache“ untunlich sein, insbesonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

Unter sperrig und gewichtig sind solche Sachen zu verstehen, die mit den einem Verbraucher üblicherweise zur Verfügung stehenden Transportmitteln nicht befördert werden können oder deren Beförderung überdurchschnittliche Körperkräfte erfordert.

Das Verlangen des Unternehmers auf Übersendung der Sache

Der Unternehmer könnte auch verlangen, dass der Verbraucher ihm die Sache sendet, sofern es für diesen tunlich ist. Der Unternehmer hat jedoch deren Gefahr und Kosten zu tragen. Ein derartiges Verlangen des Unternehmers wird vor allem dann relevant werden, wenn der Erfüllungsort für die Gewährleistung entweder der Ort ist, an den die Sache vom Unternehmer vertragsgemäß versendet oder befördert wurde, oder der Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet. 

Beispiel 1:
Der Verbraucher bestellt einen CD-Player bei einem Versandhändler. Dieser wird vertragsgemäß an den Verbraucher gesendet. Der CD-Player funktioniert nicht. An sich wäre der Erfüllungsort der Gewährleistung der Wohnsitz des Verbrauchers. Der Unternehmer könnte jedoch auch die Übersendung des mangelhaften CD-Players auf seine Gefahr und Kosten verlangen, was für den Verbraucher in diesem Fall auch zweifellos tunlich sein wird. 

Beispiel 2:
Ein Verbraucher kauft eine große Wohnzimmercouch bei einem Einzelhändler in seinem Bezirk, transportiert diese, weil ihm zufällig der Lieferwagen eines Bekannten zur Verfügung steht, selbst mit Unterstützung eines Freundes nach Hause. Der Lederbezug der Wohnzimmercouch ist mangelhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass das Verlangen des Verbrauchers auf Verbesserung am gewöhnlichen Standort (wird für den Unternehmer nicht überraschend sein, liegt er doch im üblichen Einzugsgebiet des Unternehmers) der Sache gerechtfertigt und die Beförderung der Wohnzimmercouch zum Unternehmer untunlich ist.

Stand: 07.09.2021

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