Beitagsrückstände bei der ÖGK – Ende der Phase 1 am 30. September 2022

Informationen zu den Voraussetzungen für die Phase 2

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Durch die Coronapandemie wurden eine Vielzahl von Unternehmern mit Beitragsrückständen bei der Österreichischen Gesundheitskasse konfrontiert. Zur Bewältigung dieser wirtschaftlichen Herausforderung bot die ÖGK die Möglichkeit eines Abbaus dieser Rückstände im Rahmen eines „2-Phasen-Modells“ an. 

Phase 1 endet am 30.09.2022

Ende September endet nun die 1 Phase des „2-Phasen-Modells“. Eventuell noch ausständige Beitragsrückstände aus den Zeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind grundsätzlich bis 30.09.2022 zu begleichen.

Ist dies nicht möglich haben Unternehmer die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, in der zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Phase 2

Sollten trotz intensiver und nachweislicher Bemühungen der Unternehmen dennoch bis zum 30.9.2022 teilweise Betragsrückstände aus den genannten Beitragszeiträumen bestehen, können diese in einer zweiten Phase sukzessive beglichen werden.

Hierzu biete die ÖGK für weitere 21 Monate Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen, unter gewissen Voraussetzungen bis längstens 30.6.2024, an.

Voraussetzungen für die Bewilligung einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung sind:

  • Zwischen 01.07.2021 und 30.9.2022 wurden zumindest 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die aufgrund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.9.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Neuverbindlichkeiten – also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 – können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.

Achtung:
Der Antrag für das Ratenzahlungsmodell muss spätestens bis 30.09.2022 gestellt werden. Es besteht kein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2.

Sollte diese Frist verpasst werden besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzliche Zahlungserleichterung der Phase 2 in Anspruch zu nehmen.


Der Antrag ist formlos und kann ab Anfang September 2022 gestellt werden.

Stand: 02.08.2022