Zuverdienstmöglichkeiten zu Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension

Pensionsunschädlicher Nebenverdienst – Gesamteinkommen – Kürzung der Pension – Neufeststellung

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Für Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen mit Stichtag ab 1. Jänner 2001 gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze Anrechnungsbestimmungen.  

Das Ausmaß der dann gebührenden Teilpension ist vom Gesamteinkommen abhängig. 

Gesamteinkommen 

Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Erwerbseinkommen und der Bruttopension zusammen. 

Kürzungen 

Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn

  • eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44) und
  • ein monatliches Gesamteinkommen (Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) von mehr als € 1.489,42

vorliegen.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, gebührt nur noch ein Teil der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension, als Teilpension.  

Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen den angeführten Wert, ist ein Anrechnungsbetrag, um den die Pension zu vermindern ist, auf folgende Weise zu ermitteln: 

Vom monatlichen Einkommensteil

  • über € 1.489,42 bis € 2.234,22 sind 30 %,
  • über € 2.234,22 bis € 2.978,33 sind    40 %,
  • über € 2.978,33 sind  50 %

anzurechnen.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension übersteigen.

Neufeststellung 

Eine Neufeststellung des Prozentsatzes der Teilpension erfolgt 

  • anlässlich der Pensionsanpassung,
  • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
  • über Antrag des Pensionisten.

Vorsicht:
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der zuständigen Sozialversicherungsanstalt innerhalb von 7 Tagen zu melden. Eine Ausgleichszulage (bzw. Ausgleichszulagen-/ Pensionsbonus) wird in jedem Fall in Höhe des neben dem Pensionsbezug erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.



Stand: 01.01.2024