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Person mittleren Alters sitzt auf einem Sofa in einem Wohnraum und hält Euro-Geldscheine in der Hand während auf einem Beistelltisch weitere Geldscheine, Unterlagen sowie ein Taschenrechner liegen
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Zuverdienstmöglichkeiten zu Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension

Auswirkungen zusätzlicher Erwerbseinkünfte auf die Höhe der Pension

Lesedauer: 1 Minute

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Stand: 01.01.2026

Für Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen mit Stichtag ab 1. Jänner 2001 gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze Anrechnungsbestimmungen. 

Das Ausmaß der dann gebührenden Anteilspension ist vom Gesamteinkommen abhängig.

Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Erwerbseinkommen und der Bruttopension zusammen.

Kürzungen

Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn

  • eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10) und
  • ein monatliches Gesamteinkommen (Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) von mehr als € 1.599,99 

vorliegen.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, gebührt nur noch ein Teil der     Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension, als Anteilspension.

Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen den angeführten Wert, ist ein Anrechnungsbetrag, um den die Pension zu vermindern ist, auf folgende Weise zu ermitteln:

Vom monatlichen Einkommensteil

  • über € 1.599,99       bis      € 2.400,09    sind    30 %,
  • über € 2.400,09       bis      € 3.199,99    sind    40 %,
  • über € 3.199,99                                         sind    50 %

anzurechnen.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension übersteigen.

Neufeststellung

Eine Neufeststellung des Prozentsatzes der Anteilspension erfolgt

  • anlässlich der Pensionsanpassung,
  • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
  • über Antrag des Pensionisten.
Achtung

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der zuständigen Sozialversicherungsanstalt innerhalb von 7 Tagen zu melden. Eine Ausgleichszulage (bzw. Ausgleichszulagen-/ Pensionsbonus) wird in jedem Fall in Höhe des neben dem Pensionsbezug erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.

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