Abschaffung des Arbeitsplatzpauschale ab 2027
Prüfen Sie rechtzeitig die Auswirkungen auf Ihre steuerliche Situation!
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Der Vorteil des Arbeitsplatzpauschales (als kleines und großes Arbeitsplatzpauschale) war, dass Kosten steuerlich angesetzt werden konnten, ohne, dass diese separat nachgewiesen werden mussten. Der Wegfall wurde erfolgt aus budgetären Gründen.
Weiterhin möglich bleibt der Abzug eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers. Hier sind die Voraussetzungen allerdings streng geregelt. Beispielsweise ist Voraussetzung, dass es sich um einen eigenen Raum handelt und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Abzugsfähig bleiben Aufwendungen für ergonomische geeignetes Mobiliar für einen im Wohnungsverband eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr. Das sind beispielsweise ergonomische Bürostühle oder höhenverstellbare Schreibtische (außer sie sind im Rahmen eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband abzugsfähig).
Das Arbeitsplatzpauschale konnte auch im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung oder Basispauschalierung geltend gemacht werden.
Auch wenn die Neuregelung erst ab 2027 gilt, empfiehlt es sich bereits jetzt, die Auswirkungen auf die eigene steuerliche Situation zu prüfen.
Dabei sind beispielsweise folgende Fragen zu prüfen:
- Wird das Arbeitsplatzpauschale derzeit in Anspruch genommen?
- Könnten zukünftig die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt werden?
- Bei Anwendung einer Pauschalierung – welche Auswirkungen hat der Wegfall auf meinen Gewinn?
- Welche Betriebsausgaben bleiben abzugsfähig? Gibt es Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar?
Eine individuelle Prüfung der eigenen steuerlichen Situation ist somit auf jeden Fall empfehlenswert.