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Jugendliche Personen sitzen gemeinsam bei einem Tisch, blicken auf Unterlagen und lernen
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Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Betriebsausgabe

Klarer Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit muss vorliegen

Lesedauer: 1 Minute

12.06.2025

Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, wenn sie in einem klaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das bedeutet, dass die Fortbildung zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten oder zur Erhaltung der beruflichen Qualifikation dienen muss. In der Praxis sorgt das Thema dennoch immer wieder für Diskussionsbedarf.

Allgemeine Rechtslage und Judikatur zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten als Betriebsausgaben

Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen dargestellt, wann Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden und wann sie eindeutig beruflich veranlasst sind. Kosten für Weiterbildungen, die primär der Persönlichkeitsentwicklung oder allgemeinen Lebensführung dienen, sind hingegen nicht abzugsfähig.

Allerdings sind die Entscheidungen sehr einzelfallbezogen, sodass immer wieder Zweifelsfragen auftauchen (zB VwGH 2018/15/0043 zur steuerlichen Absetzbarkeit der Sprachreisen von Fremdsprachenlehrern). In der Praxis ist daher abzuwägen, wie diese Abgrenzung konkret aufgrund des gegebenen Sachverhaltes vorzunehmen ist. 

Ausgangslage und Ergebnis einer jüngeren BFG-Entscheidung

Der vom Bundesfinanzgericht (BFG) dieser Entscheidung behandelte Sachverhalt befasste sich mit der Beschwerde einer Physiotherapeutin, die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen wollte (BFG, RV/3100012/2024). Die besuchten Kurse beschäftigten sich, hauptsächlich mit Persönlichkeitsentwicklung und allgemeiner Lebenszufriedenheit. Die Abgabenbehörde argumentierte, dass solche Aufwendungen der Persönlichkeitsentwicklung zuzurechnen sind und nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.

Dieser Zusammenhang wurde von der Abgabenbehörde im konkreten Fall verneint. Das BFG ist in seiner Entscheidung den Ausführungen der Abgabenbehörde gefolgt und hat festgestellt, dass die Kurse keinen ausreichenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Physiotherapeutin hatten. Da die besuchten Seminare als nicht notwendig für die Tätigkeit als Physiotherapeutin ohne direkten beruflichen Nutzen und daher als Maßnahmen der allgemeinen Lebensführung eingestuft wurden, wurden die Kosten auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Diese Entscheidung zeigt, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Weiterbildungskosten und beruflichen Notwendigkeiten bestehen muss. Immer, wen die Weiterbildung auch privaten Zwecken dienen kann, besteht ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf, wenn man diese Kosten steuerlich geltend machen will.

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