Bau- und Montagebetriebsstätten im internationalen Steuerrecht | Kurzinfo
Das müssen Unternehmen beachten, um ungewollte Steuerpflichten zu vermeiden
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Im internationalen Steuerrecht ist die Frage zentral, wann ein Staat das Recht hat, die Gewinne eines ausländischen Unternehmens zu besteuern. Eine wichtige Rolle spielt hierbei der Begriff der Betriebsstätte. Eine besondere Ausprägung davon ist die Bau- oder Montagebetriebsstätte, die vor allem in Branchen wie dem Baugewerbe, dem Anlagenbau und der Infrastrukturentwicklung von Bedeutung ist. Diese Form der Betriebsstätte kann selbst dann entstehen, wenn das Unternehmen im Tätigkeitsstaat über keine feste Einrichtung im klassischen Sinne verfügt.
Eine Bau- oder Montagebetriebsstätte entsteht, wenn ein Unternehmen im Ausland eine Baustelle oder ein Montageprojekt für eine gewisse Dauer betreibt. Diese Art der Betriebsstätte ist in vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, häufig in Anlehnung an Artikel 5 des OECD-Musterabkommens. Eine Baustelle oder ein Montageprojekt wird erst dann zur Betriebsstätte, wenn sie eine bestimmte Mindestdauer überschreitet. Diese Schwelle liegt je nach DBA meist bei 6, 9 oder 12 Monaten. Unterschreitet das Projekt diese Dauergrenze, liegt keine Betriebsstätte vor – und somit auch kein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates für die Unternehmensgewinne aus diesem Projekt.
Im Gegensatz zur klassischen festen Betriebsstätte, die typischerweise ein Büro, eine Fabrik oder eine Werkstatt voraussetzt, kann eine Bau- oder Montagebetriebsstätte auch ohne physisch abgeschlossenen Raum bestehen – etwa eine offene Baustelle, ein temporärer Aufbauplatz oder eine mobile Montageeinrichtung. Wichtig ist dabei nicht nur die physische Präsenz, sondern vor allem die Dauer der Tätigkeit vor Ort.
Der Begriff der Bau- und Montageausführung wird in einem sehr weiten Sinn verstanden. Dazu zählen insbesondere die Erstellung und Renovierung von Bauwerken, der Bau bzw. die Erneuerung von Straßen, Brücken oder Kanälen, Erd- und Baggerarbeiten, das Legen von Rohrleitungen und die Montage von Maschinen in Gebäuden bzw. im Freien. Aber auch der Abtransport von Erdaushub sowie sonstige Arbeiten, wie das Einsetzen von Fenstern, die Montage von Heizungs-, elektrischen und sanitären Anlagen oder Gerüstarbeiten zählen als Bauausführung.
Weiters sind auch Abbrucharbeiten in Zusammenhang mit Bau- oder Montageprojekten umfasst. Planungs- und Überwachungstätigkeiten gelten ebenfalls als Bau- und Montagetätigkeiten, wenn sie auf der Baustelle und nicht im Staat des Stammhauses erbracht werden. Werden vorgefertigte Teile lediglich zur Baustelle transportiert, zählt dies nicht als Bautätigkeit. Als Montage gilt das Zusammenfügen von Einzelteilen sowie der Um- oder Einbau vorgefertigter Teile, nicht jedoch, wenn vorgefertigte Teile lediglich zur Baustelle transportiert werden.
Kommt es zur Begründung einer Bau- oder Montagebetriebsstätte, darf der Tätigkeitsstaat die dort erzielten Gewinne besteuern – allerdings nur den Teil, der dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist. Die Regelung soll verhindern, dass kurzfristige Auslandseinsätze sofort zu einer steuerlichen Betriebsstätte führen. Andererseits soll verhindert werden, dass Unternehmen durch dauerhafte Präsenz im Ausland der Besteuerung vor Ort entgehen.
Für Unternehmen ist es daher essenziell, Projektlaufzeiten sorgfältig zu dokumentieren und zu planen, um ungewollte Steuerpflichten zu vermeiden. Insbesondere bei mehreren aufeinanderfolgenden Projekten im gleichen Land kann eine sachliche oder zeitliche Zusammenrechnung zur Betriebsstätte führen.