Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags
Infos und Beispiele
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Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat mit einer breiten Mehrheit die Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) von 10 % auf 20 % und des Öko-IFB von 15 % auf 22 % beschlossen. Die Änderung des entsprechenden Bundesgesetzes wurde am 03.11.2025 durch die Veröffentlichung im BGBl wirksam.
Die befristete Erhöhung des IFB gilt für Investitionen ab November 2025 bis Dezember 2026. Ziel des steuerlichen Anreizes ist es, die Unternehmen zu Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur anzukurbeln und sohin Wertschöpfung zu lukrieren und Arbeitsplätze zu sichern.
An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie u.a. dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von EUR 1 Mio./Jahr (in Rumpfwirtschaftsjahren entsprechend zu aliquotieren), ändert sich mit der Gesetzesnovelle nichts.
Der für einen befristeten Zeitraum (November und Dezember 2025, gesamtes Jahr 2026) erhöhte Investitionsfreibetrag kann aliquot bereits für die Monate November und Dezember 2025 für gestartete bzw. bis Ende 2026 noch nicht abgeschlossene Anschaffungen und Herstellungen in Anspruch genommen werden. Die sehr zeitnahe, unterjährige Erhöhung ab 1.11.2025 soll dazu beitragen, möglichst bald Investitionen zu tätigen und nicht zeitlich aufzuschieben, dadurch werden aber auch Abgrenzungen erforderlich.
Übersteigen die Investitionen für die Monate November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667,- (2/12 von EUR 1 Mio.), kann ein Überhang wahlweise:
- in das Jahr 2026 vorgetragen werden, was aufgrund des erhöhten IFB durchaus vorteilhaft sein kann, oder
- in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 zum regulären (geringerem) IFB rückgetragen werden
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) investiert in begünstigte Anlagen (keine Öko - Investitionen) im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und in den Monaten November und Dezember EUR 400.000.
Für die Monate November und Dezember steht maximal der anteilige Höchstbetrag (EUR 166.667) für den erhöhten IFB zur Verfügung stehen.
2025 tatsächlich investiert:
EUR 800.000 + EUR 400.000 = EUR 1.200.000 > EUR 1.000.000
Jedoch sind von den Investitionen November und Dezember in Höhe von EUR 400.000 nur max. 2/12 v. EUR 1 Mio -> EUR 166.667 für die Inanspruchnahme des erhöhten IFB heranzuziehen
EUR 800.000 + EUR 166.667 = EUR 966.667 < EUR 1.000.000
IFB 2025
| EUR 800.000 | 10 % | = EUR 80.000 |
| EUR 166.667 | 20 % | = EUR 33.333 |
| EUR 113.333
|
Die verbleibenden EUR 233.333 (EUR 400.000 - EUR 166.667) für die Investitionen November / Dezember 2025 können wahlweise den Monaten Jänner bis Oktober 2025 EUR 33.333 und dem Jahr 2026 EUR 200.000 oder alternativ die gesamten EUR 233.333 Euro dem Jahr 2026 zugeordnet werden.
Variante a)
Rücktrag in 2025 vorteilhaft zb. bei allfällig geplanten weiteren Investitionen in 2026
2025: EUR 33.333 (EUR 1.000.000 – EUR 966.667)
2026: EUR 200.000 (EUR 233.333 - EUR 33.000)
Zusätzlicher IFB 2025 daher
| EUR 33.333 | 10 % | = EUR 3.333 |
IFB 2026
EUR 200.000 (EUR 233.333 – EUR 33.333)
| EUR 200.000 | 20 % | = EUR 40.000 |
Gesamtbetrag zusätzlicher IFB-Variante a): EUR 43.333
Variante b)
Gesamtvortrag des Restbetrages iHv. EUR 233.333 in 2026
IFB 2026
| EUR 233.333 | 20 % | = EUR 46.667 |
Gesamtbetrag zusätzlicher IFB-Variante b): EUR 46.667
Ab 1.1.2026 bis 31.12.2026 gilt der erhöhte Investitionsfreibetrag von 20 % bzw. 22 % (Öko-IFB) ohne Aliquotierung aufgrund der ganzjährigen Anwendung. Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung wiederum nur für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge zu. Es gelten der Investitionsbegriff sowie die notwendigen Voraussetzungen des § 11 EStG.
Weitere Informationen zum Investitionsfreibetrag finden Sie unter: Investitionsfreibetrag - WKO