Entschärfung der Forschungsprämienverordnung – Zurücknahme der Bestimmungen zur „marktnahen Forschung“
Neue Regelung zur produktionsintegrierten Forschung ab 2026
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Anfang April 2026 wurde die Verschärfung der Forschungsprämienverordnungs-Novelle von Ende 2025 betreffend die „marktnahe Forschung“ zurückgenommen. Der Begriff der „marktnahen Forschung“ hat zuvor in der Praxis zu zahlreichen Unklarheiten und Abgrenzungsfragen geführt.
Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) Ende 2025
Mit der Forschungsprämienverordnungs-Novelle von Dezember 2025 (BGBL II 302/2025) wurde unter anderem der Begriff der „marktnahen Forschung“ eingeführt (Anhang I, Teil B Z 7a FoPV). Diese Neuerung hätte zu einem defacto Ausschluss von Forschungsprojekten im marktnahen Umfeld geführt. Es wurde daher ein starker Rückgang der gewährten Forschungsprämien befürchtet. Die betroffenen Unternehmen waren zu Recht massiv verunsichert.
Seitens der Wirtschaftskammer wurden die nachteiligen Änderungen vehement kritisiert und eine Streichung der neuen Regelung gefordert. Immerhin ist die Forschungsprämie in Österreich ein überaus bedeutender Standortfaktor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich die österreichische Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm dazu bekannt hat, die Forschungsprämie abzusichern und eine künftige Weiterentwicklung zu evaluieren. Somit standen die Änderungen eindeutig im Gegensatz zum intendierten Vorhaben.
Anpassung der Forschungsprämienverordnung im April 2026
Eine erneute Novelle zur Forschungsprämienverordnung (BGBL II 82/2026), welche am 1. April 2026 kundgemacht wurde, führt nun zur Zurücknahme der Bestimmung der „marktnahen Forschung“.
Stattdessen wurde eine neue Regelung in Z 10a (Anhang I, Teil B FoPV) eingeführt, welche „produktionsintegrierte Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE)“ definiert. Dabei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden. Wenn das vorrangige Ziel der Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn besteht, ist der damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand zu klassifizieren. Im Unterschied dazu, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen als FuE-Aufwand anzusetzen, wenn das vorrangige Ziel in der Produktion von vermarktungsfähigen Produkten liegt. Pilotanlagen und Prototypen sind von der Anwendung dieser Bestimmung nicht erfasst.
Erstmalig anwendbar ist die neue Z10a auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.