Die Homeoffice-Betriebsstätte: Regeln ab 2026
Neue OECD-Regelungen und BMF-Klarstellung schaffen Rechtssicherheit
Lesedauer: 1 Minute
Die grenzüberschreitende Arbeit im Homeoffice gehört in vielen multinationalen Unternehmen und grenznahen Betrieben zum Alltag. Steuerlich birgt das Arbeiten im Ausland jedoch erhebliche Risiken: Arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice im Ausland, stellt sich für das Arbeitgeberunternehmen die drängende Frage, ob dadurch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Homeoffice-Staat begründet wird. Nach Jahren administrativer Strenge bringt die neue BMF-Information vom 4. Jänner 2026 im Anschluss an den aktualisierten OECD-Musterkommentar eine spürbare Entschärfung und praxistaugliche Leitlinien.
Wann entsteht eine Betriebsstätte?
Gemäß § 29 BAO sowie Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Neben einer gewissen zeitlichen Dauerhaftigkeit setzt die Begründung einer Betriebsstätte zwingend voraus, dass dem ausländischen Unternehmen eine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung zusteht.
Bei der privaten Wohnung des Arbeitnehmers fehlte es historisch oft an einer klaren Abgrenzung, unter welchen Bedingungen die Räumlichkeiten dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Die österreichische Finanzverwaltung vertrat in den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 eine sehr strenge Auffassung: Ab einem Tätigkeitsausmaß von mehr als 50 % im Homeoffice wurde dem Arbeitgeber pauschal eine faktische Verfügungsmacht unterstellt. Mit der Veröffentlichung der BMF-Information vom 4.1.2026 (Anwendung der neuen OECD-Musterkommentar-Ausführungen ab 2026) rückt die Finanzverwaltung von der rein zeitbezogenen Fiktion ab. Für das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte müssen nunmehr zwei zentrale Kriterien kumulativ erfüllt sein:
1. Arbeitszeit-Indikator
Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice. Liegt das Ausmaß darunter, fehlt es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Intensität. Demnach wird in diesem Fall eine Betriebsstätte grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens
Selbst wenn die 50-%-Grenze überschritten wird, entsteht eine Betriebsstätte nur dann, wenn ein wesentlicher geschäftlicher Grund des Unternehmens dafür vorliegt, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice-Staat ausübt:
- Wirtschaftlicher Grund gegeben: Der Arbeitnehmer tritt vom Homeoffice aus regelmäßig in direkten Kontakt mit Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern im Homeoffice-Staat, wodurch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in diesem Markt erheblich erleichtert wird.
- Kein wirtschaftlicher Grund: Die Homeoffice-Möglichkeit wird vom Unternehmen rein aus Gründen der Work-Life-Balance, zur Mitarbeiterbindung oder auf ausschließlichen Wunsch des Arbeitnehmers gewährt.
Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis?
Grundsätzlich besteht nach den Ausführungen des OECD-MA also dann eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn der Arbeitnehmer zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Grund vermittelt.