Mehrere bunte Post-its aufeinandergelegt mit Fragezeichen auf gelbem Hintergrund
© sosiukin | stock.adobe.com

Im Nebenberuf Unternehmer – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Wann spricht man davon, dass ein Unternehmer nebenberuflich tätig ist?

Vor allem zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit haben viele neue Unternehmer (insbesondere Ein-Personen-Unternehmen) auch Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Neben diesen unselbständigen Einkünften werden bei Gründung eines Unternehmens auch Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit (= betriebliche Einkünfte) bezogen.   

2. Wann besteht Steuererklärungspflicht in der Einkommensteuer?  

Eine Erklärungspflicht besteht dann,

  • wenn das gesamte Jahreseinkommen 13.981,- EUR (bis 2023: 12.756,- EUR) übersteigt und die neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielten anderen Einkünfte den Betrag von 730,- EUR (Veranlagungsfreibetrag) überschreiten
    oder
  • wenn ausschließlich betriebliche Einkünfte erzielt werden, welche über 12.816,- EUR liegen, und diese mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung festgestellt werden.

Darüber hinaus hat das Finanzamt jederzeit die Möglichkeit die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.

3. Unterliegen die Einkünfte aus der nebenberuflichen unternehmerischen Tätigkeit besonderen Steuersätzen? 

Für die Ermittlung der Einkommensteuerbelastung werden alle Einkunftsarten, sowohl aus unselbständiger als auch aus betrieblicher Tätigkeit, zusammengerechnet. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer. 

Für den Unternehmer im Nebenberuf bedeutet dies, dass er je nach Höhe des Einkommens aus der unselbstständigen Tätigkeit, mit einem Grenzsteuersatz 

von 20 % bei einem Gesamteinkommen von 12.816 EUR bis 20.818 EUR,
von 30 % bei einem Gesamteinkommen von 20.818 EUR bis 34.513 EUR,
von 40 % bei einem Gesamteinkommen von 34.513 EUR bis 66.612 EUR, 
von 48 % bei einem Gesamteinkommen von 66.612 EUR bis 99.266 EUR sowie
von 50 % bei einem Gesamteinkommen über 99.266 EUR
rechnen muss. 

Sollte das Gesamteinkommen eine Million Euro überschreiten, so beträgt der Grenzsteuersatz 55 %.

4. Kann die nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit auch als Liebhaberei gewertet werden?

Die Absicht des Steuerpflichtigen einen Gesamtgewinn zu erzielen, muss auch aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit erkennbar sein. Sollte eine solche Gewinnerzielungsabsicht auf längere Zeit nicht angenommen werden können, fällt die gesamte gewerbliche Tätigkeit unter den Begriff „Liebhaberei“. Dies führt dazu, dass die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt bleiben. 

Weitere Details finden Sie auf unserer Infoseite Liebhaberei im Steuerrecht.

5. Wie können Ausgaben und Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden? 

Grundsätzlich sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben steuerlich absetzbar. Dazu zählen jedenfalls Ausgaben für Handelswaren, Löhne und Gehälter für Arbeitskräfte, Büromaterial, Telefonkosten etc. Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen und im Original sieben Jahre aufzubewahren. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind privat veranlasste Aufwendungen. 

6. Können Ausbildungskosten steuerlich berücksichtigt werden? 

Schon vor der eigentlichen Eröffnung des Betriebes können Ausbildungskosten zur Erlangung einer neuen Einkunftsquelle sogenannte Werbungskosten darstellen. Solche Kosten sind bei der Arbeitnehmerveranlagung in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. 

7. Unterliegt die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit der Umsatzsteuer?

Werden bei der unternehmerischen Tätigkeit Umsätze von nicht mehr als 35.000,-- EUR netto im Kalenderjahr erzielt, ist der Unternehmer umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einzustufen und das Unternehmen demzufolge automatisch umsatzsteuerbefreit.

 Es ist weder Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmers auszuweisen noch an das Finanzamt abzuführen. Auf den Rechnungen muss allerdings auf die Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen werden. 

Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht für Kleinunternehmer grundsätzlich nicht. Der Unternehmer kann allerdings in die Regelbesteuerung optieren. Diese Überlegung betreffend die Option auf die Regelbesteuerung könnte auch bereits hinsichtlich der vorweggenommenen Betriebsausgaben(Vorbereitungsaufwendungen) zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges angestellt werden. 

Weitere Details finden Sie auf unserer Infoseite Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

8. Muss die im Nebenberuf ausgeübte gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden?

Nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Gründer die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden. Bei Einzelunternehmen ist ein Betriebseröffnungsfragebogen (Verf24) beim Finanzamt abzugeben oder ein Erklärungswechsel über Finanzonline durchzuführen. 

Mehr Infos: Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung

9. Wird eine neue Steuernummer vergeben?  

Eine bereits bestehende Steuernummer beim Finanzamt – diese wurde in der Regel bereits erteilt, wenn Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt wurden – bleibt weiterhin bestehen. Es wird keine zusätzliche Steuernummer erteilt. 

10. Wo gibt es weitere Informationen?

Weitere Details finden Sie auf unseren Infoseiten: Im Nebenberuf Unternehmer, Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) und Steuerinformation für Betriebsgründer

Stand: 01.02.2024

Weitere interessante Artikel