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Person in gestreiftem Hemd arbeitet mit einem Laptop und rechnet mit einem Taschenrechner während sie auf einem Sofa sitzt
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Lohnnebenkostenbefreiung für Neugründer

Wer kann davon profitieren, was umfasst die Begünstigung?

Lesedauer: 1 Minute

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22.05.2026

Trotz der angekündigten Senkung sind die Lohnnebenkosten ein erheblicher Kostenfaktor für Arbeitgeberbetriebe. Neugründer im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes werden bei einer Mitarbeiterbeschäftigung innerhalb von 3 Jahren ab Gründung durch eine Lohnnebenkostenbegünstigung unterstützt. 

Die Inanspruchnahme der Lohnnebenkostenbegünstigung ist im Gründungsmonat sowie den darauffolgenden 35 Monaten möglich. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Begünstigung für maximal 12 Monate, wobei diese Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung bereits vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. Erfolgt die erste Beschäftigung erst ab dem zwölften Kalendermonat nach der Neugründung, kann die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer angewandt werden. 

Im begünstigten Zeitraum werden folgende Lohnabgaben nicht erhoben:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und Zuschläge zum 
  • Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. § 22 Zif 2 EStG (z.B. wesentlich
  • beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers 
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung  

Die Lohnnebenkostenbegünstigung erfordert eine Neugründung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG). Diese liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird. Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform eines bereits vorhandenen Betriebes oder ein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen. 

Als Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG gelten:

  • Einzelunternehmer
  • bei Personengesellschaften (OG, KG, …) alle unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind
  • bei Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo …) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind 

Bei der Vergleichbarkeit der bisherigen betrieblichen Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse (nach der Einteilung von Statistik Austria - ÖNACE) fällt wie die seinerzeitige Tätigkeit. 

Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, hat der Betriebsinhaber spätestens mit der ersten Anmeldung eines Dienstnehmers bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und beim Finanzamt ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFö2 vorzulegen.

Das Formular wird von der gesetzlichen Berufsvertretung ausgestellt. Mitglieder der Wirtschaftskammer erhalten dieses bei den WKO-Fachorganisationen, örtlich zuständigen Bezirksstellen oder dem Gründerservice. Alternativ kann der Betriebsinhaber die Erklärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

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