Paketsteuer – Geplante Änderungen basierend auf Begutachtungsentwurf - eine Beschlussfassung ist abzuwarten
Geplante Anpassungen bei Importabgaben im Überblick
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Steuergegenstand
Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern.
„Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers an folgende Personen, wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist:
- Endkonsumenten (nichtunternehmerischen Empfänger)
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
- Kleinunternehmer, die befreit sind bzw. von der Besteuerung ausgenommen sind,
- Unternehmer, die die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwenden oder
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages ausgeführt werden.
Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio. Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als dessen Versandhandelsumsätze.
Höhe der Steuer
Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket. Abweichend davon können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Versandhändler.
Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll (1). Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.
Somit soll beispielsweise bei Rückabwicklung des Umsatzes nach der Zustellung die Steuerschuld bestehen blieben und die Zustellung wäre in die Erklärung aufzunehmen bzw. würde eine nachträgliche Berichtigung ausscheiden.
Steuererklärung
Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.
Erklärungszeitraum
Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Berichtigung
Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.
Fiskalvertreter
Versandhändler, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung, einen nach zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als in Satz 1 genannte Versandhändler können einen nach zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) beauftragen.
Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.
Fälligkeit
Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.
Festsetzung der Steuer
Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen.
Zuständigkeit
Für die Erhebung der Paketsteuer ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
(1) Die Paketsteuer soll auf Zustellungen anzuwenden sein, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.