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Lebensmittelhandel, Landesgremium

EKZ 1 - Sanierungsmöglichkeit falsch datierter Berichte

Infolge eines gemeinsamen Schreibens von WKÖ und KSW an Bundesminister Kocher wurde nun die Sanierung der falschen Datierung ermöglicht.

Lesedauer: 1 Minute

15.12.2023

gemäß der EKZ 1-Richtlinien musste zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bericht des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters über die Feststellungen vorgelegen sein. Dieser konnte später von der aws angefordert werden. In mehreren Fällen wurden diese Feststellungsberichte mit dem Datum der Nachreichung datiert, weswegen manche Anträge (aufgrund dieses Formalfehlers) abgelehnt wurden.

Infolge eines gemeinsamen Schreibens von WKÖ und KSW an Bundesminister Kocher wurde nun die Sanierung der falschen Datierung ermöglicht:

Achtung

Die aws kann nun bei Vorliegen von dokumentierten schriftlichen Nachweisen, wonach der Feststellungsbericht bereits bei Antragstellung vorlag, diesen ursprünglichen Bericht anerkennen. Als Nachweis könnte z.B. ein Mailverkehr oder eine eingeschrieben versandte Korrespondenz zwischen Ersteller des Feststellungsberichts und dem Unternehmen dienen. 

Für die sonstigen Fälle gilt: War der Antrag ursprünglich unvollständig, ist eine nachträgliche Verbesserung gem. den Richtlinien nicht möglich. Dass dieser Umstand zur Kenntnis genommen wurde, wurde bei Antragstellung durch die Unternehmen und den mitunterfertigenden Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Bilanzbuchhaltung bestätigt. 

Wir ersuchen um Verständnis, dass die aws aufgrund der Festlegungen über die oben genannten Fälle hinaus keine Nachbesserung von Förderungsanträgen zulassen kann. Wir weisen aber gleichzeitig noch einmal darauf hin, dass Förderanträge zu EKZ 1 nicht abgelehnt werden, wenn Feststellungsberichte nachträglich übermittelt wurden, aber die zeitlich korrekte Erstellung nachgewiesen wird.  

Beim EKZ 2 ist der Bericht bereits bei der Antragstellung verpflichtend hochzuladen.

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