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Finanzdienstleister, Fachgruppe

Die Gewerbliche Vermögensberatung

Voraussetzungen, Dienstleistungsumfang und Berufsrechte sowie Weiterbildungsverpflichtung

Lesedauer: 28 Minuten

02.04.2026

Welche Fragen behandelt der Artikel?

Der Artikel "Gewerbliche Vermögensberatung" behandelt folgende Fragen: 

  1. Was versteht man unter "Gewerblicher Vermögensberatung"?
  2. Was bedeutet "reglementiertes Gewerbe"? Ist das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ein reglementiertes Gewerbe?
  3. Was versteht man unter "Zuverlässigkeitsgewerbe"? Ist das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ein Zuverlässigkeitsgewerbe?
  4. Welche Formen der Gewerbeberechtigungen der Gewerblichen Vermögensberatung gibt es?
  5. Benötigt der Gewerbliche Vermögensberater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? Wie hoch ist die Mindestversicherungssumme?
  6. In welcher Bestimmung wird der Gewerbeumfang definiert?
  7. Welche Bereiche umfasst die Gewerbliche Vermögensberatung?
  8. Welche Tätigkeiten anderer Berufsgruppen überschneiden sich mit jener der Gewerblichen Vermögensberatung?
  9. Kann ein Gewerblicher Vermögensberater im B2B-Bereich tätig werden?
  10. Was versteht man genau unter "Beratung"?
  11. Ist die Beratung über alle Finanzinstrumente zulässig?
  12. Welche Voraussetzung muss gegeben sein, um auch über Finanzinstrumente iSd WAG 2018 beraten zu dürfen?
  13. Was versteht man genau unter "Vermittlung"?
  14. Ist die Vermittlung aller Finanzinstrumente zulässig?
  15. Was versteht man unter "Berufsrecht"?
  16. Welche Arten von Veranlagungen und Investitionen dürfen Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung selbstständig vermitteln?
  17. Darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung über Kredite beraten und diese vermitteln?
  18. Von wem dürfen Bausparverträge vermittelt werden?
  19. Ist die Vermittlung von allen Versicherungen erlaubt?
  20. Welche Arten von Versicherungen darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung beraten und vermitteln?
  21. Wie sieht es mit Unternehmensbeteiligungen nach dem KMG aus?
  22. Wann darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung über Finanzinstrumente beraten und vermitteln?
  23. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um auch Finanzinstrumente iSd § 3 WAG 2018 vermitteln zu dürfen?
  24. Darf ich als Gewerblicher Vermögensberater über Krypto-Assets beraten und diese vermitteln?
  25. Sind Gewerbliche Vermögensberater zur Weiterbildung gesetzlich verpflichtet?
  26. Wann beginnt die Weiterbildungsverpflichtung?
  27. Welche Weiterbildungspflicht trifft zu, wenn das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt ist?
  28. Welche Auswirkungen hat eine Ruhendmeldung auf die Weiterbildungsverpflichtung?
  29. Werden auch Produktschulungen angerechnet?
  30. Sind Gewerbliche Vermögensberater Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche nach DSGVO?
  31. Was gilt, wenn ein Gewerblicher Vermögensberater als Erfüllungsgehilfe (Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundener Vermittler) tätig ist?
  32. Was gilt, wenn ein Gewerblicher Vermögensberater als Bausparvermittler tätig ist?
  33. Was ist als Verantwortlicher zu beachten?
  34. Was ist als Auftragsverarbeiter zu beachten?

1. Die Gewerbliche Vermögensberatung

Fragen:
1. Was versteht man unter "Gewerblicher Vermögensberatung"?
2. Was bedeutet "reglementiertes Gewerbe"? Ist das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ein reglementiertes Gewerbe?
3. Was versteht man unter "Zuverlässigkeitsgewerbe"? Ist das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ein Zuverlässigkeitsgewerbe?
4. Welche Formen der Gewerbeberechtigungen der Gewerblichen Vermögensberatung gibt es?
5. Benötigt der Gewerbliche Vermögensberater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? Wie hoch ist die Mindestversicherungssumme?

Unter Gewerblicher Vermögensberatung versteht man die Beratung in finanziellen Angelegenheiten und die Vermittlung von unterschiedlichen Produkten wie Krediten, Lebens- und Unfallversicherungen und Veranlagungen.

Der Dienstleistungsumfang der Gewerblichen Vermögensberatung ist grundsätzlich sehr breit und das Berufsrecht komplex, weil es an viele Bereiche anknüpft. Dadurch ergeben sich Beziehungspunkte zu anderen reglementierten Gewerben und die konkrete berufsrechtliche Abgrenzung kann schwierig sein.1

1 Die Anknüpfungspunkte inkludieren die Versicherungsvermittlung, Immobilienmakler, Unternehmensberatung und Wertpapierunternehmen.


1.1. Voraussetzungen

Zur Ausübung der Gewerblichen Vermögensberatung sind viele Anforderungen notwendig, die in diesem Kapitel umschrieben werden. Zusammengefasst sind das folgende Punkte:

  • Befähigungsnachweis (reglementiertes Gewerbe)
  • Bestehende Zuverlässigkeit (Zuverlässigkeitsgewerbe)
  • Bei Wertpapiervermittlung: Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses (als Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundener Vermittler)
  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Zusätzlich besteht bei laufender Berufsausübung die Pflicht zur Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden pro Jahr.

Der Gesetzgeber hat bereits früh erkannt, dass die Beratung in finanziellen Angelegenheiten einer besonderen Anforderung bedarf und daher die Gewerbliche Vermögensberatung als reglementiertes2 – sowie zusätzlich als Zuverlässigkeitsgewerbe definiert.

Hinweis
Reglementiert bedeutet, dass bereits bei der Gewerbeanmeldung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen - entweder in Form der absolvierten Befähigungsprüfung oder dem individuellen Nachweis der Kenntnisse.

Zuverlässigkeitsgewerbe bedeutet, dass der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, von der Gewerbeausübung nicht zugelassen oder nachträglich auch ausgeschlossen werden kann. Daher können Gewerbe, die in die sogenannte Untergruppe des "§-95-GewO-Zuverlässigkeitsgewerbes" fallen, erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides ausgeübt werden. Man spricht auch von Rechtskraftgewerbe.

Bei Anmeldung des Gewerbes inklusive einer Form der Wertpapierdienstleistungserbringung ist der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses beizulegen.3 Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler oder als Wertpapiervermittler ausgeübt wird. Das Vertretungsverhältnis wird bei neuen Gewerbetreibenden mit der Bedingung der Gewerbeerlangung ausgestellt, da das Wertpapierunternehmen ein Vertretungsverhältnis erst mit aufrechter Gewerbeberechtigung vergeben darf. Weitere Änderungen über Vertretungsverhältnisse sind der Gewerbebehörde nicht anzuzeigen. Diese werden über das Register der Erfüllungsgehilfen bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) abgewickelt.

Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde sofort ein Entziehungsverfahren einzuleiten und dies im GISA zu vermerken.4 Zu beachten ist, dass von der Entziehung ausschließlich der Tätigkeitsbereich "Wertpapiervermittler" oder "vertraglich gebundener Vermittler" der Gewerblichen Vermögensberatung betroffen ist und nicht die gesamte Gewerbeberechtigung entzogen wird.

2 § 94 Z 75 GewO 1994.

3 § 136a Abs. 4 und 9 GewO 1994.

4 § 136a Abs. 5 GewO 1994.


1.2. Varianten der Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung"

Die Gewerbliche Vermögensberatung kann in verschiedenen Formen auftreten, je nach Ausgestaltung des Tätigkeitsbereiches. Insofern können auch die einzelnen Gewerbeberechtigungen voneinander abweichen, weil sie z.B. auch nur in eingeschränkter Form ausgeübt werden.

Eine erste Einteilung richtet sich nach der gesetzlichen Grundlage gemäß § 136a GewO 1994:

  • Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen ausgenommen Finanzinstrumente,
  • Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten sowie Finanzierungen,
  • Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
  • Vermittlung von Finanzinstrumenten, inkl. Wertpapieren (unter einem Rechtsträger).

Im Vollumfang heißt die Gewerbeberechtigung: "Gewerbliche Vermögensberatung" (nach § 94 Z 75 GewO 1994).

Achtung

Der Gewerbewortlaut "Gewerbliche Vermögensberatung" ohne weiteren Zusatz kann nicht eingetragen werden, weil einerseits eine Deklarierung erfolgen muss, ob und in welcher Form eine Versicherungsvermittlung erfolgt und andererseits beinhalten kann, in welcher Form die Wertpapiervermittlung ausgeübt wird.

Hinsichtlich der Wertpapiervermittlung kann der Gewerbliche Vermögensberater daher bereits in seinem Gewerbewortlaut angeben, ob er als Wertpapiervermittler oder als vertraglich gebundener Vermittler für seinen Rechtsträger tätig ist:

  • Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung nach § 1 Z 44 WAG 2018 als vertraglich gebundener Vermittler
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung nach § 1 Z 45 WAG 2018 als Wertpapiervermittler

Hinsichtlich der Lebens- und Unfallversicherungen muss angegeben werden, ob diese als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler ausgeübt wird, daher:

Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent

  • Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
  • Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen

Hinsichtlich der Kreditvermittlung kann es sein, dass diese explizit auf diese Tätigkeit eingeschränkt ist, dann würde der Gewerbewortlaut wie folgt lauten:

  • Gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung oder
  • Gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Finanzierungen

Bei der Tätigkeit als Kreditvermittler ist anzugeben, ob dieser gebunden oder ungebunden tätig ist (siehe auch Artikel zum Kreditvermittler auf www.wko.at/wissensdatenbank). Dies scheint nicht im Gewerbewortlaut direkt auf, aber ist im GISA-Auszug (Digitale Gewerbelizenz) ersichtlich.

Zusammenfassung:

Gewerbliche Vermögensberater treten in verschiedener Form auf und haben auf Grund mehrerer Deklarationspflichten unterschiedliche Gewerbewortlaute:

Beispiele üblicher Gewerbewortlaute:

  • Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung nach § 1 Z 44 WAG 2018 als vertraglich gebundener Vermittler ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung nach § 1 Z 45 WAG 2018 als Wertpapiervermittler ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit den Berechtigungen nach § 1 Z 44 WAG 2018 als vertraglich gebundener Vermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit den Berechtigungen nach § 1 Z 44 WAG 2018 als vertraglich gebundener Vermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit den Berechtigungen nach § 1 Z 45 WAG 2018 als Wertpapiervermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent
  • Gewerbliche Vermögensberatung mit den Berechtigungen nach § 1 Z 45 WAG 2018 als Wertpapiervermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
  • Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen
  • Gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung
Achtung

Ein eingeschränkter Gewerbewortlaut verkürzt den Tätigkeitsbereich und die Weiterbildungspflicht der Gewerblichen Vermögensberatung.


1.3. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Gewerbliche Vermögensberater sind verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme darf die Gewerbliche Vermögensberatung nicht ausgeübt werden. Der Gewerbebehörde ist die Deckungserklärung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Gewerbeanmeldung vorzulegen. Bei Wegfall des Versicherungsschutzes wird ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet und nach spätestens zwei Monaten ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.5

Achtung

Die Mindestversicherungssummen sind für die Gewerbliche Vermögensberatung und für die Versicherungsvermittlung unterschiedlich hoch und werden unterschiedlich angepasst.

Gewerbliche Vermögensberatung inklusive Kreditvermittlung:
Die aktuellen Mindestversicherungssummen in der Vermögensberatung betragen derzeit Euro 1.308.470,00 pro Schadensfall bzw. Euro 1.962.705,00 für alle Schadensfälle eines Jahres. Mindestens Euro 750.000,00 der insgesamt 1.962.705,00 Euro sind für die Vermittlung von Hypothekarkrediten vorzusehen. Die Summe für alle Schadensfälle eines Jahres, die aus der Tätigkeit der Vermögensberatung entstehen, wird dadurch weder erhöht noch vermindert. Die nächste Indexierung erfolgt mit 15.1.2023.

Gewerbliche Vermögensberatung inklusive Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen:
Für den Bereich der Versicherungsvermittlung wird zusätzlich eine Mindestversicherung iHv Euro 1.300.380,00 (seit 12.6.2020) pro Schadensfall und Euro 1.924.560,00 (seit 12.6.2020) für alle Schadensfälle eines Jahres benötigt. Die Versicherungssummen für alle Schadensfälle aus der Tätigkeit der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegen den Änderungen entsprechend den technischen Regulierungsstandards der IDD-Richtlinie. Anstelle der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für den Bereich der Versicherungsvermittlung auch eine gleichwertige Deckungsgarantie zulässig.

Hinweis
Zu beachten: Für die Ausübung der Gewerblichen Vermögensberatung ist keine unbefristete Nachdeckung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich. Die Pflicht zur unbefristeten Nachdeckung ist gemäß § 137c Abs. 1 GewO 1994 auf Personen, die eine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 besitzen (Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) begrenzt und gilt nicht für die Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994).

Für die Tätigkeitsbereiche der Wertpapiervermittlung (Ausübung als VGV oder WPV) benötigt man keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, weil für diese Tätigkeiten der Rechtsträger haftet.

5 § 136a Abs. 12 iVm § 117 Abs. 10 GewO 1994; die zweimonatige Frist ergibt sich aus der zweimonatigen Nachschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers nach Anzeige der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an die zuständige Behörde (§ 136a Abs. 12 iVm § 117 Abs. 9 GewO 1994).


2. Gewerbeumfang

Fragen:
6. In welcher Bestimmung wird der Gewerbeumfang definiert?
7. Welche Bereiche umfasst die Gewerbliche Vermögensberatung?
8. Kann ein Gewerblicher Vermögensberater im B2B-Bereich tätig werden?

Der Gewerbeumfang der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Gewerbeberechtigung in § 136a Abs. 1 GewO 1994 definiert. Der Gewerbeumfang teilt sich dabei in die "Beratung" (Z 1) und "Vermittlung" (Z 2).

Der Gewerbliche Vermögensberater kann sowohl Privatkunden als auch Unternehmen beraten und ihnen Produkte vermitteln.

Der Tätigkeitsumfang des Gewerbes ist mit einigen anderen Gewerbeberechtigungen zum Teil überschneidend. Das betrifft folgende Berufsgruppen:

  • Unternehmensberatung (§ 136 GewO 1994)
    hinsichtlich der Finanzierungsoptionen von Unternehmen, die tatsächliche Vermittlung von konkreten Produkten ist Gewerblichen Vermögensberatern vorbehalten.
  • Immobilientreuhänder (§ 117 GewO 1994)
    hinsichtlich der Hypothekarkreditvermittlung und der Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds (nur sofern diese Fonds keine Finanzinstrumente gemäß WAG 2018 sind); die Vermittlung von Personalkrediten ist Gewerblichen Vermögensberatern vorbehalten.
  • Wertpapiervermittler (§§ 136b bis d GewO 1994)
    hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen; Gewerbliche Vermögensberater können entweder als Wertpapiervermittler oder als vertraglich gebundener Vermittler auftreten (siehe oben). Zu weiteren Informationen zum Wertpapiervermittler und vertraglich gebundenen Vermittler.
  • Versicherungsvermittler (§§ 137ff GewO 1994)
    hinsichtlich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, für Sachversicherungen ist die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten) notwendig. Zu weiteren Informationen zur IDD und Versicherungsvermittlung.
  • Leasing (freies Gewerbe)
    hinsichtlich der Vermittlung von Leasingverträgen. Die Vermittlung von Leasingfinanzierungen ist für alle Gewerblichen Vermögensberater möglich, weil Leasing ein freies Gewerbe ist und die Vermittlung von Leasingverträgen daher auch keinen besonderen Befähigungsnachweis benötigt. Zu weiteren Informationen zum Leasing.
  • Tippgeber/Namhaftmachung (freies Gewerbe)
    hinsichtlich der Geschäftsvermittlung. Die Geschäftsvermittlung zu den im Berufsumfang des Gewerblichen Vermögensberaters enthaltenen Produkten ist bereits in der Gewerbeberechtigung Gewerbliche Vermögensberatung enthalten. Achtung: Zum eingeschränkten Umfang der Gewerbeberechtigung Tippgeber.

2.1. Die Beratung

Fragen:
9. Was versteht man genau unter "Beratung"?
10. Ist die Beratung über alle Finanzinstrumente zulässig?
11. Welche Voraussetzung muss gegeben sein, um auch über Finanzinstrumente beraten zu dürfen?

Die Beratungstätigkeit wird näher als "Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)" definiert.

Die Gewerbliche Vermögensberatung ist bei der Beratung offen definiert und umfasst jede Beratung, die mit Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung zusammenhängt. Die wichtige Ausnahme dazu ist die nach dem WAG 2018 konzessionspflichtige Beratung zu Finanzinstrumenten. Das betrifft insbesondere Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Geldmarktinstrumente und Warenderivate.6 Um über diese Finanzinstrumente beraten zu dürfen, benötigt man entweder selbst eine Konzession als Wertpapierunternehmen oder einen Rechtsträger, der eine entsprechende Konzession innehat (Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen). Im zweiten Fall wird die Wertpapierdienstleistung im Namen und auf Rechnung des jeweiligen konzessionierten Rechtsträgers erbracht.

6 § 1 Z 7 WAG 2018.


2.2. Die Vermittlung

Fragen:
12. Was versteht man genau unter "Vermittlung"?
13. Ist die Vermittlung aller Finanzinstrumente zulässig?

Der Gesetzgeber berechtigt Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung zur Vermittlung von7

  • Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018),
  • Personalkrediten, Hypothekarkrediten, Finanzierungen und
  • Lebens- und Unfallversicherungen.

Zusätzlich dürfen Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung eine Crowdinvesting-Plattform in Bezug auf Veranlagungen betreiben.8
Hinweis: Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen

Hinweis
Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen ohne Konzession der Finanzmarktaufsicht nicht selbstständig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Bereits für die Beratung zu Finanzinstrumenten wird ein konzessionierter Rechtsträger benötigt.

7 Grundsätzlich sollte angenommen werden, dass überall dort, wo die Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung eine Beratung durchführen dürfen, auch eine Vermittlung der beratenen Produkte erlaubt ist. Bei der Gewerblichen Vermögensberatung besteht hier ein Unterschied: Während eine Beratung über alle Versicherungen, die zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen dienen, erlaubt ist, ist eine Vermittlung "nur" von Lebens- und Unfallversicherungen erlaubt.

8 § 5 Abs. 1 AltFG.


3. Dienstleistungsumfang und Berufsrechte

Fragen:
14. Was versteht man unter "Berufsrecht"?
15. Welche Arten von Veranlagungen und Investitionen dürfen Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung selbstständig vermitteln?
16. Darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung über Kredite beraten und diese vermitteln?
17. Von wem dürfen Bausparverträge vermittelt werden?
18. Ist die Vermittlung von allen Versicherungen erlaubt?
19. Welche Arten von Versicherungen darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung beraten und vermitteln?
20. Wie sieht es mit Unternehmensbeteiligungen nach dem KMG 2019 aus?
21. Wann darf ein Gewerbetreibender der Gewerblichen Vermögensberatung über Finanzinstrumente beraten und vermitteln?
22. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um auch Finanzinstrumente vermitteln zu dürfen?
23. Darf ich als Gewerblicher Vermögensberater über Krypto-Assets beraten und diese vermitteln?

Aufgrund der vielfältigen Ausgestaltung der Beratungs- und Vermittlungsmöglichkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung ergibt sich ein Dienstleistungsumfang, der viele unterschiedliche Rechte und Pflichten beinhaltet. Unter Berufsrecht werden jene Rechte und Pflichten verstanden, die für die Berufsausübung notwendig sind.


3.1. Beratung und Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen

Grundsätzlich darf ein Gewerblicher Vermögensberater alle Arten von Veranlagungen und Investitionen beraten und vermitteln, die nicht als Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 zu qualifizieren sind.9

Daraus folgt, dass Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung insbesondere Folgendes beraten und vermitteln dürfen:

  • Unternehmensbeteiligungen, solange die Rechte nicht verbrieft und damit "übertragbar" gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 sind. Die Vermittlung ist daher erlaubt, wenn der Investor Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft werden soll. Nicht erlaubt sind verbriefte/übertragbare Rechte wie Aktien oder Schuldverschreibungen sowie Anleihen (auch Unternehmensanleihen).
  • Einzelbeteiligungen wie geschlossene Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen ("geschlossene  Fonds")10. In dieser Form werden teilweise jedoch auch Filme, Videospiele, Flugzeuge und andere geschlossene Projekte finanziert.
  • Sonstige Sachanlagen wie Goldsparpläne, Antiquitäten, Edelsteine, Schmuck, Oldtimer, Kunst und ähnliche physische Werte.
  • Second-Hand-Polizzen; dabei handelt es sich in der Regel um eine Lebensversicherungspolizze (Ablebensversicherung), welche jedoch keine Versicherungsform, sondern eine Kapitalanlage darstellt, indem sie am freien Kapitalmarkt offeriert (statt vom Versicherer rückgekauft) wird.
  • Crowd-Funding und Crowd-Investing als besondere Form der Vermittlung. Diese Modelle sehen meistens vor, dass eine große Anzahl an Investoren mit geringer Beteiligung kleineren Projekten zugeführt wird. Typisch sind solche Finanzierungen für KMU oder Immobilienprojekte. Zu beachten sind jedoch die rechtlichen Limitierungen im Bankwesengesetz, die Prospektpflicht sowie das Alternativfinanzierungsgesetz.
Hinweis
Nähere Informationen zu diesen Veranlagungsformen finden sich im "Skriptum Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler", das über den Webshop der WKO bestellt werden kann: www.webshop.wko.at.

9 § 136a Abs. 1 Z 2 definiert den Umfang der Vermittlung mit "Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018)". Die Begriffe Veranlagung und Investitionen sind bewusst breit gefasst. Historisch entwickelten sich die Begriffe bei der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 111/2002 aus dem Gewerbeumfang: "Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG"). Im Ergebnis soll die Gewerbliche Vermögensberatung jegliche Form von Investitions- oder Beteiligungsmöglichkeit abdecken, solange nicht die Konzessionspflicht im Sinne des WAG 2018 besteht.

10 Die Anteile sind, sofern sie nicht verbrieft werden, nicht am Sekundärmarkt handelbar. Diese Beteiligungen fallen nicht unter § 1 Z 7 lit. c WAG 2018 (Investment- und Immobilienfonds), da es sich weder um handelbare Wertpapiere handelt, noch in eine Risikostreuung investiert wird. Siehe Heidlinger in Gruber/Raschauer: WAG Wertpapieraufsichtsgesetz, 2010, S 33.


3.2. Beratung und Vermittlung von Finanzinstrumenten nach WAG 2018

Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 dürfen Gewerbliche Vermögensberater weder selbstständig vermitteln, noch dazu selbständig beraten. Dafür benötigt man eine Konzession der FMA. Zu den konzessionspflichtigen Finanzinstrumenten gehören übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fonds, Warenderivate und andere Finanzinstrumente. Unter „übertragbare Wertpapiere“ fallen insbesondere Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Zertifikate und sonstige Wertpapiere.

Hinweis
Diese Finanzinstrumente dürfen Gewerbliche Vermögensberater nur als vertraglich gebundene Vermittler oder Wertpapiervermittler vermitteln, das heißt, nur im Namen und auf Rechnung eines konzessionierten Rechtsträgers.
Achtung

Vom Recht der Vermittlung zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Kapitalmarktprospekt zu erstellen ist. Auch Veranlagungen können prospektpflichtig sein. Ob die Vermittlung eines Produktes in die eigenständige Tätigkeit der Gewerblichen Vermögensberatung fällt oder nicht, hängt von der Anwendung des WAG 2018 ab.

Das Berufsrecht der indirekten Wertpapierdienstleistungserbringung umfasst insbesondere die Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes sowie ein Grundwissen über die Konzession der Wertpapierunternehmen.

Bei der Beratung/Vermittlung der zahlreichen Finanzinstrumente müssen je nach Produkt auch verschiedene Spezialnormen und Gesetze beachtet werden, wie z.B. Bankwesengesetz, Kapitalmarktgesetz, Investmentfondsgesetz, Immobilieninvestmentfondsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Maklergesetz, Börsegesetz, Depotgesetz, Grundbuchsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrechtsgesetz sowie das Bauträgervertragsgesetz.

Bei der Bewertung von Unternehmen ist insbesondere z.B. das Gesellschaft-mit-beschränkter-Haftungsgesetz, Aktiengesetz, Basel-Bestimmungen und das Unternehmensreorganisationsgesetz; bei der Beratung von Konsumenten ist insbesondere das Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherkreditgesetz, Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz sowie die Standesregeln zur Kreditvermittlung bzw. jene zur Versicherungsvermittlung zu beachten.

3.2.1. … als vertraglich gebundener Vermittler (vgV)

Der vertraglich gebundene Vermittler (vgV) ist ein Subvermittler von Finanzinstrumenten. Seine Aufgabe besteht darin, Wertpapierberatungs- und Wertpapiervermittlungsdienstleistungen auf Namen und Rechnung eines (einzigen) FMA-konzessionierten Rechtsträgers ("Haftungsdach"), auszuüben. Rechtsträger kann ein Wertpapierunternehmen (Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen), ein Kreditinstitut oder – strittig, aber nach Ansicht der FMA erlaubt – ein Versicherungsunternehmen, sein. Der vgV unterliegt der GewO 199411 und dem WAG 2018.12
Unter bestimmten Voraussetzungen können vertraglich gebundene Vermittler auch im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für konzessionierte Rechtsträger im EWR-Raum tätig sein.

Näheres zum vertraglich gebundenen Vermittler.


3.2.2. ... als Wertpapiervermittler (WPV)

Wertpapiervermittler üben Wertpapierdienstleistungen als Erfüllungsgehilfen für ein oder bis zu drei konzessionierte Wertpapierunternehmen (Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen) aus. Die Tätigkeit unterliegt dem WAG 201813 und auf zwei verschiedene Arten der Gewerbeordnung: entweder gebunden an die Berechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung"14 oder "Wertpapiervermittler"15.

Auch sie erbringen diese Finanzdienstleistungen im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Rechtsträgers. Wichtig zu beachten ist, dass die Wertpapiervermittlertätigkeit ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten ist – im Gegensatz zum vertraglich gebundenen Vermittler, der auch in Form von Gesellschaften auftreten kann.

Diese Tätigkeit ist von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ausgenommen, das heißt, dass Wertpapiervermittler nicht grenzüberschreitend tätig sein dürfen.

Weitere Informationen zum Wertpapiervermittler.

13 § 1 Z 45 WAG 2018.

14 § 94 Z 75 iVm § 136a GewO 1994.

15 § 94 Z 77 iVm §§ 136b-d GewO 1994.


3.3. Finanzierungsberatung und Kreditvermittlung

Die Beratung und Vermittlung von Finanzierungen wird unterteilt in die Personalkreditvermittlung und die Hypothekarkreditvermittlung. Die wichtigsten Rechtsquellen für das Berufsrecht umfassen die Standesregeln für Kreditvermittlung16, das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sowie das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).

Für das uneingeschränkte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ist die Vermittlung von Krediten und Finanzierungen ohne Limitierung erlaubt. Der Umfang schließt damit hypothekarisch besicherte Kredite ebenso ein wie ungesicherte Kredite oder Leasing.

Achtung

Die Gewerbeberechtigung Wertpapiervermittler nach § 94 Z 77 GewO 1994 erlaubt keine Beratung/Vermittlung von Finanzierungen/Krediten. 

Es ist möglich, die Berechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung auf die Hypothekar- und Personalkreditvermittlung (Finanzierungsvermittlung) einzuschränken. Dazu gibt es in der Befähigungsprüfungsordnung einen eigenen Abschnitt, welche Inhalte in diesem Fall prüfungsrelevant sind.

Die Kreditvermittlung ist Gewerblichen Vermögensberatern im gesamten EWR im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit möglich17, ebenso dürfen Kreditvermittler aus dem gesamten EWR Raum in Österreich tätig sein18.

Tipp: umfassende Informationen inklusive Praxisfragen zur Kreditvermittlung finden Sie auch auf www.wko.at/kreditvermittlung.

16 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben (Standesregeln für Kreditvermittlung)

17 § 136f GewO 1994.

18 § 136g GewO 1994.


3.4. Exkurs: Vermittlung von Bausparverträgen

Die reine Vermittlung von Bausparverträgen zwischen Bausparkassen und Kunden ist grundsätzlich ein freies Gewerbe. Allerdings ist zu beachten, dass die Beratung oder Vermittlung von Zwischendarlehen oder "zuteilungsreifen" Darlehen den Gewerblichen Vermögensberatern - also Kreditvermittlern - vorbehalten ist.

Bei einem Bauspardarlehen handelt es sich nämlich um einen Verbraucherkreditvertrag, der jedenfalls unter das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) fällt. Ist ein Bauspardarlehen hypothekarisch besichert oder ist das Darlehen für den Erwerb bzw Erhalt von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt, so fällt es unter das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).


3.5. Versicherungsvermittlung

3.5.1. … von Lebens- und Unfallversicherungen

Das Recht der Versicherungsvermittlung ergibt sich insbesondere aus den §§ 137 ff GewO 1994 sowie aus Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016). Darüber hinaus spielt bei der Versicherungsvermittlung als Makler das Maklergesetz (MaklerG) eine wichtige Rolle.

Die Versicherungsvermittlung der Gewerblichen Vermögensberatung ist auf die Versicherungssparten Lebens- und Unfallversicherungen begrenzt19. Darunter fallen unter anderem Ab- und Erlebensversicherungen sowie die fondsgebundene Versicherung, aber auch die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bereits bei Gewerbeanmeldung muss deklariert werden, ob die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent oder Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erfolgt und die Form wird ins GISA eingetragen. Eine Person darf die Versicherungsvermittlung nur in einer Form ausüben ("Statusklarheit"20 – siehe dazu unten). Alle Agenturverhältnisse müssen der Gewerbebehörde gemeldet werden, weil diese im GISA einzutragen sind.

Die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen ist Gewerblichen Vermögensberatern im gesamten EWR im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit möglich, ebenso dürfen Versicherungsvermittler aus dem gesamten EWR in Österreich tätig sein21.

Weitere Informationen siehe auch beim Stichwort Versicherungsvermittlung auf www.wko.at/wissensdatenbank.

19 § 136a Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994.

20 § 376 Z 18 Abs. 12 und 13 GewO 1994.

21 § 137d GewO 1994 bzw Art. 4 IDD.


3.5.2. … von Sachversicherungen

Die Vermittlung von Sachversicherungen ist von der Gewerblichen Vermögensberatung nicht umfasst. Um diese Versicherungen vermitteln zu dürfen, ist die Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung notwendig (§ 94 Z 76 GewO 1994).

Achtung

Vor 2009 war es für Gewerbliche Vermögensberater möglich, als Nebengewerbe die Versicherungsvermittlung einzutragen. Dies wurde gestrichen. Berechtigungen, die vor dem 1.1.2009 eingetragen wurden, bleiben jedoch gültig.


3.5.3. … in Nebentätigkeit (Exkurs)

Mit Umsetzung der IDD in die GewO gibt es eine neue Form der Versicherungsvermittlung, nämlich die "Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit" nach § 137 Abs. 3 GewO 1994, die einige Erleichterungen der Anforderungen an die Versicherungsvermittlung vorsieht, wenn diese nur in Nebentätigkeit ausgeführt wird.

Weitere Informationen siehe auch zum Stichwort Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit nach IDD auf www.wko.at/wissensdatenbank.


3.5.4. Statusklarheit

Gewerbliche Vermögensberater, die Lebens- und Unfallversicherungen vermitteln, können − sofern sie zusätzlich die Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76 GewO 1994) innehaben – den Versicherungsbereich beider Berechtigungen nur entweder

  • ausschließlich als Versicherungsmakler oder
  • ausschließlich als Versicherungsagent ausüben.

Das bedeutet, dass ein Gewerblicher Vermögensberater, der Lebens- und Unfallversicherungen als Agent vermittelt und zusätzlich die Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung anmeldet, er auch diese nur als "Versicherungsagent" anmelden kann.22

22 § 137 Abs. 2a GewO 1994.


3.6. Beratung und Vermittlung von Vorsorgewohnungen und Bauherrenmodellen

Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen im eigenen Namen über Veranlagungen in sonstige Vermögensgüter beraten, soweit nicht die Befugnis eines anderen Berufsrechts gegeben ist.23 Die Beratung zu konkreten Immobilienobjekten scheidet daher aus, da dies in das spezielle Berufsrecht der Immobilientreuhänder fällt.24 Die Beratung über ein Finanzierungskonzept oder eine Veranlagung, die auch Immobilien enthält, darf von Gewerblichen Vermögensberatern durchgeführt werden.

Das heißt: Konkret ist das Makeln von bestimmten Wohnungen nicht gestattet,25 die Aufnahme eines Konzeptes für eine Vorsorgewohnung oder ein Bauherrenmodell ist erlaubt, wenn der Kunde die Immobilie selbst (aus-)sucht oder ein befugter Unternehmer (z.B. Immobilienmakler) bei der Entscheidung, welche Immobilie ausgewählt werden soll, beigezogen wird.

23 Zum Umfang der Berechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung gemäß § 136a GewO 1994 siehe einleitendes Kapitel "Gewerbliche Vermögensberatung".

24 Siehe § 117 GewO 1994.

25 Dies ist eine Tätigkeit der Immobilientreuhänder gemäß § 117 GewO 1994.


3.7. Beratung und Vermittlung von Krypto-Assets

Die "Beratung" sowie die "Annahme und Übermittlung" (Vermittlung) von Krypto-Assets kann - abhängig von der Ausgestaltung des Vermögenswerts - eine Konzession bei der FMA oder eine Gewerbeberechtigung notwendig machen. Das ist im Einzelfall von der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA bzw. Gewerbebehörde) zu beurteilen. Aufgrund der vielen neuen Produkte auf Basis dieser Technologie und der mangelnden Regulierung sind pauschale Aussagen des Fachverbands nicht möglich.

Hinweis
Die FMA hat die Kontaktstelle FinTech eingerichtet, wo Sie Antworten auf Ihre Fragen zu Konzessionspflicht, Prospektpflicht, Compliance oder Geldwäschevorschriften, Ablauf von FMA-Verfahren und Kosten erhalten.

Beim FinTech-Navigator finden Sie weiterführende Informationen, wie z.B. auch zu virtuellen Währungen.

Die Gewerbeberechtigung Gewerbliche Vermögensberatung erlaubt die "Beratung" und die "Annahme und Übermittlung" von Investitionen und Veranlagungen. Bei Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Unterliegt der Vermögenswert beispielsweise einer Konzessionspflicht, ist sie vom Gewerbeumfang - und damit auch von der Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung - nicht gedeckt.

Achtung

Ein Gewerblicher Vermögensberater hat entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen zu beachten, wenn er über Investitionen/Veranlagungen berät und diese vermittelt, auch wenn er diese über Krypto-Assets durchführt. 

Aufgrund der vorhandenen Fachkompetenz werden Gewerbliche Vermögensberater von Gerichten voraussichtlich als Sachverständige eingestuft und im Schadensfall vermutlich allein vor Gericht zur Rechenschaft gezogen. Bei einem vertraglich gebundenen Vermittler oder Wertpapiervermittler ist die Vermittlung von Krypto-Assets grundsätzlich nicht dem Haftungsdach zuzurechnen. Im Ergebnis besteht daher direkte Klagemöglichkeit gegenüber dem Vermittler.

Achtung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine neue Tätigkeitsform handelt und die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eventuell ohne Zutun nicht automatisch das neue Geschäftsfeld deckt. Es wird daher empfohlen, sich bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu erkundigen, ob die Anpassung des Vertrages notwendig ist, wenn die Beratung oder Vermittlung von Krypto-Assets angeboten wird.

Achtung

Die Europäische Kommission hat am 24.9.2020 im Rahmen des Digital Finance Packages ein umfassendes Rahmenwerk zur Regulierung und Stärkung der digitalen Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors präsentiert. Darunter auch einen "Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937" COM/2020/593 final.

Der Legislativvorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für Kryptowerte soll jene Kryptowerte regeln, die bisher keinen Bestimmungen unterlegen sind, stellt Emittenten unter strenge Anforderungen und schafft insbesondere Sicherheitsvorkehrungen (Eigenkapitalanforderungen, Verwahrung von Vermögenswerten, Beschwerdeverfahren etc.).

Auch ein White-Paper für Kryptowerte wird eingeführt. Zusätzlich ergeht ein Vorschlag für eine Pilotregelung für Marktinfrastrukturen, mit denen angestrebt wird, Transaktionen mit Finanzinstrumenten in Form von Kryptowerten zu tätigen und abzuwickeln.

Der Legislativvorschlag umfasst auch die Beratung von Kryptowerten als regulierte Krypto-Dienstleistung (aktuelles siehe unter Stichwort Krypto-Asset in der Wissensdatenbank.)


4. Weiterbildungsverpflichtung

Fragen:
24. Sind Gewerbliche Vermögensberater zur Weiterbildung gesetzlich verpflichtet?
25. Wann beginnt die Weiterbildungsverpflichtung?
26. Welche Weiterbildungspflicht trifft zu, wenn das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt ist?
27. Welche Auswirkungen hat eine Ruhendmeldung auf die Weiterbildungsverpflichtung?
28. Werden auch Produktschulungen angerechnet?

Alle Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung haben seit 2019 eine generelle Weiterbildungsverpflichtung. Diese ist modulartig aufgebaut und beträgt für die umfassende Gewerbeberechtigung 20 Stunden pro Jahr. Die Verpflichtung beginnt mit dem der Gewerbeanmeldung folgenden Kalenderjahr.

Beispiel:
Ein Gewerblicher Vermögensberater meldete sein Gewerbe per 25.2.2019 an. Die Weiterbildungsverpflichtung begann am 1.1.2020.

Hinweis
Für folgende Gewerbeberechtigungen bestehen eigene Weiterbildungs-verpflichtungen:

→ Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76 GewO 1994): 15 Stunden pro Jahr (§ 137 iVm § 137b Abs. 3 GewO 1994),

→ Wertpapiervermittler (§ 94 Z 77 GewO 1994): 40 Stunden innerhalb von 3 Jahren (§ 136b iVm § 136c GewO 1994).

Für Gewerbliche Vermögensberater gilt, sofern diese nur die Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 innehaben, ausschließlich die Weiterbildungsverpflichtung nach § 136a Abs. 6 GewO 1994. Damit sind alle Tätigkeitsbereiche (Versicherungsvermittlung betreffend Lebens- und Unfallversicherung, Wertpapiervermittlung, etc) abgedeckt. Somit gilt ein Lehrplan für alle Tätigkeitsbereiche der Gewerblichen Vermögensberatung.

Der Lehrplan für die Gewerbliche Vermögensberatung wurde am 11.7.2019 verlautbart.

Ist das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt und werden daher nur einzelne Tätigkeitsbereiche der Gewerblichen Vermögensberatung ausgeübt, verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung.

Durch die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung wird die Weiterbildungsverpflichtung gehemmt.26 Daher hat bei unterjähriger Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung die Gewerbebehörde die Weiterbildungsverpflichtung aliquot zu prüfen. Jedenfalls ist auszuschließen, dass durch Ruhendmeldung die Weiterbildungspflicht umgangen werden kann.

Welche konkreten Lehrveranstaltungstypen unter die Weiterbildungsverpflichtung fallen, wird im Lehrplan definiert. Es ist jedenfalls wichtig, dass Vermittler ihre Produkte kennen (Produktschulung), eine reine Produktwerbung kann jedoch nicht als Weiterbildung akzeptiert werden.

Aktuelle Informationen und Praxisfragen finden Sie auch unter dem Stichwort Weiterbildung in der Wissensdatenbank.

26 § 93 Abs. 5 GewO 1994.


5. Exkurs: Gewerbliche Vermögensberater – Auftragsverarbeiter oder Verantwortlicher nach DSGVO?

Fragen:
29. Sind Gewerbliche Vermögensberater Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche nach DSGVO?
30. Was gilt, wenn ein Gewerblicher Vermögensberater als Erfüllungsgehilfe (Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundener Vermittler) tätig ist?
31. Was gilt, wenn ein Gewerblicher Vermögensberater als Bausparvermittler tätig ist?
32. Was ist als Verantwortlicher zu beachten?
33. Was ist als Auftragsverarbeiter zu beachten?


5.1. Ausgangslage

Kundendaten werden sowohl von Vermittlern als auch vom Haftungsdach verarbeitet.
Ist der Vermittler hier als Auftragsverarbeiter zu beurteilen?
Grundsätzlich ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Der Fachverband Finanzdienstleister ist jedoch der Ansicht, dass Gewerbliche Vermögensberater datenschutzrechtlich als Verantwortliche der Daten ihrer eigenen Kunden gelten. Für die Weiterleitung der Daten an einen Rechtsträger oder ein Kreditinstitut wird daher in der Regel kein Auftragsverarbeitungsvertrag benötigt.
Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung bzw. Weiterleitung der Kundendaten wird regelmäßig eine andere sein – in den meisten Fällen der Vertrag (des vermittelten Produkts), zu dessen Abwicklung die Daten nötig sind. In Einzelfällen kann eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Kunden zur Verarbeitung und Weitergabe der Daten erforderlich sein, z.B. wenn es sich um besondere, sensible Daten wie Gesundheitsdaten handelt.


5.2. Auftragsverarbeiter oder Verantwortlicher - 5 Fragen

Bei der Beurteilung, ob Daten als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verarbeitet werden, sollten Sie für sich jedenfalls diese fünf Fragen beantworten:

  • Was ist Ihre Kerntätigkeit und ist die Verarbeitung der Daten hierfür erforderlich?
  • Wer hat die Entscheidungsbefugnis über die Datenverarbeitung (über Mittel und Zwecke)?
  • Woher stammen die Daten?
  • Haben Sie direkten Kundenkontakt oder treten Sie im Namen eines anderen auf?
  • Können Sie die Daten jederzeit löschen?

5.3. … als Gewerblicher Vermögensberater

Die Kerntätigkeit der Gewerblichen Vermögensberatung ist die Beratung in finanziellen Angelegenheiten und die Vermittlung von unterschiedlichen Finanzprodukten wie Krediten, Versicherungen und Veranlagungen. Dafür ist es notwendig, neben den Stammdaten der Kunden auch noch genauere Informationen zur Vermögenssituation zu verarbeiten. Ohne die Abfrage und Archivierung der Vermögensumstände, des Einkommens, etc. ist die Beratung nicht möglich.

Das alles spricht dafür, dass die Daten in Eigenverantwortung – also als Verantwortlicher – verarbeitet werden. Die Entscheidungsbefugnis über die Datenverarbeitung wird regelmäßig beim Berater selbst liegen.

Die Daten stammen direkt vom eigenen Kunden und durch direkten Kundenkontakt. Während aufrechter Vertragsbeziehung könnten die zur Vertragserfüllung notwendigen personenbezogenen Daten nicht ohne weiteres gelöscht werden. Darüber hinaus müssen gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z.B. aufgrund der Bundesabgabenordnung, Geldwäschebestimmungen, etc.) eingehalten werden und muss auf gesetzliche Verjährungsfristen (z.B. Schadenersatz) Bedacht genommen werden, was bedeutet, dass die aufzubewahrenden Daten auch auf Kundenwunsch hin nicht zu löschen sind.


5.4. … als Wertpapiervermittler oder vertraglich gebundener Vermittler - Erfüllungsgehilfen

Bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten treten Wertpapiervermittler (WPV) und vertraglich gebundene Vermittler (VGV) als Erfüllungsgehilfen ihrer jeweiligen Haftungsdächer auf.

Kann man daraus schließen, dass auch die Verarbeitung der Kundendaten im Auftrag des Haftungsdaches geschieht?

Nach Ansicht des Fachverbands kann dies eher ausgeschlossen werden, da Gewerbliche Vermögensberater regelmäßig auch andere Tätigkeiten als die Vermittlung von Finanzinstrumenten unter einem Haftungsdach verrichten. Beim selben Kunden kann der Gewerbliche Vermögensberater Finanzinstrumente über den Rechtsträger vermitteln, vielleicht auch einen Kredit und seine Pensionsvorsorge. Wertpapiervermittler können bis zu drei Vertretungsverhältnisse mit unterschiedlichen Rechtsträgern haben. Die Entscheidung, welcher Kunde zu welchem Haftungsdach gehört, liegt nicht beim Rechtsträger. Die Kundendaten müssen für alle Tätigkeitsbereiche verarbeitet werden und der VgV wird regelmäßig schon deshalb als Verantwortlicher der Daten zu sehen sein. Darüber hinaus können die Daten aus den bereits genannten Gründen nicht jederzeit gelöscht werden.


5.5. … als Bausparvermittler

Beim Bausparvermittler, der gleichzeitig Gewerblicher Vermögensberater ist, ist die Konstellation parallel zur Situation beim VgV bzw. WPV: der Vermittler ist aus den bereits oben genannten Gründen Verantwortlicher der Daten.


5.6. Konsequenzen als Verantwortlicher

Der Verantwortliche ist für den gesamten Datenverarbeitungsvorgang verantwortlich und muss auch den Nachweis erbringen, dass er sämtliche datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllt. Er fungiert als erster Ansprechpartner für betroffene Personen (Informationspflichten, Auskunftsanfragen, Löschungsanfragen, etc.) und Behörden (Haftung). Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur rechtmäßigen Datenverarbeitung sicherstellen und ein Verzeichnis aller Datenverarbeitungstätigkeiten führen.


5.7. Konsequenzen als Auftragsverarbeiter

Werden die Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet, so ist dieser als "verlängerter Arm" des Verantwortlichen zu sehen. Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist der jeweilige Auftragsverarbeitungsvertrag und die Daten werden auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Das hat unter anderem die Konsequenz, dass die TOM des jeweiligen Verantwortlichen sicherzustellen und dass die Daten auf Weisung des Verantwortlichen zu verarbeiten – daher auch zu löschen – sind. Dies wird in der Regel auch vom Verantwortlichen kontrolliert.


5.8. Weiterführende Informationen

Muster für Verarbeitungsverzeichnisse finden Sie online in der Wissensdatenbank des Fachverbands Finanzdienstleister unter dem Stichwort Datenschutz.

Achtung

Diese Überlegungen können Sie nur bei der Beurteilung unterstützen, jedoch ist immer der Einzelfall gesondert zu betrachten und zu prüfen. Bislang gibt es noch keine Entscheidung der Datenschutzbehörde in dieser Angelegenheit seit Geltung der DSGVO. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.


6. Zusammenfassung

Die Berufsausübung der Gewerblichen Vermögensberatung ist eine durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften gekennzeichnete Tätigkeit, die stets auf den verantwortungsvollen Umgang mit dem Vermögen anderer gerichtet ist (mit den Worten des Gesetzgebers "Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung"27).

Bei den zahlreichen Tätigkeitsbereichen als klassischer Vermögensberater, Vermittler von Beteiligungen oder Fonds, als Versicherungs- oder Kreditvermittler, als vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler im Sinne des WAG 2018 sind die jeweils spezifischen Vorschriften der Versicherungs-, Kredit-, Beteiligungs-, Fonds- und Wertpapiervermittlung zu beachten. Dabei geht es im Wesentlichen um Informations- und Dokumentationspflichten.

Im Rahmen der klassischen Vermögensberatung ist bei der Erstellung einer ganzheitlichen Finanzplanung das "Vermögen" eines Menschen in seiner umfassenden Wortbedeutung zu verstehen. Bei "Sicherung und Erhaltung von Vermögen" sind daher insbesondere körperliches wie geistiges Eigentum, materielle wie immaterielle Güter, besondere körperliche wie geistige Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Neben allgemeinem Rechtswissen sind für den eigenen Auftritt als Gewerblicher Vermögensberater insbesondere die Vorschriften über Auftritt, Geschäftspapiere und Werbung zu beachten. Insofern spielen das ABGB, DSG, ECG, FernFinG, TKG, und UGB wichtige Rollen.

Zum rechtskonformen Marktauftritt für Gewerbliche Vermögensberater haben wir gemeinsam mit RA Dr. Christian Winternitz eine umfassende Checkliste erarbeitet.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Fachgruppe Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.

27 § 136a Abs. 1 Z 1 GewO 1994.


Haftungsausschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen.