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Grafik des Großbuchstabens R, der von einem Kreis umrahmt wird und über einen Holzfußboden schwebt vor einer hellblauen Wand
© Juan | stock.adobe.com

Einführung in gewerbliche Schutzrechte

Rechte zum Schutz geistigen Eigentums

Lesedauer: 7 Minuten

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Stand: 12.05.2026

Der Zweck von Schutzrechten

Gewerbliche Schutzrechte ermöglichen es die Früchte der geistigen und schöpferischen Leistungen als geistiges Eigentum auf bestimmte Zeit in bestimmten Ländern zu schützen und andere grundsätzlich von der Nachahmung, Nutzung und Verwertung auszuschließen.

In die Entwicklung bis hin zur Marktreife wird oft viel Zeit und Geld investiert. Man möchte die Früchte der eigenen Arbeit verständlicherweise selbst ernten. Nachahmungen und Kopien sind ein weit verbreitetes Übel, noch dazu weil sie oft mit wesentlich geringeren (Entwicklungs-)Kosten und daher billiger angeboten werden können.

Schutzrechte ermöglichen es, geistiges Eigentum zu definieren und damit zu handeln. Man kann diese Rechte verkaufen, Lizenzen daran vergeben oder sie eintauschen.

Wichtig ist zu beachten, dass man mit allem Neuen auch existierende Schutzrechte verletzen kann. Derartige Verletzungen können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

Was kann man schützen?

Schützbare Aspekte sind z. B. der Markenname, das optische Erscheinungsbild (Design), die Aufmachung, der technische Aufbau oder das Herstellverfahren.

Solche Aspekte kann es etwa bei Designartikeln, Gebrauchs- und Souvenirartikeln, Software, Maschinen, chemischen Produkten, Sportgeräten, Lebensmittel, Produktionsverfahren, Fotos, Filmen oder Datenbanken geben.

Manche Produkte vereinen viele verschiedene geschützte Aspekte, wie z. B. ein Auto. Dabei können die geschützten Komponenten auch von verschiedensten Firmen stammen. Es gibt also beides: Ein Schutzrecht für viele Produkte, viele Schutzrechte für ein Produkt.

Der Schutz bezieht sich im Allgemeinen auf die folgenden Aktivitäten:

  • Den geschützten Gegenstand zu produzieren,
  • in Verkehr zu bringen,
  • anzubieten,
  • zu gebrauchen,
  • oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Das bedeutet, dass man auch beim Kauf oder Import von Produkten grundsätzlich dafür selbst verantwortlich ist, dass man damit keine gewerblichen Schutzrechte verletzt.

Achtung

Nicht-Wissen schließt die Verantwortlichkeit des Nutzers nicht aus, d. h. es kann trotzdem Konsequenzen geben.

Eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte

Der Schutz geistigen Eigentums ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die wesentlichen Gesetze sind in Österreich das Markenschutzgesetz (MSchG), das Musterschutzgesetz (MuSchG), das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GMG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Je nach Staat gibt es solche oder ähnliche Gesetze, die sich aber durchaus im Detail unterscheiden. Darüber hinaus gibt es überregionale oder internationale Regelungen. Auf europäischer Ebene gibt es z. B. das Europäische Patent, das EU-Design und die Unionsmarke.

Anmeldung & Eintragung

Gewerbliche Schutzrechte sind im Allgemeinen anzumelden und werden daraufhin in eine offizielle Liste eingetragen. Der Vorteil einer Eintragung liegt darin, dass alle Interessierten in dieser Liste nachschauen können, wer was wann wo und wofür angemeldet hat. Anmeldedaten, Gültigkeitsbereich sowie Gültigkeitszeitraum werden nach einer gewissen Zeit offengelegt. Der Nachteil dieser Vorgangsweise ist, dass man diese Anmeldung aktiv vornehmen muss und sie kostenpflichtig ist. Diese Kosten können je nach Schutzrecht und Ausmaß des Schutzrechtes sehr hoch sein. Eine Gegenüberstellung der Kosten und des wirtschaftlichen Nutzens ist daher wichtig. 

Demgegenüber gibt es nicht eingetragene Schutzrechte wie das Urheberrecht oder das nicht eingetragene EU-Design (Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Der Vorteil: sie existieren automatisch, ohne Anmeldung und ohne Kosten. Ein Nachteil: es gibt keine offizielle Liste („Register“), in der man nachschlagen kann. Für den Schöpfer ist es oftmals schwierig nachzuweisen, dass der geschützte Aspekt (z. B. ein Software-Programmiercode) auch wirklich von ihm stammt. Eine nachvollziehbare eigene Dokumentation ist daher umso wichtiger. Mit dem eingetragenen Schutzrecht – sofern überhaupt eine Eintragung möglich ist - ist es daher leichter, eine konkrete Nachahmung zu verhindern.

Überblick über Schutzrechte

Schutzrecht Schutzfähige Gegenstände/ Aspekte Anmerkung Schutzdauer
Marke

Unterscheidungsfähige Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen wie Namen, Logos, Klänge, Farben, Formen, … 

Die Marke muss nicht unbedingt neu sein.

Einzutragen

Man unterscheidet Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Klangmarke, Farbmarke oder 3D-Marke.

Bei hohem Bekanntheitsgrad auch ohne Eintragung geschützt. 

10 Jahre, immer wieder verlängerbar
Herkunfts-angaben

Geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnung 

Bald auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse! 

Geografische Herkunft im Namen enthalten. Z.B.. Parmaschinken, Bordeaux-Wein, … 

Hier besteht nach erfolgreicher Eintragung EU-weiter Schutz!

Zeitlich unlimitiert
Design

Die äußere Erscheinungsform eines Produktes wie Form, Farbe, Glanz, Oberflächentextur, Verzierung, … 

Das Design muss neu sein und Eigenart besitzen. 

Einzutragen

Wird auch Muster bzw. Geschmacksmuster genannt.

In der EU drei Jahre auch ohne Eintragung geschützt, sofern öffentlich bzw. in Fachkreisen bekannt gemacht.

In Österreich: jeweils um 5 Jahre verlängerbar, max. 25 Jahre
Patent

Erfindungen auf allen Gebieten der Technik 

Die Erfindung muss neu sein und erfinderische Höhe aufweisen. 

Technischer Aspekt teilweise rasch erfüllt, z.B. bei einem Kamm, mit dem man besonders gut kämmen kann. 

Max. 20 Jahre
Gebrauchs-muster

Erfindungen auf allen Gebieten der Technik („kleines Patent“) 

Muss neu und erfinderisch sein (in den meisten Ländern nicht geprüft). 

Wichtige Unterschiede zum Patent: geringere Erfindungshöhe, Laufzeit und Kosten, auch Programmlogik schützbar. 

Existiert nur in bestimmten Ländern, darunter auch Österreich.

Max. 10 Jahre
Urheber-recht Titel und Inhalte von Werken wie Zeichnungen, Grafiken, Fotos, Filme, Musik, Computerprogramme, …

Keine Eintragung notwendig! 

Auch die Grafiken von Marken oder Entwürfe von Designs sind bei entsprechender Originalität urheberrechtlich geschützt.

Endet 70 Jahre nach dem Tode des (letzten) Urhebers
Schutz nach dem UWG Unlautere Geschäftspraktiken,
z.B. Nachahmung (von Produkten), Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens, unbefugtes Verwerten von anvertrauten technischen Informationen, Domain-Grabbing etc.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Zumindest in Österreich zeitlich nicht limitiert

Weitere Beispiele für spezielle Schutzrechte sind der Schutz von Datenbanken, Mikroorganismen, neuen Pflanzensorten oder von Halbleitertopographien.

Achtung

Obwohl Schutzrechte weltweit mehr und mehr vereinheitlicht werden, gibt es Unterschiede in verschiedenen Ländern. Nicht immer sind alle Schutzrechte verfügbar, Laufzeiten sind unterschiedlich, schützbare Aspekte unterscheiden sich, usw. Daher ist es wichtig, sich über das jeweilige Zielland zu informieren.

Abstand zu halten ist von der Verwendung staatlich reservierter Bezeichnungen, Kennzeichen, Landeswappen oder Ähnlichem. Die unbefugte Verwendung kann auch Strafen nach sich ziehen.

International

Die meisten der genannten Schutzrechte sind grundsätzlich auf das Gebiet jenes Staates begrenzt, durch dessen Rechtsordnung der Schutz bereitgestellt wird. Geschützte geografische Angaben etwa genießen aber einen EU-weiten Schutz.

Relevante Institutionen sind in diesem Zusammenhang das Amt für geistiges Eigentum der EU (EUIPO), das Europäische Patentamt (EPA; Achtung: keine EU-Institution!) und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Einen Schutz in mehreren Ländern bieten internationale gewerbliche Schutzrechte:

Design

  • Europäisches Design (EU-weiter Schutz; anzumelden beim EUIPO)
  • Internationales Design (Schutz in bis zu allen Vertragsparteien des Haager Systems; anzumelden beim WIPO)

Marke

  • Unionsmarke (EU-weiter Schutz; anzumelden beim EUIPO)
  • Internationale Marke (Schutz in bis zu allen Vertragsparteien des Madrider Abkommens; anzumelden über das ÖPA (Info) beim WIPO; Voraussetzung ist eine österreichische „Basismarke“)

Patent

  • Europäisches Patent (zentrale Anmeldung, Prüfung und Erteilung – hernach jedoch „Zerfall“ auf die verschiedenen nationalen Patente; anzumelden beim EPA; Schutz in allen 39 Mitgliedstaaten)
  • Europäisches Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung [kein „Zerfall“]; anzumelden beim EPA; Schutz in derzeit 18 Mitgliedstaaten)
  • Internationales Patent (nach Patent Cooperation Treaty; nur zentrales Anmeldeverfahren! Erteilungsverfahren muss in jedem potenziellen Schutzland oä. separat angestoßen werden; Schutz in bis zu 150 Mitgliedstaaten)

Nicht vergessen werden darf, dass mit der Anzahl der Staaten, in denen Schutz beantragt wird, auch die Gebühren steigen. Dieser Kostenfaktor muss stets mitbedacht werden!

Unternehmerischer Umgang & Hauptstrategien

Beim Umgang mit all diesen Schutzrechten steht man als Unternehmen vor einer Reihe von Fragen: 

  • Was soll und will man selbst schützen?
  • Wieviel Aufwand - zeitlich wie finanziell - ist man bereit zu treiben?
  • Was soll der Schutz bringen und was bringt er tatsächlich? 
  • Was haben andere bereits geschützt?
  • Was kann man frei verwenden? Was kann man sich legal von anderen „abschauen“ und welche Risiken geht man dabei ein?

Die Schutzrechtstrategie sollte kein Eigenleben führen, sondern sich an der Gesamtstrategie des Unternehmens und des betreffenden Geschäftsfeldes bzw. Marktsegments orientieren.

Die häufigsten Fehler im Umgang mit Schutzrechten

  • Man verlässt sich auf Laien. Nichtwissen und Halbwahrheiten sind aber weit verbreitet.
  • Viele glauben irrtümlich, dass das Schutzrecht gleichzeitig eine Erlaubnis zur Verwendung darstellt. Tatsache ist: Auch mit eingetragenem Schutzrecht kann es sein, dass man das Geschützte nicht verwenden darf, z. B. wenn man damit ältere Rechte verletzt.
  • Es werden Dinge geschützt, für die man keinen Marktzugang oder Vertriebspartner hat.
  • Es werden Anmeldungen getätigt ohne die weiteren Kosten zu beachten – z. B. auch für Internationalisierung oder die Verteidigung der Schutzrechte.
  • Anmeldungen werden oft in Ländern (mit entsprechenden Kosten) getätigt, ohne die Kontrolle in den einzelnen Ländern zu haben.
  • Bei Patent und Design: Man veröffentlicht die Erfindung/das Design bevor die Anmeldung getätigt wird.
  • Es herrscht der weit verbreitete Irrglaube, dass die Änderung eines Details genügt, um den Schutz zu umgehen.

In weiterführenden Infoblättern der WKO werden einzelne Schutzmöglichkeiten beschrieben, die einen grundsätzlichen Überblick geben können:

Jedenfalls wird die Beiziehung einer Fachperson, zB eines:r (Patent-)Anwalts:Anwältin, empfohlen.

Online IP-Recherchen

Siehe auch weiterführende Infoblätter der WKÖ.

Anlaufstellen und Informationsquellen