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Im Pensionssystem geht man neue Wege

Von der Teilpension über die Sicherung der Finanzierbarkeit bis zur Altersteilzeit: Im Pensionssystem sind umfassende Reformen in Kraft getreten.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 24.07.2025

Rund 32,9 Milliarden Euro sind heuer im Budget für Pensionen vorgesehen – damit fließt fast jeder dritte Steuer-Euro in die Altersabsicherung. Um das System längerfristig auf solide Beine zu stellen, sind mit Jahreswechsel umfassende Reformen in Kraft getreten: Neben einer Teilpension gibt es Änderungen bei der geförderten Altersteilzeit. Zusätzlich ist ein Nachhaltigkeitsmechanismus für die Finanzierbarkeit in Kraft getreten. Wir haben mit Andreas Müller vom WKO-Rechtsservice über die Änderungen gesprochen. „Die neue Teilpension richtet sich an Versicherte, die bereits Anspruch auf eine Form der Alterspension haben – etwa die Korridorpension, die Schwerarbeitspension, die Langzeitversichertenpension oder die Regelpension“, so Müller: „Künftig sollen sie die Möglichkeit haben, schrittweise in den Ruhestand zu treten.“ Voraussetzung ist dafür eine nachweisliche Reduktion der Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel, jedoch höchstens drei Viertel. Zudem dürfe auch keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr bestehen, weiß Müller. „Ein Wechsel in die Teilpension ist allerdings nur möglich, solange noch kein Pensionsbescheid ergangen ist.“


Neu ist auch ein Nachhaltigkeitsmechanismus, der gesetzlich verankert wurde. „Dieser verpflichtet die Bundesregierung zum Handeln, wenn der im ASVG festgelegte Budgetpfad überschritten wird“, sagt Müller. Tritt dies zwischen 2026 und 2030 um mehr als 0,5 Prozent des Bundesinlandsprodukts ein, erfolgt ab 2035 eine schrittweise Anhebung der Versicherungsjahre für die Korridorpension. Hand in Hand gehen damit im Fall des Falles weitere kostendämpfende Maßnahmen. Auch die Bedingungen für die Altersteilzeit werden künftig deutlich verschärft. „Das Altersteilzeitgeld wird nur noch für maximal drei Jahre gewährt, und das ausschließlich in der Phase unmittelbar vor dem Anspruch auf Korridorpension oder dem Erreichen des Regelpensionsalters“, so der Jurist. Gleichzeitig wird auch die erforderliche Versicherungszeit um zwei Jahre verlängert, erklärt Müller: „Statt wie bisher 15 Jahre muss man künftig 17 Jahre innerhalb der letzten 25 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt worden sein.“ Neu ist auch, dass Überstunden künftig nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem entfällt der volle Aufwand­ersatz für Betriebe, wenn Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllen.


Eine Neuerung betrifft auch das Verbot einer Zusatzbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern während der geförderten Alterszeit, selbst bei geringfügigen  Tätigkeiten. „Diese Regelung gilt nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Vereinbarungen“, weiß Müller: „Unerlaubte Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30. Juni 2026 beendet werden.“ Werden sie fortgeführt, entfallen für diese Zeit das Altersteilzeitgeld, der Lohnausgleich und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung auf Basis des früheren Arbeitszeitausmaßes. „Beschäftigte müssen dem AMS zusätzliche Arbeitsverhältnisse melden. Erlaubt sind nur solche, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit bestanden.“ Die Änderungen wurden kürzlich im Nationalrat beschlossen, für einige Bestimmungen gibt es Übergangsregelungen.