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Eine Person mit weißem Haar und Brille, die an einem Schreibtisch vor einem geöffneten Laptop sitzt. Eine Hand liegt auf der Tastatur, die andere befindet sich am Kinn. Der Blick ist auf den Bildschirm gerichtet
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So wird Arbeit auch im Alter attraktiver

Ab 2027 können Menschen mit der „Aktivpension“ auch nach Erreichen des Pensionsalters weiterarbeiten. Die Details erläutert ein WKO-Rechtsexperte.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 22.10.2026

Der demografische Wandel lässt keinen Zweifel: Die Gesellschaft altert. Damit wird es umso wichtiger, erfahrene Arbeitskräfte länger im Erwerbsprozess zu halten. Genau hier setzt das Modell „Aktivpension“ an, das mit 1. Jänner 2027 startet und Anreize schaffen soll, über das Regelpensionsalter hinaus zu arbeiten. Wie das konkret funktioniert? Darüber haben wir mit Georg Königsberger, Arbeitsrechtsexperte im Rechtsservice der WKO Steiermark, gesprochen. „Die Regelung richtet sich sowohl an Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben, als auch an Pensionisten, die Pension beziehen und weiterhin arbeiten“, konkretisiert Königsberger.

Nutzen können das Modell somit all jene Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sein möchten. „Möglich ist das sowohl für unselbständig Beschäftigte als auch für Selbständige“, weiß der Experte. 

Denkbar sind dabei wie gesagt zwei Varianten: Nämlich als „Zuverdiener“ neben der Pension erwerbstätig sein oder eben als sogenannte „Aufschieber“ über das Regelpensionsalter hinaus regulär weiterzuarbeiten. „Grundsätzlich müssen 480 Versicherungsmonate vorhanden sein, um in eine Aktivpension zu wechseln“, so Königsberger. Für Frauen gilt aktuell noch die niedrigere Grenze von 408 Monaten, die aber schrittweise angehoben wird. 

Hinweis
480 Versicherungsmonate müssen für das Modell Aktivpension vorhanden sein, wenn bereits eine Alterspension bezogen wird. Für Frauen sind es aktuell 408 Monate, die Grenze wird schrittweise angehoben.

Doch welche Folgen hat ein solcher Wechsel? Zum einen sind es sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen, wie Königsberger unterstreicht: „Ganz wesentlich ist dabei die Entlastung bei den Pensionsversicherungsbeiträgen“, unterstreicht er. Bei den Unselbständigen entfällt dann der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung zur Gänze – grundsätzlich beträgt dieser ja 10,25 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Der Dienstgeberbeitrag bleibt allerdings weiter bestehen. 

„Auch Selbständige profitieren bei der Aktivpension von reduzierten Beiträgen zur Pensionsversicherung“, sagt Königsberger: „Der Beitragssatz wird deutlich abgesenkt, und zwar auf 10,18 Prozent für alle nach dem GSVG Versicherten.“ 

Zudem winken mit der Aktivpension steuerliche Entlastungen. „Kernstück ist ein Aktivitätsfreibetrag“, sagt der Jurist. Dieser beträgt bis zu 1.250 Euro pro Monat bzw. maximal 15.000 Euro pro Jahr. „Dieser Freibetrag vermindert die steuerpflichtigen Einkünfte und führt damit zu einer Reduktion der Einkommensteuerbelastung.“

Für Arbeitnehmer ist die Abwicklung relativ einfach, kann der Freibetrag doch bereits während des laufenden Jahres bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. „Dadurch wirkt sich die steuerliche Entlastung unmittelbar auf das monatliche Nettoeinkommen aus.“ Bei Selbständigen wird der Freibetrag indes im Zuge der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt – dabei wird geprüft, für welche Monate die Voraussetzungen erfüllt waren.

Mit der Einführung der „Aktivpension“ wird übrigens auch das Aus des bisherigen Systems der Höherversicherung besiegelt: Bisher konnten zusätzliche Pensionsversicherungsbeiträge ja unter bestimmten Voraussetzungen zu einer späteren Pensionserhöhung führen. „Da die Beiträge im Rahmen der Aktivpension künftig reduziert werden bzw. teilweise gar nicht mehr zu entrichten sind, wird das bisherige System abgeschafft“, schließt Königsberger.