Arbeiten im Alter – Aktivitätsfreibetrag
Diese steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen und Anreize gelten ab 2027
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Zielsetzung
Im Nationalrat wurden ab 1.1.2027 Änderungen zum Arbeiten im Alter beschlossen.
Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus soll durch Anreize attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher sozialversicherungs- und steuerrechtlich begünstigt werden.
Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben. Dadurch soll das tatsächliche Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote Älterer angehoben werden.
Änderung im Sozialversicherungsrecht
Für folgende Personen werden die Beiträge (ASVG: DN-Anteil 10,25 %, GSVG: 8,32 %) aus Mitteln der Pensionsversicherung gezahlt:
- Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c ASVG, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigender Monat oder
- Personen, die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben.
Daraus folgt, dass der Dienstnehmeranteil zukünftig zur Gänze entfällt, und zwar für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichen des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben. Der Dienstgeberbeitrag soll zur Gänze entrichtet werden.
Dieses Modell soll auch auf selbständige Erwerbstätige, entsprechend übertragen werden.
Bei gewerblichen Sozialversicherten soll 10,18 % durch den Pflichtversicherten und 8,32 % aus den Mitteln der Pensionsversicherung bezahlt werden (bei Bauern 9,36 % selbst und 7,64 % aus Mitteln der Pensionsversicherung, bei Freiberuflichen 11,01 % selbst und 8,99 aus Mitteln der Pensionsversicherung).
Die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen kommt nicht mehr zur Anwendung.
Änderung im Einkommensteuerrecht
Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension, soll bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen sein, soweit begünstige Einkünfte vorliegen.
Dies Regelung soll grundsätzlich für folgende Personen gelten:
- Jene, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.
- Jene, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.
- Männer müssen mindestens 480 Versicherungsmonate erworben haben
- Frauen müssen mindestens 408 Versicherungsmonaten erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten auf das Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.
Bei Steuerpflichtigen, die ihre Alterspension vor dem 1.7.2026 angetreten, aber die erforderlichen Versicherungsmonate nicht erworben haben, ist die Berücksichtigung ab jenem Monat möglich, in dem die Anzahl der notwendigen Versicherungsmonaten überschritten werden.
Wird die Alterspension als Teilpension in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten.
Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit. Eine aktive Tätigkeit liegt insbesondere nicht vor, bei - Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb, - überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und - bei Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer.
Nicht zu den begünstigten Einkünften zählen - sonstige Bezüge (gemäß § 67 – 13. und 14. Gehalt) sowie Zulagen und Zuschläge (gemäß § 68 – SEG/Überstunden), soweit diese steuerlich begünstigt sind, - Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, und - Einkünfte, auf die § 24 Abs. 4 (Veräußerungsgewinn) oder § 37 (Sondergewinne, Progressionsermäßigung) anwendbar ist.
Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1.250 EUR pro Monat (d.h. maximal 15.000 EUR pro Kalenderjahr).
Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu. Bei Steuerpflichtigen, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, steht der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag für jeden Tätigkeitsmonat zu, bei betrieblichen Einkünften für jeden Monat, in dem der Betrieb, aus dem begünstigte Einkünfte stammen, aufrecht ist. Von einem aufrechten Betrieb wird grundsätzlich dann auszugehen sein, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse dafürspricht (z.B. nach außen hin erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsleben, die Zahlung von verpflichtenden SV-Beiträgen, aktive (nicht ruhend gestellte) Kammermitgliedschaft).
Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen unter Verwendung eines amtlichen Formulars vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden (z.B. Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle). Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.
Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf Anwendung des Freibetrages in der Steuererklärung gestellt werden. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen (z.B. Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).