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Eine Person hält die Bewerbungsmappe einer zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Person, die gegenüber von ihr sitzt.
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Arbeiten im Alter – Aktivitätsfreibetrag

Die Bundesregierung plant ab 1.1.2027 Änderungen zum Arbeiten im Alter. Die Beschlussfassung muss abgewartet werden.

Lesedauer: 3 Minuten

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30.04.2026

Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus soll durch Anreize attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher sozialversicherungs- und steuerrechtlich begünstigt werden. 

Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben. Dadurch soll das tatsächliche Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote Älterer angehoben werden.

Änderung im Sozialversicherungsrecht

Für folgende Personen sollen die Beiträge (ASVG: DN-Anteil 10,25 %, GSVG: 8,32 %) aus Mitteln der Pensionsversicherung vom Bund getragen werden:

  1. Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c ASVG/ § 143a GSVG/§ 134a BSBV, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigender Monat oder 
  2. Personen, die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben.

Daraus folgt, dass der Dienstnehmeranteil zukünftig zur Gänze entfallen soll, und zwar für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichen des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben. Der 
Dienstgeberbeitrag soll zur Gänze entrichtet werden.

Dieses Modell soll auch auf selbständige Erwerbstätige, entsprechend übertragen werden.

Bei gewerblichen Sozialversicherten soll 10,18 % durch den Pflichtversicherten und 8,32 % aus den Mitteln der Pensionsversicherung bezahlt werden (bei Bauern 9,36 % selbst und 7,64 % aus Mitteln der Pensionsversicherung, bei Freiberuflichen 11,01 % selbst und 8,99 aus Mitteln der Pensionsversicherung).

Für die Dauer der Beitragsbegünstigung soll die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für Erwerbstätige Pensionsbezieher nicht zur Anwendung kommen. 

Änderung im Einkommensteuerrecht

Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension, soll bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen sein, soweit begünstige Einkünfte vorliegen. Als Alterspension sollen auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss gemäß Pensionsgesetz sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum gelten.

Dies Regelung soll grundsätzlich für folgende Personen gelten:

  1. Jene, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.
  2. Jene, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.
    1. Männer müssen mindestens 480 Versicherungsmonate erworben haben
    2. Frauen müssen mindestens 408 Versicherungsmonaten erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils um weitere zwölf Monate.

Wird die Alterspension als Teilpension in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten.

Begünstigte Einkünfte sollen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit sein. 

Der Aktivitätsfreibetrag soll für einen Steuerpflichtigen maximal 1.250 EUR pro Monat (d.h. maximal 15.000 EUR pro Kalenderjahr) betragen.

Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf Anwendung des Freibetrages in der Steuererklärung gestellt werden.

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