Stellungnahme – B317 – Verordnungsentwurf
23.10.2025
Lesedauer: 2 Minuten
Empfänger
Bezirkshauptmannschaft Murau
z.H. Herr Bezirkshauptmann Mag. Peter Plöbst
Bahnhofviertel 7
8850 Murau
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 23.10.2025
Inhalt
Stellungnahme - B317 – Verordnungsentwurf
BHMU-
Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann,
die WKO Steiermark bedankt sich für die Möglichkeit, zum übermittelten VO-Entwurf eine Stellungnahme abzugeben.
Einleitend möchten wir erwähnen, dass uns die Verkehrssicherheit sehr am Herzen liegt, weshalb wir uns gemeinsam mit unseren regionalen Verantwortlichen in Bezug auf die B317 vehement für einen Sicherheitsausbau auf steirischer Seite einsetzen. Die bautechnische Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel in diesem Straßenabschnitt ist aus unserer Sicht notwendig. Ebenso wie aktuell in Kärnten sind daher alle Hebel in Bewegung zu setzen, damit dieser Sicherheitsausbau umgesetzt werden kann.
Die WKO Steiermark bzw. unsere Fachgruppe für Güterbeförderung stand und steht als Partner bei der praktischen Ausgestaltung von LKW-Fahrverboten zur Verfügung. Mit der notwendigen Überarbeitung der aufgehobenen Verordnung der B317 ergibt sich nun die Chance, steiermarkweit einheitliche Regelungen – im Einklang mit der jüngsten Fahrverbotsverordnung zur B114 (Triebener Tauern – BH Murtal) – bei den Ausnahmen für LKW-Fahrverbote zu formulieren, die auch einer erweiterten rechtlichen Überprüfung standhalten können.
Um die unterschiedlichen Fahrverbote vor allem für die Lenkerinnen und Lenker transparent darzustellen, erarbeitet die Fachgruppe für Güterbeförderung derzeit gemeinsam mit der ASFINAG, allen Bundesländern und der Verkehrsauskunft Österreich (VAO) eine App, in die sämtliche Fahrverbote einfließen werden. Die App befindet sich bereits in der Testphase und sollte zeitnah umgesetzt werden. Einheitliche Formulierungen in den Verordnungen der steirischen Bezirkshauptmannschaften würden die Orientierung für Unternehmen und Lenker deutlich erleichtern und für Rechtssicherheit sorgen.
Die WKO Steiermark plädiert daher – wie bereits erläutert – im Sinne der Vereinheitlichung und Entbürokratisierung dafür, folgende Bestimmungen aus der Verordnung zur B114 in den neuen Verordnungsentwurf zur B317 aufzunehmen:
a. § 2 (5)
Generell ist hier eine einheitliche Formulierung zur B114 zu prüfen, auch wenn inhaltlich größtenteils vermutlich dasselbe gemeint ist. Beim ersten Satz ist aus unserer Sicht das Wort „vom“ nach „Wegfahrt“ aufzunehmen.
Speziell der zweite Satz wäre auf folgende Formulierung zu prüfen:
„… Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenkerinnen und Lenker ihren Wohnsitz in einem der in § 2 (4) angeführten Bezirke haben, zum Zweck der Inanspruchnahme der gesetzlichen Ruhezeiten;“
b. Aufnahme einer weiteren Ausnahme analog zur B114 als § 2 (6)
Bei den Ausnahmen vom Fahrverbot fehlt aus unserer Sicht – wie bereits im persönlichen Gespräch festgehalten – jedenfalls analog zu § 3, Punkt 4 der VO zur B114 folgender Punkt, welcher neu unter § 2 (6) aufgenommen werden sollte:
„Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die in den politischen Bezirken Murtal, Murau, Leoben, Tamsweg oder St. Veit an der Glan zugelassen sind, oder die gemäß § 103 Abs. 1 Z 5 KFG i. V. m. § 103a KFG durch ein Unternehmen mit dauerndem Standort in den Bezirken Murtal, Murau, Leoben, Tamsweg oder St. Veit an der Glan angemietet sind, wenn eine Zu- oder Abfahrt zum oder vom Unternehmerstandort aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.“
Wir ersuchen daher um eingehende Prüfung und Berücksichtigung der eingebrachten juristischen und sachlichen Argumente.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
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