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Stellungnahme – B 320 Ennstal Straße

19.09.2025

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 11.11.2025

Empfänger

Bezirkshauptmannschaft Liezen
z.Hd. Herr Dr. Gerald Bogensberger
Hauptplatz 12
8940 Liezen





Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz


Datum

Graz, am 19.09.2025

Inhalt


Stellungnahme -  B 320 Ennstal Straße 
BHLI-39454/2025-31

B 320 Ennstal Straße Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen zwischen Liezen und der Landesgrenze zu Salzburg von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Anhörungsverfahren


Sehr geehrter Herr Dr. Bogensberger,

die WKO Steiermark bzw. unsere Fachgruppe der Güterbeförderung, stand und steht als Partner bei der praktischen Ausgestaltung von LKW-Fahrverboten zur Verfügung. So hat es auch im Jahr 2019 einen laufenden Austausch mit dem ehemaligen Bezirkshauptmann Herrn Dr. Josef Dick gegeben. Insbesondere die Möglichkeit der jederzeitigen Zufahrt zu Betriebsstandorten und die Aufnahme des Bezirkes Graz als Ausnahmegebiet im Quell- und Zielverkehr (§2 b)) wurde damals für wichtig gehalten und seitens der Bezirkshauptmannschaft eine Erweiterung der Ausnahmen wiederholt im persönlichen Gespräch zugesagt. 

Mit der notwendigen Überarbeitung der aufgehobenen Verordnung zur B320 und auch der B317 ergibt sich nun die Chance, steiermarkweit einheitliche Regelungen (im Einklang mit der jüngsten Fahrverbotsverordnung zur B114 - Triebener Tauern – BH Murtal) bei den Ausnahmen für LKW-Fahrverbote zu formulieren, die auch einer erweiterten rechtlichen Überprüfung standhalten können und für die heimischen, ortsansässigen Unternehmen mehr Fairness bringen.

Die WKO Steiermark plädiert daher im Sinne der Vereinheitlichung und Entbürokratisierung folgende Bestimmungen in Anlehnung an die Verordnung zur B114 in den neuen Verordnungsentwurf zur B320 aufzunehmen: 

Definition von Ziel- und Quellverkehr analog zum § 2, Punkt 2 der VO zur B114:
 

  • Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den vom Verbot erfassten Bereichen haben, wenn diese Fahrten der Anfahrt bzw. der Abfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.


Bei den Ausnahmen vom Fahrverbot ist analog zu § 3, Punkt 4 der VO zur B114 folgender Punkt aufzunehmen:
 

  • Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die in den politischen Bezirken Pongau, Liezen, Leoben, Murau oder Murtal zugelassen sind oder die gemäß §103 Abs. 1 Ziffer 5 KFG i. V. m. §103a KFG durch ein Unternehmen mit dauerndem Standort in den Bezirken Pongau, Liezen, Leoben, Murau oder Murtal angemietet sind, wenn eine Zu- oder Abfahrt zum oder vom Unternehmerstandort aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.


Diese Ausnahmen sind deswegen so wichtig, damit die dort ortsansässigen Unternehmen jederzeit zu Ihrem Betrieb zufahren oder von Ihrem Betrieb wegfahren können, denn die Ziel- und Quellverkehrsausnahmen beziehen sich ausschließlich auf Be- und Entladevorgänge.

Beide Punkte sollten bei den definierten Ausnahmen im § 2 als Punkte d) bzw. e) ergänzt werden. 

Zudem wäre jedenfalls der Bezirk Graz unter 2b) - Be- und Entladen bzw. Quell- und Zielverkehr – anzuführen, da der Großraum Graz mit den Bezirken G und GU in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit betrachtet wird.

Generell merken wir an, dass die Praxis der letzten Jahre bei der Anwendung der VO gezeigt hat, dass die Unterscheidung zwischen zwei Fahrverbotszonen (§ 2 (a), (b)) zu Verwirrung geführt hat. Eine Festlegung einer einheitlichen Fahrverbotszone, die auf Be- oder Entladevorgänge inklusive Leerfahrten abstellt, wäre daher anzuregen und die in § 2 (b) genannten Regionen, Gemeinden und Bezirke inklusive Graz in § 2 (a) aufzunehmen.

Um die unterschiedlichen Fahrverbote vor allem für die Lenker sowie deren Arbeitgeber transparent darzustellen, erarbeitet die Fachgruppe der Güterbeförderung derzeit gemeinsam mit der ASFINAG, allen Bundesländern und der Verkehrsauskunft Österreich (VAO) eine App, in die sämtliche Fahrverbote einfließen werden. Die App befindet sich bereits in der Testphase und sollte zeitnah umgesetzt werden. Einheitliche Formulierungen in den Verordnungen der steirischen Bezirkshauptmannschaften würden die Orientierung für die Unternehmen und Lenker deutlich erhöhen und für Rechtssicherheit sorgen. 

Wir bitten daher um eingehende Prüfung und Berücksichtigung der eingebrachten juristischen und sachlichen Argumente. Gleichzeitig dürfen wir um einen persönlichen Gesprächstermin mit unseren verkehrspolitischen Expert:innen sowie der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe ersuchen.




Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor 


Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)