Stellungnahme – Stmk. Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
8.4.2025
Lesedauer: 4 Minuten
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Burgring 4
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 8.4.2025
Inhalt
Stellungnahme - Stmk. Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
GZ: ABT03VD-1498/2012-125
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes des Stmk. Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes – StEABG und nimmt dazu wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
Die vorliegende Sammelnovelle mit der das Stmk. Baugesetz, das Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, das Stmk. Naturschutzgesetz, das Stmk. Raumordnungsgesetz und das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt geändert werden sollen, dient vorrangig der Umsetzung von Unionsrecht (RED-III Richtlinie) und notwendigen Begleitregelungen zum Erneuerbaren-Wärme-Gesetz. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die WKO Steiermark eine zügige Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbaren-Änderungs-Richtlinie RED-III begrüßt. Zum Teil werden damit innovative und ambitionierte Wege zur Verfahrensbeschleunigung (z.B. „Genehmigungsfiktionen“ in Einzelfällen) beschritten, die auch allgemein - über die Genehmigung von Erneuerbare-Energie-Projekten hinaus - anzudenken wären.
Positiv ist auch, dass unsere Forderung nach Entfall des Revisionsrechts der Umweltanwältin an den VwGH in den vorliegenden Begutachtungsentwurf aufgenommen wurde.
Festhalten möchten wir ferner, dass sich die gegenständliche Stellungnahme der WKO Steiermark nur auf die vorliegende Sammelnovelle bezieht. Konkrete Vorschläge und Anregungen zur aktuellen Deregulierungsoffensive des Landes Steiermark werden wir in einem gesonderten Schreiben übermitteln. In diesem werden wir zu unterschiedlichen Landesmateriengesetzen (BauG, StROG, StNSchG etc.) Novellierungsvorschläge zur Deregulierung und Verfahrensbeschleunigung einbringen.
II. Im Detail
Änderungen des Steiermärkischen Baugesetzes
Zu §§ 20 und 21 Stmk. BauG
Die Anhebung der Grenzen für die Meldepflicht von PV-Anlagen auf 100 kWp und für solarthermische Anlagen auf 600 m2 sehen wir positiv und unterstützen diese.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der vorliegenden Sammelnovelle des Ausbaus erneuerbarer Energie setzen wir uns auch für Erleichterungen bei Energiespeichersystemen (stationäre Batterieanlagen) ein. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die OIB-Richtlinie 2 Brandschutz (2023) hingewiesen werden. Im Punkt 3.9.12 wird näher ausgeführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen kein Batterieraum erforderlich ist. Aus unserer Sicht wäre eine rasche Übernahme der neuen OIB-RL in den Rechtsbestand in der Steiermark wünschenswert.
Zu § 101a und b Stmk. BauG
Besonders hervorgehoben werden kann, dass die elektronische Einreichung in § 101a Abs. 3 ausdrücklich erwähnt wird.
Wie in den Erläuterungen zu § 101b Abs. 2 festgehalten, sieht die RED-III RL vor, dass die Dauer des Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 100 kW einen Monat nicht überschreiten darf und eine Überschreitung dieser Frist grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion zur Folge hat. Durch Erhöhung der Schwelle für die Meldepflicht von PV-Anlagen und solarthermische Anlagen im Stmk. BauG ist diese Regelung nur für Anlagen mit einer Höhe von 3,50 m relevant. Aus unserer Sicht könnte man analog dazu auch eine Genehmigungsfiktion für Wärmepumpen bis zu 50 MW vorsehen.
Generell regen wir zudem an, flächenintegrierte PV-Anlagen grundsätzlich von allen baurechtlichen Regulativen auszunehmen.
Zu § 119w Stmk. BauG
Es erscheint zweckdienlich, dass die neuen Bestimmungen dieser Novelle für einen rascheren Ausbau erneuerbarer Energieerzeugung auch auf anhängige Verfahren angewendet werden können. In diesem Sinne sollte auf Antrag des Bauwerbers, die durch die Novelle geschaffenen neuen Regelungen, auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren, angewendet werden können.
Änderungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017
Zu § 26 Abs. 2 StNSchG 2017
Die geplanten Nachschärfungen betreffend die Beschreibung der temporären und dauerhaften Flächeninanspruchnahmen sowie der ökologischen Begleitplanung sehen wir kritisch. Diese beiden Punkte stellen für Antragsteller einen Mehraufwand dar und stehen unseres Erachtens den Zielen der Novelle entgegen.
Zu § 30a und b StNSchG 2017
Die neuen Bestimmungen in Umsetzung der RED-III RL werden grundsätzlich unterstützt. Im Vergleich zur Umsetzung in anderen Naturschutzgesetzen (siehe § 5 Tiroler Naturschutzgesetz) fällt auf, dass die Wortfolge „überragendes öffentliches Interesse“ nicht in das Stmk. Naturschutzgesetz aufgenommen wurde, um die Bedeutung im Rahmen einer Interessenabwägung gebührende Bedeutung zuzuordnen. Aus unserer Sicht sollte diese entsprechend übernommen werden.
Zu Standortanwaltschaft: Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren
Um die Ausgewogenheit der Interessenlagen in naturschutzrechtlichen Verfahren besser zu gewährleisten, setzen wir uns für die Verankerung des Standortanwaltes (§ 2 Abs. 6 UVP-G) bei allen Bewilligungsverfahren ein, in denen die Landesregierung für die Entscheidung zuständig ist (vgl. § 43 Abs. 8a Tiroler Naturschutzgesetz).
Änderungen des Stmk. Raumordnungsgesetz 2010
Zu § 33 StROG
Die Anhebung der Grenzen der Meldepflicht bei Solar- und PV-Anlagen im Stmk. BauG soll auch auf das StROG umgelegt werden. Wir unterstützen diese Änderung, mit der Anlagen gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o Stmk. BauG auch im Freiland errichtet werden dürfen.
Änderungen des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
Zu § 6 Abs. 2 StESUG
Der Entfall des Revisionsrechts der Umweltanwältin an den Verwaltungsgerichtshof entspricht einer Forderung der WKO Steiermark und wird daher begrüßt.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- und Ergänzungswünsche.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
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