Stellungnahme – Novelle Stmk. Glücksspiel- und Spielapparategesetz 2014
6.10.2025
Lesedauer: 7 Minuten
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
A3 Verfassung und Inneres
Fachabteilung Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 6.10.2025
Inhalt
Stellungnahme - Novelle Stmk. Glücksspiel- und Spielapparategesetz 2014
GZ: ABT03VD-15849-156
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des Novellenentwurfes zum Steiermärkischen Glücksspiel- und Spielapparategesetz 2014 und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die WKO Steiermark unterstützt die Stellungnahme der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe vollinhaltlich an und bringt im Detail folgende Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge ein.
Zu Z 2 und 3 (§ 2 Abs 1 Z 9 und Z 9a):
Zu der in Aussicht genommenen Einführung des neuen Begriffs „Automatenraum“ wird iW auf die Stellungnahme der WKO Steiermark vom 18.10.2023 zum damals vorliegenden Novellenentwurf verwiesen. Insbesondere ist anzuführen, dass sich dieser Begriff im Glücksspielgesetz nicht findet, wodurch für alle Beteiligten, sowohl die Betreiber als auch die Behörden und Kontrollorgane ein gerütteltes Maß an Rechtsunsicherheit entsteht.
Daher sollten dem Glücksspielgesetz entsprechend die Begriffe „Betriebsstätte“ und „Automatensalon“ verwendet werden. Als Vorbild könnten hiebei die Begriffsbestimmungen anderer Landesgesetze, wie z.B. des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes (§ 2 Z 8 und 9), des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes (§ 8a) oder des Oberösterreichischen Glücksspielautomatengesetzes (§ 2 Z 5 und 7) dienen.
Es wird daher vorgeschlagen § 2 Abs 1 Z 9 und Z 9a folgendermaßen neu zu fassen:
„(9) Betriebsstätte: ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der auch der Betrieb von Glücksspielautomaten ausgeübt werden kann.
(9a) Automatensalon: ortsfester Bereich der Betriebsstätte, in dem ausschließlich Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.“
Zu Z 10 (§ 7 Abs 4):
Diese Bestimmung zählt die Abwägungsgründe für die Behörde auf, wenn mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auftreten, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen von § 5 und die sonstigen in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese sind die Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen, Eigenmittel sowie Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen Bestimmungen des Gesetzes.
Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, soll diese Bestimmung im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen vereinfacht werden. Die Kriterien „Entwicklungsmaßnahmen“ sowie „Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung und zur betriebsinternen Aufsicht“ sollen in § 7 Abs 4 nicht mehr aufgezählt werden, jedoch sollen diese durch die Hinzunahme des Wortes „insbesondere“ weiterhin einbezogen werden können.
Für die Normunterworfenen schafft jedoch eine Aufzählung der Kriterien in der bezughabenden Stelle des Gesetzes selbst mehr Klarheit, zumal es sich bei den gemäß dem Novellenentwurf in der Aufzählung nicht mehr enthaltenen Begriffen um wesentliche Kriterien für die Erteilung einer Ausspielbewilligung handelt. Die Fachgruppe spricht sich daher für eine Beibehaltung der derzeitigen Fassung von § 7 Abs 4 aus.
Zu Z 13 und Z 14 (§ 10 Abs 2 Z 3 und Abs 2a):
Wie unter den Anmerkungen zu Z 2 und 3 des Entwurfes angeführt sollte der Automatensalon, in dem ausschließlich Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, Teil einer Betriebsstätte sein, in der sich der Eingangsbereich, die Garderobe, die Gastronomie etc. befinden.
§ 10 wäre dementsprechend anzupassen:
„(2a). Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen: 1. Je Betriebsstätte sind maximal zwei Automatensalons mit insgesamt mindestens zehn und maximal fünfzig Glücksspielautomaten zulässig.
2. Der Automatensalon ist vor dem Eingangsbereich als solcher zu kennzeichnen.
3. Ein Einblick in das Innere des Automatensalons darf nicht möglich sein.
4. Der Automatensalon muss durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, gesichert sein.“
Zu der in Aussicht genommenen Regelung in Abs 2 Z 3, wonach das äußere Erscheinungsbild (nunmehr der Betriebsstätte) so zu gestalten ist, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist, ist anzumerken, dass der Automatensalon nur erreicht werden kann, nachdem man die Betriebsstätte betreten und die technisch-mechanische Vorrichtung zum Zutritt zum Automatensalon passiert hat. Es erschließt sich daher nicht, warum unter diesen Voraussetzungen das äußere Erscheinungsbild der gesamten Betriebsstätte so zu gestalten ist, dass ein Einblick ins Innere von außen nicht möglich ist. Dazu kommen weitere rechtliche Vorschriften wie Arbeitnehmerschutzbestimmungen die ein Mindestmaß an Tageslicht vorsehen. Es wäre ausreichend und dem Normzweck entsprechend, wenn ein Einblick von außen in den Automatensalon nicht möglich ist.
Daher sollte § 10 Abs 2 Z 2 folgendermaßen lauten:
„Das äußere Erscheinungsbild ist so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere des Automatensalons von außen nicht möglich ist.“
Zu Z 15 (§ 12 Abs 2 Z 1):
Als Voraussetzung zur Bestellung eines Leiters/einer Leiterin eines Automatensalons wird die Beherrschung der deutschen Sprache genannt. Dies sollte in den Erläuterungen dahingehend präzisiert werden, als unter dem Beherrschen der deutschen Sprache eine einwandfreie Verständigung mit den Behörden, z.B. bei Kontrollen, zu verstehen ist (Sprachniveau B1).
Weiters müssen die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z 5 lit a und b erfüllt werden. § 5 Z 5 lit a bestimmt, dass kein Ausschließungsgrund iSd § 13 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde. Der zweite Halbsatz („…und über das Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde.“) erscheint als Voraussetzung für die Position eines Leiters bzw. einer Leiterin eines Automatensalons als überschießend und sollte gestrichen werden.
Oftmals ist nur ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Dienst und damit die verantwortliche Person, also der Leiter/die Leiterin des Automatensalons. Würde man den vorgeschlagenen Gesetzestext verwenden, wäre allein bei Eröffnung eines Privatkonkurses eine weitere Beschäftigung unterbunden und müsste der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin gekündigt werden. Das kann nicht die Intention dieses Gesetzes sein.
Zu Z 16 (§ 17):
Es wird gebeten, die folgende Klarstellung in die Erläuterungen zu § 17 aufzunehmen:
„Hinsichtlich der Beratungsgespräche wird klargestellt, dass diese nicht zwingend im Automatensalon bzw. in den Betriebsräumlichkeiten stattfinden müssen, sondern im Sinne einer er-leichterten Kontaktaufnahme zum Beispiel auch mittels Videokonferenz abgehalten werden können.“
Diese Klarstellung wurde auch in das Oberösterreichische Glücksspielautomatengesetz aufgenommen und soll im Sinne einer einheitlichen praktischen Umsetzung in den Bundesländern daher auch Eingang in die Erläuterungen des Steiermärkischen Glücksspiel- und Spielapparategesetzes 2014 finden.
Das ordnungspolitische Ziel des Gesetzgebers, die Spielsucht und eine Gefährdung des Existenzminimums von Spielteilnehmern hintanzuhalten, verlangt einen möglichst niederschwelligen Zugang zu einem Beratungsgespräch. Sowohl Erfahrungen aus der Praxis als auch wissenschaftliche Studien zeigen nämlich, dass Spielteilnehmer, die von einem Glücksspielautomatenbetreiber zu einem persönlichen Gespräch vor Ort verpflichtet werden, ein solches Beratungsangebot oft nicht annehmen und in die Illegalität abwandern, wo sie ungehindert weiterspielen können. Es wäre daher fatal, wenn ein höherschwelliger Zugang ein Beratungsgespräch verhindert. Daher ist eine Klarstellung in den Erläuterungen vor diesem Hintergrund notwendig.
Zu § 19:
Wie bereits in unserer Stellungnahme zur Novelle 2023 vorgeschlagen spricht sich die Fachgruppe für eine Neufassung des Rauchverbots in Anlehnung an das Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz TNRSG aus.
§ 19 lautet derzeit:
Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen 1. an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt, 2. offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigte Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird, 3. in Automatensalons nicht geraucht wird.
Z 3 könnte folgendermaßen neu gefasst werden:
„3. in der gesamten Betriebsstätte, in der sich der Automatensalon befindet, in allen den Gästen zugänglichen Bereichen nicht mehr geraucht wird.“
In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass das Rauchen in Freibereichen (entsprechend dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, siehe dort § 12 und § 13) erlaubt ist. Solche Freiflächen wären zB die Parkflächen vor der Betriebsstätte.
Zu Z 29 (§ 36d):
Dieser Übergangsbestimmung zufolge sind die Bewilligungsinhaberinnen verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle den Zugang zum Automatenraum – bzw. unserem Vorschlag folgend Automatensalon - durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht und nur mit einer Spielerkarte geöffnet werden kann, zu sichern. Hier wäre zu ergänzen, dass diese technisch-mechanische Vorrichtung auch mit biometrischen Erkennungsverfahren geöffnet werden kann.
Gemäß den der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe vorliegenden Informationen enthalten die bewilligten Konzepte gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StGSG aller drei Bewilligungsinhaberinnen bereits die Verpflichtung zur Installierung einer solchen technisch-mechanischen Vorrichtung zum Betreten des Automatensalons am jeweiligen Standort. Die Einräumung einer einjährigen Frist zur Erfüllung einer Voraussetzung, die bereits umgesetzt sein muss, kann daher uE entfallen. Auch die Frist für die Kennzeichnung des Automatensalons kann deutlich verkürzt werden, da nach unserem Wissenstand bereits jetzt diese Räumlichkeiten klar gekennzeichnet sind.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
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