Stellungnahme – Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2025
24. November 2025
Lesedauer: 3 Minuten
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Referat Personenstand, Stiftungen, Veranstaltungen
Paulustor 4
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 24. November 2025
Inhalt
Stellungnahme - Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2025
GZ: ABT03-1.0-71184/2025-26
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des Novellenentwurfes zur Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2025 und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die WKO Steiermark unterstützt die Stellungnahme der Fachgruppe Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe vollinhaltlich.
I. Allgemeines
Im Veranstaltungsbereich stellt eine Dekade einen nicht unerheblichen Zeitraum dar. Die nunmehr vorgenommene Überprüfung der bestehenden Verordnungen zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, insbesondere der Veranstaltungssicherheitsverordnung, auf allfällige Anpassungsbedarfe wird daher seitens der Fachgruppen ebenso wie die in Aussicht genommene Zusammenführung in eine Verordnung begrüßt.
An der Erstellung des Entwurfs waren Jurist:innen, Referent:innen und Amtssachverständige beteiligt. Wir regen an, zukünftig auch Praktiker in derartige Prozesse mit einzubeziehen, da von diesen, wesentliche Aspekte aus der Praxis eingebracht werden können und damit ein weiterer Beitrag zu einer hohen Ergebnisqualität geleistet werden kann.
II. Im Detail
Zu § 24 - Ausnahmen von der Bewilligung nach § 10 StVAG und von der Registrierung
Gemäß § 10 StVAG 2012 ist eine Bewilligung zur Durchführung mobiler Veranstaltungen oder mobiler Veranstaltungsbetriebe nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen anderer Bundesländer oder aus EWR-Mitgliedsstaaten bzw. -Vertragsstaaten durch Verordnung als gleichwertig anerkennt. Eine derartige Verordnung wurde bisher nicht erlassen.
Im vorliegenden Entwurf ist nun in § 24 Abs 1 vorgesehen, dass gleichartige Bewilligungen zur Durchführung mobiler Veranstaltungen bzw. mobiler Veranstaltungsbetriebe, die von der jeweils zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erteilt wurden, anzuerkennen sind. Die Gleichartigkeit wird durch Eintragung ins Register gemäß § 26 Abs 1 Z 1 StVAG 2012 festgestellt.
Weder die Verordnung noch die Erläuterungen führen dazu aus, nach welchen Kriterien die Gleichartigkeit von Bewilligungen zu prüfen ist. Zur Sicherstellung der Fortsetzung der bisherigen erfolgreichen Praxis in der Steiermark und zum Erhalt des derzeitigen Qualitätsniveaus wäre dies jedoch unbedingt erforderlich. Zudem würde die Anführung der Kriterien zumindest in den Erläuterungen, besser jedoch in der Verordnung selbst, einen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit darstellen.
Es wird daher angeregt, § 24 Abs 1 um die Auflistung der angesprochenen Kriterien zu ergänzen.
Weiters wird ersucht, den letzten Satz von Abs 1 insofern zu ergänzen, als auch eine Verständigung der zuständigen Fachorganisation der WKO über die Feststellung der Gleichartigkeit einer Bewilligung zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang wird auf § 68 Abs 2 WKG (Verfassungsbestimmung) hingewiesen, wonach die Behörden verpflichtet sind, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft führenden Vorgänge bekanntzugeben.
§ 24 Abs 1 letzter Satz sollte daher lauten:
„Die Gleichartigkeit wird durch Eintragung ins Register nach § 26 Abs 1 Z 1 StVAG festgestellt und ist die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer hierüber unverzüglich zu verständigen.“
Gemäß Abs 3 Z 2 sollen Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstler:innen verwendet werden und für Teilnehmer: innen nicht zugängliche sind, nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten. Dazu wird angeregt, diese Ausnahme zu streichen, da insbesondere Bühnen stets dieselbe Gefahrenquelle darstellen, unabhängig davon, ob diese für die Teilnehmer:innen zugänglich sind. Zum Beispiel können auch von solchen Bühnen herabfallende Teile eine Gefährdung der Veranstaltungsteilnehmer:innen darstellen. Diese Ausnahme er-scheint daher als sachlich nicht gerechtfertigt.
Zu § 25 – Elektrische Anlagen
Die in Abs 5 in Aussicht genommene Regelung, wonach mobile Stromerzeuger nur zulässig sind, wenn am Veranstaltungsort keine ausreichende Stromversorgung verfügbar ist, wird abgelehnt. Dies würde zu einer deutlichen Erhöhung der Kosten für Veranstalter:innen führen, die letztlich auf die Auftraggeber bzw. auf die Veranstaltungsteilnehmer:innen übertragen werden müssen. Daher würde die Regelung zu einer Verteuerung von Veranstaltungsbesuchen, z.B. der Eintrittskarten, für Konsument:innen führen.
Die in den Erläuterungen angeführten Bedenken, dass die von mobilen Stromaggregaten verursachten Emissionen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Teilnehmer:innen haben können, könnte dadurch begegnet werden, dass – in Verbindung mit einer entsprechenden Übergangsfrist – die Verwendung von Aggregaten mit hohen Emissionswerten untersagt wird. Die im Entwurf vorgesehene Regelung erscheint jedenfalls über-schießend und sollte entsprechend adaptiert werden.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- und Ergänzungswünsche.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)