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Stellungnahme –  Umsetzung RED-III

3.9.2025

Lesedauer: 4 Minuten

Aktualisiert am 24.09.2025

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
A3 Verfassung und Inneres
Fachabteilung Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz


Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz


Datum

Graz, am 3.9.2025

Inhalt


Stellungnahme -  Umsetzung RED-III

GZ:  ABT03VD-17172/2013-166

Sehr geehrte Damen und Herren,   

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Novellenentwurfes mit dem das Stmk. Raumordnungsgesetz, das Stmk. Baugesetz, das Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sowie das Stmk. Naturschutzgesetz geändert werden sollen (RED-III) und nimmt dazu wie folgt Stellung:


Allgemeines

Wir bekennen uns  zu den europäischen und nationalen Klimazielen sowie zum Ausbau erneuerbarer Energien. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 (RED-III), mit der ein wichtiger Beitrag beim Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen geleistet werden soll, wird daher ausdrücklich unterstützt.

Die RED-III Richtlinie sieht unterschiedliche Fristen für die Umsetzung auf Landesebene vor. Der erste Teil erfolgte mit dem Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (StEABG), LGBl. Nr. 48/2025. Mit dem nunmehrigen Entwurf soll der zweite Teil umgesetzt werden - insbesondere durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten („Go-to-Areas“) für erneuerbare Energien.

Die WKO Steiermark begrüßt die gesetzliche Grundlage für „Go-to-Areas“ für erneuerbare Energie grundsätzlich, da sie zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen kann. Entscheidend ist jedoch eine praxisnahe, standortfreundliche und wirtschaftsverträgliche Umsetzung. Die Verfahren müssen transparent, effizient und mit einer hohen Planungs- und Genehmigungssicherheit ausgestaltet sein. Ebenso wesentlich ist, dass die Ausweisung geeigneter Flächen in enger Abstimmung mit den Interessen der Wirtschaft erfolgen.


Im Detail

Zu § 22 Abs 8 StROG

Die Aufnahme von Eignungszonen zur Förderung der Eigenversorgung und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) entspricht der Umsetzung von Art 15 (3) RED III. Positiv hervorzuheben ist, dass dabei eine Abstimmung mit den Netzbetreibern vorgesehen ist. Angesicht zahlreicher Rückmeldungen der Energieversorgungsunternehmen – insbesondere in Bezug auf Netzkapazitäten und den notwendigen Netzausbau – ist dies ein wichtiger und richtiger Schritt.

Zu § 80b Stmk. BauG

Die Umsetzung von Art. 15a RED III erweitert die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien vom Neubau auch auf den Gebäudebestand (z.B. bei größeren Renovierungen oder bei Erneuerung von Heizungsanlagen). Diese Zielsetzung wird von der WKO Steiermark grundsätzlich unterstützt.

Allerdings bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit: 

  • Wohngebäude im innerstädtischen Bereich (z.B. Zinshäuser mit 4 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoß) weisen meist eine konditionierte BGF von ca. 1200 m² - 1500 m² auf. Im Sinne einer gewünschten städtischen Nachverdichtung sind die Dachgeschoße meist mit Dachflächenfenstern, Gaupen und Dachterrassen ausgebaut. Die geforderte Bereitstellung von 30 – 50 m² für PV oder Solarthermie wird in vielen Fällen nicht realisierbar sein, zumal nur südseitige Flächen dafür sinnvollerweise heranzuziehen sind.

  • Sanierung von Hochhäusern (z.B. Bauwerke aus den 1960er/70er Jahren) weisen eine große konditionierte Bruttogeschoßfläche, aber eine im Verhältnis dazu sehr kleine Dachfläche auf. Auch südseitige Fassadenflächen sind oft nicht ausreichend verfügbar, während PV-Fassadenanlagen nur eingeschränkt leistungsfähig sind.

Eine starre Verpflichtung könnte dazu führen, dass notwendige Renovierungen verhindert oder verzögert werden. Sanierungen dürfen nicht durch unerfüllbare Auflagen blockiert werden.


Notwendige Klarstellungen

Die vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen für eine Errichtung von PV- und/oder Solaranlagen in § 80b Abs. 3 und 4 Stmk. BauG sind grundsätzlich positiv (Ortsbildschutz, geringe Sonneneinstrahlung, hohe Netzanschlusskosten, Fernwärmeversorgung, Bezug von Energie aus EEGs). Allerdings ist Folgendes festzuhalten: 

  • Energie aus einer EEG ist nicht flächendeckend verfügbar.[1] Die praktische Relevanz dieser Ausnahme ist daher gering.
  • Positiv ist geplante Regelung, wonach beim Austausch des Heizungssystems, eine verpflichtende Solarthermie bzw. PV- Installation nur dann notwendig ist, wenn gleichzeitig eine Dach- oder Fassadensanierung vorgenommen wird. Folgerichtig und in der Sache dienlich plant der Landesgesetzgeber hier eine Abstufung.

 

Weiters ist festzuhalten, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Stmk. BauG bereits jetzt in seiner Definition und in der Nachweisführung zu enormen Hürden in der Praxis führt. Die zusätzlich geplante Textpassage stiftet hier aus unserer Sicht Verwirrung, auch in der Erbringung des Nachweises wie z.B.:

„… Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage“: Warum, wenn beispielsweise nur ein Kessel getauscht wird?

„… gleichzeitig“: Was bedeutet hier „gleichzeitig“ in diesem Kontext?

„… Sanierung Dachflächen“: Prinzipiell verständlich, wobei wir davon ausgehen, dass dies z.B. darauf abzielt, wenn die Dachdeckung erneuert wird.

„… Sanierung Fassadenfläche“: Was hat das neue Bemalen einer Fassade für Auswirkungen?

„… technisch durchführbar“: Prinzipiell ist technisch nahezu alles durchführbar. Wesentlich ist, dass die Investition wirtschaftlich rechtfertigbar ist. Diesbezüglich weisen wir auch darauf hin, die künftigen Entwicklungen beim PV-Ausbau im Zusammenhang mit der Netzintegrierung (bspw. potenzielle Einspeisebeteiligung und Netzausbau) zu berücksichtigen.


Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals betonen, dass die Einbeziehung größerer Sanierungen für uns grundsätzlich nachvollziehbar ist, pro Futura jedoch um eine Anpassung der Definition ersuchen.

Generell regen wir auch an, den Begriff „Wohngebäude“ durch eine eindeutige Legaldefinition zu präzisieren.

Unklare Begriffe führen zu Rechtsunsicherheit, zu hohem Verwaltungsaufwand und zu Verzögerungen bei Bauprojekten.

Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die geplanten Maßnahmen Renovierungen künftig verteuern werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass diese Regelungen aufschiebend für künftige Sanierungen wirken. Obwohl die Eindämmung der laufend wachsenden gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen auf den Agenden aller Gesetzgeber steht, bedeutet auch diese Maßnahme zusätzlich Auflagen und Verpflichtungen für die Bauwerber ohne gleichzeitige Reduktion anderer gesetzlicher Auflagen.

 

Zusammenfassung

Die WKO Steiermark unterstützt die Zielsetzungen der RED-III-Richtlinie und die vorliegende Umsetzung auf Landesebene. Inhaltlich ersuchen wir jedoch noch um Adaptierungen und Klarstellungen für den Anwendungsbereich bei „größere Renovierungen“. 



Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor 


Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)