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Eine Person in einer hellblauen Bluse sitzt an einem Schreibtisch. Mit der rechten Hand hält sie ein Tablet. Vor ihr auf dem Schreibtisch liegen Zettel mit verschiedenen Diagrammen. Auf ihnen liegt ein Taschenrechner
© Sirikarn Rinruesee |stock.adobe.com
Berufsfotografie, Landesinnung

Finanzielle Gebarung der Landesinnung Berufsfotografie Tirol

Voranschlag | Rechnungsabschluss

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11.06.2026

Rechtsgrundlage

Die Erstellung des vorliegenden Rechnungsabschlusses erfolgte im Sinne des § 12, der für alle Wirtschaftskammern und deren Unterorganisationen verbindlichen Haushaltsordnung.

Kontenplan nach Rechnungslegungsgesetz (RLG)

Die Darstellung erfolgt nach dem Rechnungslegungsgesetz (RLG) unter Zugrundelegung des österreichischen Einheitskontenrahmens. Die Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist an die Bestimmungen der §§ 224 und 231 Unternehmensgesetzbuch (UGB) angepasst.

Steuerrechtliche Situation

Die Kammer ist gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz in ihrem gesetzlich definierten Aufgabenbereich von der Körperschaftsteuer befreit. Infolge des Fehlens der Unternehmereigenschaft ist sie gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerpflichtig und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Lediglich mit den von ihr unterhaltenen Betrieben gewerblicher Art (BgA) unterliegt die Kammer sowohl der Ertragsteuer- als auch der Umsatzsteuerpflicht.

Rücklagen

In Anlehnung an die Bestimmungen des RLG werden grundsätzlich Aufwendungen und Erträge - Aufwendungen zu Lasten und die Erträge zugunsten zweckgebundener Rücklagen - über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam dargestellt. Umwidmungen von Rücklagen werden gemäß § 8 (5) der Haushaltsordnung erfolgsneutral dargestellt.

Darstellung von Beträgen

SAP – systembedingt werden in den Tabellen der Gewinn- und Verlustrechnung Erlöspositionen als Minusbeträge und Aufwandspositionen als Plusbeträge dargestellt.

Die Unterlagen zur finanziellen Gebarung der Landesinnung Berufsfotografie Tirol ab der Funktionsperiode 2025 bis 2030:

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