Fahrzeughandel, Landesgremium

Medizinprodukte - Abgabepflicht

Betroffene Unternehmen müssen die Medizinprodukteabgabe für das Jahr 2023 bis zum 30. Juni 2024 entrichten.

Lesedauer: 1 Minute

13.06.2024

Die Medizinprodukteabgabenverordnung verpflichtet natürliche und juristische Personen, die Medizinprodukte an Letztverbraucher verkaufen, vermieten oder verleasen (also an den „Endkunden abgeben“), zu einer Abgabe. 

Da diese Verordnung auch solche Produkte erfasst, die der „Freien Medizinprodukteverordnung“ unterliegen, können auch Fahrzeughändler von dieser Abgabe beispielsweise wegen des Verkaufs von Erste-Hilfe-Sets bzw. Verbandkästen für Fahrzeuge erfasst sein. Für Medizinprodukte, die nicht der „Freien Medizinprodukteverordnung“ unterliegen, ist eine spezielle Gewerbeberechtigung notwendig, da es sich beim Medizinproduktehandel um ein sogenanntes gebundenes Gewerbe handelt.

Werden Medizinprodukte an Letztverbraucher abgegeben, ist die Selbstdeklaration jedenfalls durchzuführen – auch wenn Sie nicht abgabenpflichtig sind!

Die Selbstdeklaration ist auf https://medprodabgabe.basg.gv.at über ein Webformular beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) einzureichen. Genaue und umfangreichere Informationen bzw. die Vorgehensweise hinsichtlich der Abgabeerklärung sowie eine Ausfüllhilfe für das Webformular finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheitswesen unter http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/

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