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Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop
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Die wichtigsten Anwendungsfälle für die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 10 % und 13 %

Informationen und Beispiele für Unternehmen

Lesedauer: 14 Minuten

Grundsätzliches

In Österreich beträgt der Normalsteuersatz 20 %. Nur für die im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Umsätze kommen die ermäßigten Steuersätze in Höhe von 10 % bzw. 13 % zur Anwendung. 

Diese Infoseite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sollen die für Gewerbetreibende wichtigsten Anwendungsfälle für die ermäßigten Steuersätze von 10 % bzw. 13 % erläutert werden.

Dem Steuersatz von 10 % unterliegen

Beherbergung

Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung) fallen unter den 10 %igen Umsatzsteuersatz. Darunter fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch die Privatzimmervermietung. Die Bereitstellung von Seminarräumen unterliegt dem Normalsteuersatz.

Hinweis: In der Tourismusbranche gibt es häufig All-Inclusive-Angebote, die neben der Beherbergung die Benützung von Sporteinrichtungen, Tischgetränke und andere Leistungen umfassen. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, ob diese zusätzlichen Leistungen dem Normalsteuersatz oder im Sinne der Einheitlichkeit der Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Vermietung von Campingplätzen 

Auch die Vermietung von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Voraussetzung dafür ist, dass für die angebotenen Leistungen ein einheitliches Benützungsentgelt verrechnet wird. 

Lieferungen, Eigenverbrauch, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb

Die Lieferung, der Eigenverbrauch, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dazu gehören insbesondere Nahrungsmittel, Speiseessig und einige wenige Getränke – etwa Wasser, Milch und Milchmischgetränke. Ebenfalls begünstigt sind Bücher und Zeitungen.

Für die Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie z.B. Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.

Achtung: Die einzelnen begünstigten Gegenstände sind mit Nummern der Kombinierten Nomenklatur (= Zolltarif der EU) bezeichnet. Nur dann, wenn die entsprechende Ware einer Zolltarifnummer zugeordnet werden kann, welche in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz genannt ist, darf der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer Dienstleistung (Restaurationsumsätze) fällt unter den ermäßigten Steuersatz von 10%. In der Praxis ist das Entgelt regelmäßig auf begünstigte und nicht begünstigte Restaurationsdienstleistungen aufzuteilen.

Beispiele  %-Satz    
Begünstigt 10 %
Speisen 10 %
Leitungswasser (kein Mineralwasser oder Eiswürfel) und Milch 10 %
Eis (Eiskaffee), Milchmischgetränke und Kakao (mit Milch) 10 %
Nicht begünstigt 20 %
Aufgussgetränke (Tee und Kaffee, auch Cappuccino, Latte Macchiato etc.) 20 %
„Normale“ Getränke 20 %

Die gesonderte Verrechnung eines Gedecks in einem Speiselokal gilt als unselbstständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen.

Vermietung und Verpachtung 

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke samt Betriebskosten, ausgenommen Heizungskosten, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt z.B. die Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten oder Garagen.

Wird ein Grundstück teils für Wohnzwecke und teils für andere Zwecke verwendet, ist für die Umsatzbesteuerung eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen.

Wird ein als Wohnung dienender Mietgegenstand vom Mieter teilweise zu Geschäftszwecken (z.B. Arbeitszimmer, Ordination etc.) verwendet, kann zur Gänze der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.

Hinweis: Details zu diesem Thema finden Sie in unserer Broschüre Vermietung und Verpachtung.

Personenbeförderung

Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art, sofern der Hauptzweck auf die Fortbewegung von Personen gerichtet ist, unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 10 %. Nicht umfasst vom 10%igen Umsatzsteuersatz sind die Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen sowie die Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr.

Leistungen, welche überwiegend der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder der Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen (z.B. Rafting, Sommerrodelbahn) unterliegen dem Normalsteuersatz. 

Die bloße Vermietung eines Verkehrsmittels ist mit 20 % zu versteuern. 


Beispiel: Ein PKW wird ohne Fahrer vermietet. Das Mietentgelt unterliegt dem Normalsteuersatz.

Beispiel: Ein Autobus wird samt Fahrer für „eine Fahrt ins Blaue“ vermietet. Eine bestimmte Fahrtstrecke oder ein bestimmtes Fahrtziel wurden nicht vereinbart. Die Beistellung des Fahrers ist als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Busses zu werten. Das gesamte Entgelt unterliegt dem Normalsteuersatz.

Beispiel: Ein Autobus wird einer Schulklasse samt Fahrer vermietet. Der Abfahrtsort und der Zielort wurden bereits bei Auftragserteilung vereinbart. In diesem Fall ist von einem Beförderungsauftrag auszugehen und es kann der begünstigte Steuersatz angewendet werden.


Müllbeseitigung 

Müllbeseitigung und die Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 10 %.

Umsätze der Krankenanstalten 

Umsätze von Krankenanstalten sind ebenfalls mit 10 % zu versteuern. Werden Krankenanstalten von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern betrieben, sind ihre Umsätze steuerfrei.

Arzneimittel 

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % kommt auch für die Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) von Arzneimitteln zur Anwendung. Dies gilt für alle Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch der Veterinärmedizin.

Entsprechend der im Arzneimittelgesetz vorgenommenen Abgrenzung unterliegen hingegen Umsätze von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 %.

Zuständig für die Einstufung von Waren als Arzneimittel ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist zu beachten, dass Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur neben Arzneimitteln auch Medizinprodukte enthält. Letztere sind auch im Rahmen der Einfuhr nicht begünstigt.

Werden Arzneimittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit oder einer Krankenhausbehandlung verabreicht, dann teilen sie das umsatzsteuerliche Schicksal der steuerbefreiten Behandlungsleistung, wenn ihre Verabreichung als unselbständige Nebenleistung anzusehen ist.

Reparaturdienstleistungen

Für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserungen und Änderungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren (Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur), Kleidung und
Haushaltswäsche (wie z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge oder Vorhänge) gilt der begünstigte Steuersatz von 10 %.

Nach Ansicht des BMF liegt eine begünstigte Werkleistung dann vor, wenn der Anteil des Entgelts für das bei der Reparatur verwendete Material weniger als 50  % des gesamten Reparaturentgelts beträgt. Übersteigt hingegen der Materialanteil 50  % des Gesamtentgelts für die Reparatur, ist von einer nicht begünstigten Werklieferung auszugehen. 

Details siehe auch Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände


Dem Steuersatz von 13 % unterliegen

Lieferungen, Eigenverbrauch, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb

Die Lieferung, der Eigenverbrauch, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die in der Ziffer 1 bis 9 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählt werden, sowie die Einfuhr von Gegenständen, die in der Ziffer 10 bis 13 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählt werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 13 %. Dazu gehören insbesondere lebende Tiere (ausgenommen nicht zur Schlachtung vorgesehene Pferde), Pflanzen, Brennholz, Tierfutter, Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Die Lieferung der Gegenstände der Ziffer 10, insbesondere Kunstgegenstände, unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz von 13 %, wenn sie

  • vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
  • von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Dies gilt ebenfalls für einen Wiederverkäufer (Kunsthändler), der auf die Differenzbesteuerung verzichtet.

Auch hier ist für die Umsatzsteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie z.B. Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.

Achtung: Die einzelnen begünstigten Gegenstände sind mit Nummern der Kombinierten Nomenklatur (= Zolltarif der EU) bezeichnet. Nur dann, wenn die entsprechende Ware einer Zolltarifnummer zugeordnet werden kann, welche in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz genannt ist, darf der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.

Umsätze im Kulturbereich

Vom 13%igen Steuersatz sind außerdem bestimmte Umsätze im Kulturbereich wie z.B. Theater- und Musikaufführungen sowie Leistungen von Museen umfasst. Werden solche Leistungen von Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Vereinen erbracht, sind sie steuerfrei, wenn nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Ebenfalls begünstigt sind etwa Film- und Zirkusvorführungen.

Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen

Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 %. Dazu gehört auch der Saunabetrieb.

Details siehe auch Verzeichnis der dem Steuersatz von 13 % unterliegenden Gegenstände


Anlagen

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände

1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten).
2. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur).
3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00).
4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur).
5. Gemüse und trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Positionen 0701 bis 0714 der Kombinierten Nomenklatur).
6. Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813 der Kombinierten Nomenklatur).
7. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).
8. Getreide (Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur).
9. Müllereierzeugnisse (Positionen 1101 bis 1104 der Kombinierten Nomenklatur).
10. Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105 der Kombinierten Nomenklatur).
11. Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Unterpositionen 1106 10 00 und 1106 30 der Kombinierten Nomenklatur).
12. Stärke von Weizen, Mais und Kartoffeln (Unterpositionen 1108 11 00, 1108 12 00 und 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur).
13.

Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

  1. Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),
  2. Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),
  3. Minze, Lindenblüten und –blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 86 der Kombinierten Nomenklatur),
  4. Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 86 der Kombinierten Nomenklatur),
  5. Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00, 1212 99 und 1212 99 41 der Kombinierten Nomenklatur),
  6. Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).
14. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 der Kombinierten Nomenklatur).
15.

Waren des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

  1. Schweineschmalz und Geflügelfett (Unterposition 1501 10 90 und aus Unterposition 1501 90 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  2. Premierjus und Speisetalg (aus Unterposition 1502 10 90 der Kombinierten Nomenklatur),
  3. Oleomargarin (aus Unterposition 1503 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),
  4. genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert  (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90,1508 10 90, 1509 90 90, Positionen 1509 und 1510 00, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 90, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 90, 1514 11 90, 1514 19 90, 1514 91 90, 1514 99 99, 1515 11 00, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 11, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),
  5. genießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (aus Unterpositionen 1516 10 und 1516 20 der Kombinierten Nomenklatur),
  6. Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 (Unterpositionen 1517 10, 1517 90 10, 1517 90 91 und 1517 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).
16. Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur).
17. Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen chemisch reine Fructose und chemisch reine Maltose (Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10).
18. Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 00 00 und 1806 der Kombinierten Nomenklatur).
19. Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur).
20. Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008 der Kombinierten Nomenklatur).
21. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Sirupe der Unterpositionen 2106 90 in Gebinden, die ausschließlich für den Ausschank durch eine Schankanlage vorgesehen sind).
22. Wasser (aus Unterposition 2201 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
23. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).
24. Speiseessig (Position 2209 der Kombinierten Nomenklatur).
25. Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
26. Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Unterpositionen 2836 99 17 und 2836 20 00 der Kombinierten Nomenklatur).
27. Essigsäure (Unterposition 2915 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
28. Saccharin und seine Salze (Unterposition 2925 11 00 der Kombinierten Nomenklatur).
29. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur).
30. Gelatine (aus Unterposition 3503 00 10 der Kombinierten Nomenklatur).
31. Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (aus Unterposition 3507 90 der Kombinierten Nomenklatur).
32. Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur)
33.

Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

  1. Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  2. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
  3. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  4. Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  5. kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur). 

Seit 1.1.2020 sind auch elektronische Publikationen (z.B. E-Books) im Sinne obiger Aufzählung begünstigt, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. 

34. Arzneimittel.
35. Bis 31.12.2025: Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur). 
Hinweis: Ab 1.1.2026 sind die Lieferungen von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene umsatzsteuerbefreit.


Verzeichnis der dem Steuersatz von 13 % unterliegenden Gegenstände

1. Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.
2. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und –wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur).
3. Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur).
4. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur).
5. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur).
6.

Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

  1. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),
  2. Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur). 
7. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur).
8. Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (aus Position 3101 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).
9. Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur).
10.

Kunstgegenstände, und zwar

  1. Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur),
  2. Originalstiche, –schnitte und –steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  3. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  4. Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
  5. Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur). 
11. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 00 00 der Kombinierten Nomenklatur). 
12. Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).
13. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).



Stand: 01.01.2026