Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen

Welche umsatzsteuerliche Sonderbestimmungen für Unternehmen gelten

Lesedauer: 5 Minuten

Für Kraftfahrzeuge (KFZ) gibt es in den verschiedenen Steuergesetzen (Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, etc.) zahlreiche Sonderbestimmungen. Auf dieser Infoseite werden schwerpunktmäßig die umsatzsteuerlichen Sonderbestimmungen behandelt.

Details zur Einkommensteuer finden Sie auf folgenden Infoseiten: Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKW und Kombi und betriebliche Verwendung von PKW, Kombi und LKW.
Details zur NOVA: Infoseite Normverbrauchsabgabe (NOVA) ab 2020

Grundregel

Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören folgende Kraftfahrzeuge umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen:

  • Personenkraftwagen (PKW),
  • Kombinationskraftwagen (Kombi),
  • Krafträder.

Daraus folgt, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern nicht abgezogen werden dürfen.

Nicht abzugsfähig sind z.B. Vorsteuern vom Kaufpreis, von der Leasingrate, für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Maut, etc. sowie Garagierungskosten.

Nicht vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen sind LKW.


Hinweis:

Nicht mit der Anschaffung des KFZ in Zusammenhang stehen Anschaffungskosten für Sondereinrichtungen, wie z.B. Autotelefone, Funkeinrichtungen, Navigationssysteme.

Nicht zum Betrieb des Kraftfahrzeuges gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder Reparaturwerkstätten im Zusammenhang stehen. Diese Vorsteuern sind abziehbar.


Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsverbot

Folgende PKW und Kombi sind vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen:

  • Fahrschulkraftfahrzeuge
  • Vorführkraftfahrzeuge
  • Transport-Begleitfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
  • Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen
  • Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
  • PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß 
  • Krafträder und Elektrofahrräder mit 0 Gramm CO2-Ausstoß

Was sind Fahrschulkraftfahrzeuge?

Fahrschulkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die in einer Fahrschule zu mindestens 80% für den Fahrschulunterricht (einschließlich Prüfungsfahrten) verwendet werden. 

Was sind Transport-Begleitfahrzeuge?

Transportbegleitfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % für die Begleitung von Schwer- oder Sondertransporten eingesetzt werden.

Welche Kraftfahrzeuge dienen zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung? 

Darunter fallen vor allem Taxis und Mietwagen, aber auch alle anderen Fahrzeuge, mit denen zu mindestens 80 % betriebsfremde Personen transportiert werden (z.B. Hotelwagen). Für die Anerkennung als Hotelwagen ist es nicht erforderlich, dass den Hotelgästen für den Transport ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. 

Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Es sind dies Fahrzeugtypen im Grenzbereich zwischen PKW bzw. Kombi einerseits und LKW bzw. Bus andererseits. Sie gelten nicht als PKW oder Kombi. Vorsteuern, die bei Anschaffung oder Betrieb solcher Fahrzeuge anfallen, dürfen daher abgezogen werden. 

Was ist ein Kleinlastkraftwagen (Fiskal-LKW)?

Kleinlastkraftwagen sind Fahrzeuge, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischem und finanziellem Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Im Einzelnen muss ein Kleinlastkraftwagen folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen:

  • Heckklappe oder Hecktüre(n)
  • nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer
  • mit dem Fahrzeug festverbundenes, nicht leicht entfernbares Trenngitter oder eine Trennwand hinter der Sitzreihe
  • seitliche Verblechung des Laderaumes, keine seitlichen Fenster
  • die Sitzhalterungen im Laderaumbereich müssen entfernt sein
  • durchgehende Stahlverblechung im Bereich des Laderaumes
  • falls seitliche Laderaumtüren vorhanden sind, muss die Laderaumlänge mindestens 1.500 mm sein 
  • das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltariflich als Lastkraftwagen einzustufen sein.

Als Kleinlastkraftwagen gelten auch Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen.


Achtung:
Die erforderlichen Merkmale müssen bereits werkseitig, d.h. vom Produzenten oder Generalimporteur hergestellt werden. Ein nachträglicher Umbau bewirkt keine Änderung der Einstufung. Für ein als PKW ausgeliefertes Fahrzeug gibt es daher auch dann keinen Vorsteuerabzug, wenn er später zu einem Klein-LKW umgebaut wird.


Was ist ein Kleinbus?

Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenförmiges Äußeres hat und das zur Beförderung von mindestens sieben Personen einschließlich Lenker zugelassen ist.

Das Finanzministerium veröffentlicht und ergänzt laufend die Liste jener Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, die diese Merkmale erfüllen: BMF-Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse)


Achtung:
Bei Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen besteht der Vorsteuerabzug nur, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % ausmacht. In diesem Fall kann die gesamte Vorsteuer von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Für die Privatnutzung ist ein Eigenverbrauch anzusetzen.


PKW, Kombi und Krafträder/Elektrofahrräder mit 0 Gramm Co2-Ausstoß 

Für diese betrieblich verwendeten Fahrzeuge steht der Vorsteuerabzug zu. Davon betroffen sind reine Elektrofahrzeuge. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind nicht begünstigt. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit 40.000 EUR (inkl. USt und NoVA). 
  • Übersteigen die Anschaffungskosten 40.000 EUR nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (uneingeschränkt) zu. 
  • Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sie sind höher als 80.000 EUR, steht kein Vorsteuerabzug zu. 
  • Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente). 

Beispiel: (aus den Umsatzsteuerrichtlinien)

Ein PKW mit einem Co2-Emmissionswert von 0 g/km wird um 60.000 EUR brutto gekauft und wird ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. 

Der Vorsteuerabzug in Höhe von 10.000 EUR (60.000 EUR mal 16,66667 %) steht zur Gänze zu. Aus jenem Teil der Bruttoanschaffungskosten, die über den angemessenen Anschaffungskosten liegen (Luxustangente 60.000 EUR minus 40.000 EUR = 20.000 EUR oder 33,33 % von 60.000 EUR) ist die Eigenverbrauchsumsatzsteuer herauszurechnen. Sie beträgt 3.333,33 EUR (20.000 EUR mal 16,66667 %) und ist an das Finanzamt abzuführen.


  • Bei Gebrauchtfahrzeugen ist zwecks Ermittlung der Luxustangente vom Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Wenn zwischen Erstzulassung und Anschaffung aber bereits mehr als 60 Kalendermonate vergangen sind, ist auf den Kaufpreis abzustellen. 

Beispiel: 

Anschaffung eines zwei Jahre alten Elektroautos um 30.000 EUR brutto. Neupreis bei Erstzulassung 50.000 EUR brutto. Der Pkw wird ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

  • Vorsteuerabzug 5.000 EUR (30.000 EUR x 16,66667 %)
  • Eigenverbrauch-Umsatzsteuer (von der Luxustangente)
  • Luxustangente 20 % (= 1 - (40.000/50.000) x 100)

im Kaufpreis enthaltene Luxustangente 6.000 EUR brutto (20 % v. 30.000 EUR), darin enthaltene Umsatzsteuer 1.000 EUR (6.000 EUR x 16,66667 %)


Von den Betriebskosten (z.B.  Strom, Service etc.) darf die Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen (auch für begünstigte „Altfahrzeuge“) abgezogen werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern

Wird ein Dienstfahrrad einem Arbeitnehmer gegen Entgelt zur ausschließlichen privaten Nutzung überlassen, weil der Arbeitnehmer bspw. einen Teil seiner Arbeitsleistung zum Bezug des Fahrrads aufwendet oder der Arbeitnehmer das Fahrrad als Entgelt bezieht, liegt ein Leistungsaustausch vor, der eine Überlassung gegen Entgelt darstellt. In diesem Fall ist die 10% Grenze erfüllt und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung vor (Auskunft des Finanzministeriums).

Auslandsleasing von PKW

Wenn Sie einen PKW bei einem ausländischen Leasingunternehmen leasen, unterliegt die Leasingrate der österreichischen Umsatzsteuer. Falls das Leasingunternehmen im Inland keinen Sitz oder keine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, erhalten Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld geht auf Sie über (Reverse Charge). Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer (20 %) selbst berechnen müssen.

Falls das geleaste Kraftfahrzeug vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen ist, müssen Sie die selbst berechnete Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen; falls nicht, hebt sich die selbstberechnete Umsatzsteuer mit der abzugsfähigen Vorsteuer auf. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist die selbstberechnete Umsatzsteuer bei der Kennzahl 057 und eine allenfalls abzugsfähige Vorsteuer bei der Kennzahl 066 einzutragen.

Stand: 01.02.2024

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