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roter E-Roller und türkises E-Moped
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E-Bikes, E-Scooter und E-Mopeds

Wichtige Neuerungen durch die 36. StVO-Novelle

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 05.05.2026

Neuerungen seit 1. Mai 2026 auf einen Blick

  • E-Bikes (Elektrofahrräder)
    • Helmpflicht für Personen unter 14 Jahren
  • E‑Scooter (elektrisch betriebene Klein‑ und Miniroller)
    • Helmpflicht für Personen unter 16 Jahren
    • neue Verhaltens- und Ausrüstungsvorschriften (Blinker, Klingel bzw. Hupe, Rückstrahler, …)
    • 0,5‑Promille‑Grenze (0,25 mg/l Atemalkohol)
  • Generelle Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren
    • bei der Benutzung eines Fahrrads (auch beim Mitfahren oder Transport im Fahrradanhänger)

Neuerungen ab 1. Oktober 2026 auf einen Blick

  • E-Mopeds (zweirädrige Fahrzeuge ohne Pedale)
    • Künftig werden die gleichen Regeln gelten wie für Mopeds, selbst wenn das E-Moped eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr 25 km/h und eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt aufweist (Helmpflicht, Führerschein, Zulassung, Kennzeichen,…)

E-Bikes (Elektrofahrräder)

Was ist ein E-Bike?

Die 36. StVO-Novelle definiert E-Bikes neu.

Ein zweirädriges E-Bike ist ein Fahrrad,

  • welches für den Pedalantrieb ausgelegt und
  • mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgerüstet ist, dessen Zweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
  • eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

aufweist.

Die Leistungsgrenzen blieben unverändert. Weiterhin gelten solche E‑Bikes als Fahrräder und sind damit Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), nicht aber Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG).

Sollte auch nur einer der beiden Grenzwerte (250 Watt, 25 km/h) überschritten werden, ist das Fahrzeug kein Fahrrad mehr, sondern als Kraftfahrzeug einzustufen!

Hinweis
Derzeit – bis 1. Oktober 2026 - gelten als Elektrofahrräder auch noch zweirädrige Fahrzeuge, die rein elektrisch – ohne Muskelkraft – angetrieben werden (sie sehen aus wie E-Mopeds). Ab Oktober darf der elektrische Antrieb eines zweirädrigen E-Bikes aber ausschließlich beim Treten unterstützen, damit das Fahrzeug als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Mehrspurige (Elektro-)Fahrräder (Lastenfahrräder)

Für Elektro-Lastenfahrräder ändert sich nichts. Da die neuen Bestimmungen nur einspurige (zweirädrige) E-Fahrzeuge betreffen, gilt für die mehrspurigen (drei-, vierrädrigen) Fahrzeuge nur die Bestimmung im KFG: wenn sie die Grenzen von 250 Watt Nenndauerleistung und Bauartgeschwindigkeit von max. 25 km/h einhalten, gelten sie in Österreich nicht als Kraftfahrzeug, sondern weiterhin als Fahrrad. 

Helmpflicht

Personen unter 14 Jahren müssen beim E‑Bike‑Fahren grundsätzlich einen Sturzhelm tragen. Eine generelle Helmpflicht für Erwachsene besteht weiterhin nicht.

E-Mopeds

Was ist ein E‑Moped?

Unter E-Mopeds sind insbesondere

  • rein elektrisch angetriebene, mopedförmige, einspurige Fahrzeuge ohne Pedale, und
  • einspurige Fahrzeuge mit Pedalen, wenn der elektrische Antrieb auch ohne Tretunterstützung (z.B. über Gasgriff oder Gashebel) aktiviert werden kann,

zu verstehen. Diese Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) sind ab 1. Oktober 2026 nicht (mehr) als (elektrische) Fahrräder anzusehen, sondern als Kraftfahrzeuge.

Neuerungen ab 1. Oktober 2026

Für E-Mopeds gelten ab Oktober die gleichen Regeln wie für herkömmliche Mopeds, selbst wenn das E-Moped eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr 25 km/h und eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt aufweist.

  • Benützungspflicht der Fahrbahn (Radfahranlagen sind verboten)
  • Zulassung und Kennzeichenpflicht
  • Haftpflichtversicherung
  • Führerscheinpflicht (mindestens Klasse AM bzw. A- oder B-Führerschein)
  • generelle Helmpflicht
  • Alkoholgrenze maximal 0,5 ‰ Blutalkohol bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol (bei Fahrrädern und E‑Bikes gilt weiterhin 0,8 ‰)

E-Scooter (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller)

Was gilt als E‑Scooter?

Ein elektrisch betriebener Klein‑ oder Miniroller ist ein einspuriges Fahrzeug

  • ohne Sitzvorrichtung,
  • mit Lenkstange und Trittbrett,
  • mit höchstens 600 Watt Leistung und
  • höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit.

E‑Scooter gelten seit 1. Mai 2026 rechtlich als Fahrzeuge im Sinne der StVO.

Helmpflicht

Personen unter 16 Jahren müssen beim E‑Scooter‑Fahren grundsätzlich einen Sturzhelm tragen.

Technische Ausrüstung (verpflichtend)

E‑Scooter müssen u.a. ausgestattet sein

  • mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
  • Neu: mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel, Hupe),
  • mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
  • mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
  • mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
  • Neu: mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen,
  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet (Dauerlicht) und mit einem roten Rücklicht

Verhaltensregeln

  • es gelten dieselben Verkehrsregeln wie für Radfahrer
  • die Radfahranlagen‑Benützungspflicht gilt sinngemäß
  • Gehsteige und Gehwege dürfen nicht in Längsrichtung befahren werden
  • nur eine Person pro E‑Scooter erlaubt (keine Mitnahme von weiteren Personen)
  • Güterbeförderung ist grundsätzlich verboten (ausgenommen kleine Gegenstände, z.B. Helm, in geeigneten Behältnissen)
  • das Ziehen eines Anhängers sowie Aufhängen von Taschen/Rucksäcken an den Lenkgriffen ist unzulässig
  • Alkoholgrenze maximal 0,5 ‰ Blutalkohol bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol (bei Fahrrädern und E‑Bikes gilt weiterhin 0,8 ‰)
Hinweis
Neben Regelungen für E-Bikes, E-Scooter und E-Mopeds schafft die 36. StVO‑Novelle die rechtliche Grundlage für eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in (z.B.) Fahrverbots‑ oder verkehrsberuhigten Zonen.

Weiterführende Informationen

36. StVO-Novelle: Fragen und Antworten zu den Änderungen in Österreich - KFV - Kuratorium für Verkehrssicherheit

36. StVO-Novelle - Welche Neuerungen gelten ab 1. Mai 2026? | ÖAMTC

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z. 22 lit. b, § 68 Abs. 1 und 6, § 68a Abs 5 und 7, § 76a Abs. 2 Z. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

§ 1 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

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