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Verbraucherkredite, Zahlungsaufschübe, Ratenzahlungsgeschäfte

Übersicht für Verbraucherverträge

Lesedauer: 11 Minuten

Stand: 11.09.2026
Verbraucherkredite, Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungsgeschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern: Informationen zu Anwendungsbereich, Informationspflichten, Werbung, Bonitätsprüfung, Rücktrittsrecht, Zahlungsrückständen, Überziehungsmöglichkeiten, vorzeitiger Rückzahlung und neuer Rechtslage.
Hinweis
Da es in den meisten Bereichen sehr detaillierte Vorgaben gibt, die in vollem Umfang nicht hilfreich wiedergegeben werden können, empfiehlt sich bei konkreten Fragestellungen ein Blick in den Gesetzestext.

1. Anwendungsbereich

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) erfasst Kreditverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Doch es betrifft nicht nur Kreditverträge im engeren Sinn, sondern auch andere Formen der Kreditierung (z.B. Stundungen, Ratenzahlungsgeschäfte) zwischen Unternehmern als Kreditgeber und Verbrauchern als Kreditnehmern.

Achtung

Von den Bestimmungen des VKrG darf durch Vereinbarungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Rechtslage bis 20. November 2026

Bisher vom VKrG erfasst werden z.B. entgeltliche Zahlungsaufschübe und damit insb. die im Geschäftsverkehr häufigen Ratenzahlungsgeschäfte. Entscheidend ist dabei, ob der Kreditierung eine Entgeltlichkeitskomponente zugrunde liegt. Wenn daher z.B. die Summe der Anzahlung und aller Raten nicht höher ist als der Barverkaufspreis, gelten die Bestimmungen des VKrG nicht.

Ausdrücklich ausgenommen sind Verträge mit einem Gesamtkreditbetrag von unter 200 Euro sowie Kredite, die binnen 3 Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen. Auch auf Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilleistungen für diese Dienstleistungen oder Waren erbringt, kommen die Vorgaben des VKrG nicht zur Anwendung.

Neue Rechtslage

Ab November 2026 wird der Anwendungsbereich des VKrG erweitert und bezieht nun auch unentgeltliche Kredite mit ein. Die oben genannten Ausnahmen für Kleinstkredite entfallen, wodurch diese zwar nun auch vom VKrG umfasst, teilweise aber von Informationsverpflichtungen ausgenommen sind.

Ebenfalls vom VKrG erfasst sind:

  • Kreditvermittler. Nach aktualisierter Definition ist das eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt, die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt bringt  
  • und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung
    • Verbrauchern Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen (z.B. Stundungen, Ratenzahlungsgeschäfte) vorstellt oder anbietet,
    • ihnen bei Vorarbeiten oder anderen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss solcher Verträge behilflich ist oder
    • für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.
  • Auch für Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, wurden Vorgaben wie etwa zur Verhinderung von Diskriminierung oder zu Mindestanforderungen an die enthaltenen Informationen geschaffen.

2. Diskriminierungsverbot

Neue Rechtslage

Mit 2026 wird ein Diskriminierungsverbot gesetzlich geregelt. Es besagt, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder entgegen einem der Grundrechte aus der Grundrechte-Charta diskriminiert werden dürfen, wenn es sich um einen Kredit handelt, der in der EU beantragt wird bzw. einen Kreditvertrag, der in der EU abgeschlossen wird/wurde. Unterschiedliche Bedingungen können aber durch objektive Kriterien gerechtfertigt sein.

3. Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

Neue Rechtslage

Ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher ist die Gewährung eines Verbraucherkredits für neue Verträge ab November 2026 nicht zulässig.

4. Allgemeine Informationen

Neue Rechtslage

Neu ab 2026 ist die Pflicht, jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge mit einem bestimmten Mindestinhalt auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitzustellen.

5. Vorgaben für Werbung

Rechtslage bis 20. November 2026

Bis November 2026 besteht keine Pflicht, irgendwelche die Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung betreffende Angaben in der Werbung zu nennen. Wenn aber in der Werbung für Ratengeschäfte Zinssätze oder sonstige auf die Kosten des Ratengeschäftes bezogene Zahlen genannt werden, dann muss die Werbung auch klar, prägnant und auffallend bestimmte gesetzlich vorgegebene Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten.

Neue Rechtslage

Nach dem VKrG 2026 muss Werbung für Kreditverträge den klaren und auffallenden Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung enthalten, wobei noch nicht geklärt ist, was alles unter Werbung zu verstehen ist. Empfehlenswert ist es daher, entsprechende Zahlungsoptionen vorerst weder anzupreisen noch besonders hervorzuheben, um keinen rechtsunsicheren Raum zu betreten! Zudem ist bei der Darstellung von Zahlungsoptionen im Zweifel sorgfältig zu prüfen, ob es sich bereits um Werbung für Kreditverträge handelt.

Außerdem sind bestimmte Werbeaussagen für Kreditprodukte unzulässig, wie zum Beispiel eine solche, die suggeriert, der Kredit würde die finanzielle Situation des Verbrauchers verbessern.

6. Vorvertragliche Informationspflichten

Das VKrG kennt bestimmte Regeln dazu, inwieweit Verbraucher vor Vertragsabschluss zu informieren sind. Eine Verletzung dieser Informations- und Dokumentationspflichten führt zu Sanktionen.

Rechtslage bis 20. November 2026

Der Verbraucher muss rechtzeitig, bevor er durch den Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, vom Unternehmer umfangreiche Informationen (u.a. Art des Kredits, Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Barzahlungspreis der Ware, das Rücktrittsrecht etc.) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt erhalten. Diese müssen mittels eines eigenen Standardformulars erteilt werden („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“, in Anhang II des VKrG).

Neue Rechtslage

Mit dem VKrG 2026 werden die Informationspflichten erweitert und geregelt, in welcher Form sie übermittelt werden müssen: Das zu nutzende Formular „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ befindet sich je nach Art der Vereinbarung (z.B. ob eine Stundung vereinbart wird) in Anhang I oder II des VKrG 2026.

Bestimmte Informationen, wie die Identität des Kreditgebers oder der Gesamtkreditbetrag, müssen auf einer Seite dargestellt werden. Wenn das nicht möglich ist, dürfen sie auf höchstens zwei Seiten dargestellt werden, wobei bestimmte Kerninformationen auf der ersten Seite stehen müssen.

Der Kreditgeber hat dem Verbraucher zudem angemessene Erläuterungen zu übermitteln. Wenn individuelle Beratungsdienstleistungen erbracht werden können, ist der Verbraucher auch darüber umfassend zu informieren und es müssen bestimmte Voraussetzungen bei solchen Beratungen erfüllt werden, wie etwa die Einbeziehung einer ausreichenden Anzahl an wählbaren Kreditverträgen aus der Produktpalette.

7. Automatisierte Datenverarbeitung und Profiling

Neue Rechtslage

Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher klar und verständlich zu informieren, wenn sie ihm ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.
Umfasst die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann der Verbraucher u.a. das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers verlangen und erwirken.

8. Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

Neue Rechtslage

Ein Kopplungsgeschäft ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat abgeschlossen werden kann. Diese Kopplungsgeschäfte sind außer in bestimmten Fällen nicht zulässig.

Für Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen wird mit November 2026 neu geregelt, dass personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen nicht verwendet werden dürfen, wenn die Beendigung der medizinischen Behandlung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die frühere Erkrankung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse keine relevante Erhöhung der Gefahr bewirkt. Wenn die medizinische Behandlung vor mehr als 15 Jahren beendet wurde, dürfen diese Daten jedenfalls nicht verwendet werden. 

9. Bonitätsprüfung

Jeder Kreditgeber hat vor Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich - vom Verbraucher verlangt. Erforderlichenfalls sind auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. 

Rechtslage bis 20. November 2026

Wenn die Bonitätsprüfung erhebliche Zweifel ergibt, hat der Unternehmer den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Wenn der Unternehmer die Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund einer Datenbankabfrage ablehnt, hat er den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der Datenbank zu informieren.

Neue Rechtslage

Der Kreditgeber darf den Kredit nur dann bereitstellen, wenn aus der Prüfung der Kreditwürdigkeit hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der vereinbarten Weise erfüllen wird. Der Kreditgeber hat die Verfahren für die Prüfung der Kreditwürdigkeit festzulegen und diese Verfahren zu dokumentieren und beizubehalten. Die Bonitätsprüfung ist erneut vorzunehmen, wenn eine Änderung des Gesamtkreditbetrages vereinbart wird.

10. Anforderungen an den Vertrag

Rechtslage bis 20. November 2026

Das VKrG beinhaltet umfassende Vorgaben über Angaben, die im Kreditvertrag bzw. in der Ratenzahlungsvereinbarung zwingend enthalten sein müssen! Die Vereinbarung ist auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen, wobei der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung stellen muss.

Neue Rechtslage

Mit dem VerKRÄG 2026 wurden diese Anforderungen erneut erweitert.

11. Rücktrittsrecht

Rechtslage bis 20. November 2026

Der Verbraucher kann von Kreditverträgen und damit auch von Ratenzahlungsvereinbarungen innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Angaben, die in der Ratenzahlungsvereinbarung selbst zwingend enthalten sein müssen, erst später, so beginnt die Frist aber erst mit diesem Tag zu laufen. 

Neue Rechtslage

Wurden zwar vorvertragliche Informationen nicht erteilt, wurde der Verbraucher aber über sein Rücktrittsrecht belehrt, so gilt eine absolute Frist von einem Jahr plus 14 Tagen ab Vertragsabschluss. 

Achtung

Auch aus diesem Grund ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass den gesetzlich zwingend vorgegebenen Angaben für den Vertrag selbst vollständig entsprochen wird, da sonst die Rücktrittsfrist erst gar nicht zu laufen beginnt. 

12. Ratenzahlungsvereinbarungen und verbundene Verträge

Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der

  • ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und
  • mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Von einer wirtschaftlichen Einheit ist insb. dann auszugehen, wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird. Für „verbundene Kreditverträge“ sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass sich der Rücktritt vom Kreditvertrag (der von einer Bank gewährt wird) nicht automatisch auf den (kreditfinanzierten) Vertrag (z.B. über den Kauf einer Ware) auswirkt. Tritt der Verbraucher vom Kreditvertrag zurück, dann kann er aber binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung betreffend den Kreditvertrag auch vom anderen Vertrag (also z.B. vom Kaufvertrag mit einem anderen Unternehmer) zurücktreten. Es braucht also eine eigene Erklärung des Rücktritts hinsichtlich des durch den Kreditvertrag finanzierten Vertrages.
Wenn der Verbraucher dagegen aufgrund anderer Verbraucherschutzbestimmungen vom Kaufvertrag (z.B. bei Vorliegen eines Haustürgeschäfts) zurücktritt, gilt dieser Rücktritt jedenfalls auch automatisch für einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag. 

Achtung

Bei den hier gegenständlichen Ratenzahlungsgeschäften, bei denen der Warenlieferant bzw. Dienstleistungserbringer selbst „den Kredit gewährt“ und von vornherein im Hinblick auf die Zahlung des Preises eine Kreditierung in Form von Ratenzahlungen vereinbart wird, bezieht sich ein Rücktritt nach dem VKrG aber nicht nur auf den Zahlungsaufschub, also die Ratenzahlungsvereinbarung. Die Vereinbarung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes zur Abstattung des Preises ist Bestandteil der vertraglichen Hauptleistungen und der Rücktritt erfasst somit laut Judikatur das gesamte Geschäft.

Neue Rechtslage

Die Rechtslage bleibt in diesen Belangen dieselbe.

13. Zahlungsaufschub

Neue Rechtslage

Für Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen gelten bestimmte Ausnahmen etwa von den genannten Informationspflichten, wodurch für diese Verträge die entsprechende Verpflichtung nicht besteht. Das VKrG enthält ab November 2026 ein komplexes Regel-Ausnahmen-System, aus dem abgelesen werden kann, für welche Art von Vertrag welche Verpflichtungen gelten (§ 39 Abs. 2). Ein Blick ins Gesetz wird dringend empfohlen. 

Nähere Infos

14. Terminsverlust

Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Neue Rechtslage

Die Rechtslage bleibt in diesen Belangen dieselbe.

15. Überziehungsmöglichkeiten

Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

Rechtslage bis 20. November 2026

Für die genannten Fälle gelten besondere Informationspflichten: Verbraucher müssen etwa über Sollzinssatz, Entgelte und Änderungen informiert werden. Bei Überziehungsmöglichkeiten sind während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßige Kontoauszüge vorgesehen. Bei erheblichen Überschreitungen von mehr als einem Monat muss der Verbraucher u.a. gesondert verständigt werden.

Neue Rechtslage

Ab 20. November 2026 werden diese Regeln ausgeweitet und präzisiert. Kontoauszüge bei Überziehungsmöglichkeiten müssen während der Laufzeit regelmäßig, mindestens aber monatlich, erteilt werden und Erhöhungen von Zinsen oder Entgelten werden erst nach Information wirksam. Die Informationen an den Verbraucher bei einer erheblichen Überschreitung, die mehr als einen Monat andauert, werden um den Rückzahlungstermin erweitert.

Neu geregelt werden außerdem die Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen: Der Verbraucher ist grundsätzlich 30 Tage vorher zu informieren und vor einer Zwangsvollstreckung muss ihm eine Rückzahlung in zwölf Monatsraten zu dem für die Überziehungsmöglichkeit bzw. Überschreitung geltenden Sollzinssatz angeboten werden.

16. Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen

Neue Rechtslage

Kreditgeber haben je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Außer in begründeten Fällen sind Kreditgeber nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.

17. Vorzeitige Rückzahlung

Rechtslage bis 20. November 2026

Ein Kreditnehmer kann den Kreditbetrag jederzeit zum Teil oder zur Gänze vorzeitig zurückzahlen. Der Kreditgeber kann jedoch eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung von bis zu 1% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages verlangen, wenn ihm durch die verfrühte Rückzahlung Kosten entstanden sind. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Neue Rechtslage

Nach dem VKrG 2026 hat der Verbraucher zudem nun das Recht auf eine Ermäßigung seiner Gesamtkosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrages. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.