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Zwei E-Commerce-Geschäftspersonen arbeiten im Büro. Auf dem Schreibtisch befinden sich ein Laptop, Kartons und Büromaterialien. Im Hintergrund sind Regale voller Kartons zu erkennen.
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E-Commerce: Verbraucherkreditgesetz 2026 im Überblick

Kurzübersicht für Unternehmen im Online-Handel

Lesedauer: 3 Minuten

03.08.2026
Das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 bringt wesentliche Änderungen für den Online-Handel. Künftig unterliegen auch zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe – wie etwa „Buy now, pay later“-Zahlungsarten – den Regelungen des Verbraucherkreditrechts. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Neuerungen für E-Commerce-Unternehmen kompakt zusammen.

Das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) setzt die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) in nationales Recht um. Dadurch tritt auch das bisherige Verbraucherkreditgesetz (VKrG) außer Kraft.

Die Reform führt dazu, dass auch zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe dem Verbraucherkreditrecht unterliegen. Betroffen sind insbesondere beliebte Zahlungsmethoden im Online-Handel, wie „Buy now, pay later“ (BNPL) oder „Kauf auf Rechnung – in 30 Tagen zahlen“.

Anwendungsbereich

Das VKrG 2026 regelt – wie schon bisher – die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verbraucherkredite und bestimmte andere Finanzierungsformen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Für den E-Commerce besonders relevant ist, dass nunmehr auch zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe dem Verbraucherkreditrecht unterliegen. Diese waren bislang weitgehend vom Anwendungsbereich des VKrG ausgenommen. Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere beliebte Zahlungsmethoden im E-Commerce, wie „Buy now, pay later“ (BNPL) oder „Kauf auf Rechnung – in 30 Tagen zahlen“, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Auf alle anderen Zahlungsmethoden, die keinen Zahlungsaufschub bewirken (z.B. Sofortbezahlmethoden, Vorkasse), hat das VKrG 2026 keine Auswirkungen. Auch gängige Kreditkarten sind nicht betroffen.

Ausnahmen im Online-Handel

Das Gesetz sieht wichtige Ausnahmen vor, damit übliche Zahlungsziele im Geschäftsverkehr weiterhin möglich bleiben. Greift eine dieser Ausnahmen, können Zahlungsaufschübe im E-Commerce wie bisher angeboten werden. Die umfangreichen Pflichten des VKrG 2026 sind in diesen Fällen nicht einzuhalten.

Hinweis: Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme erfüllt sind, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Zahlungsaufschübe, die Unternehmen als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Verbrauchern gewähren, sind unter folgenden Voraussetzungen, die allesamt vorliegen müssen, von den Pflichten des VKrG 2026 ausgenommen:

  • Der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer – also etwa der Webshop-Betreiber - räumt dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen ein, ohne dass ein Dritter (z.B. Zahlungsdienstleister) den Kredit (Zahlungsaufschub) anbietet.
  • Der Kaufpreis ist zins- und gebührenfrei zu zahlen – mit lediglich begrenzten Kosten, die der Verbraucher für verspätete Zahlungen (Zahlungsverzug) nach den nationalen Rechtsvorschriften zu zahlen hat.

  • Die Zahlung ist vollständig innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu leisten. Handelt es sich bei dem Webshop-Betreiber um ein Unternehmen, das die KMU-Definition der Europäischen Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) erfüllt, beträgt die zulässige Zahlungsfrist 50 Tage.

Zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe mit einem Zahlungsziel von höchstens 50 Tagen sind nur dann von den Pflichten des VKrG 2026 ausgenommen, wenn sie vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt werden. Wird hingegen – wie im E-Commerce üblich – ein Zahlungsdienstleister eingebunden, der die „Buy now, pay later“-Zahlungsmethode anbietet, kommt die Ausnahme nicht zur Anwendung. In diesem Fall sind die Pflichten des VKrG 2026 einzuhalten.

Hinweis: Zahlreiche Rechtsfragen rund um die Ausnahmetatbestände sind derzeit noch ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die Rolle des „Dritten“ sowie die Frage, ob ein Webshop-Betreiber, der einen Zahlungsdienstleister für „Buy now, pay later“-Zahlungsmethoden einsetzt, als Kreditgeber, Kreditvermittler oder lediglich als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion anzusehen ist. Detailinformationen und eine rechtliche Analyse dieser Auslegungsfragen finden Sie auf der Infoseite Auswirkungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 auf Zahlungsarten und Zahlungsaufschübe.

Pflichten

Das VKrG 2026 sieht für Verbraucherkredite und andere vom Gesetz erfasste Formen der Kreditierung umfangreiche Pflichten vor. Dazu zählen insbesondere:

  • Vorgaben für Werbung und Marketing,
  • weitreichende vorvertragliche Informationspflichten,
  • Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
  • bestimmte Mindestinhalte in Kreditverträgen sowie
  • ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag.

Inkrafttreten

Das Verbraucherkreditgesetz 2026 soll am 20. November 2026 in Kraft treten.

Unternehmen, die „Buy now, pay later“-Zahlungsmethoden einsetzen oder deren Einführung planen, sollten die Auswirkungen des VKrG 2026 auf ihre Zahlungsprozesse und die Einbindung von Zahlungsdienstleistern rechtzeitig prüfen

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