Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Schritte zur GesbR-Gründung

Lesedauer: 4 Minuten

08.02.2024

Allgemeine Erklärungen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das heißt, sie ist vor Gericht nicht parteifähig und sie kann auch selbst keine Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge) abschließen. Das können nur die Gesellschafter selbst. Die GesbR ist somit auch nicht vermögensfähig und kann nicht im Grundbuch und nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Auch ins Marken- und Patentregister können nur die Gesellschafter, niemals aber die Gesellschaft selbst eingetragen werden. 

Der Gesellschaftsname hat auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten z.B. durch Zusatz wie GesbR. Als Gesellschaftsname kann auch ein reiner Sach- oder Fantasiename gewählt werden. Der Gesellschaftsname muss daher nicht die Namen aller Gesellschafter enthalten.


Standortabklärungen

Bei üblicherweise nicht in Wohnungen/Wohnhäusern ausgeübten Tätigkeiten (z.B. Handel, Handwerke, Gastgewerbe) brauchen Sie für den gewählten Betriebsstandort eine Flächenwidmung und Baubewilligung. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Gemeinde bzw. Stadt. 

Außerdem ist in vielen Fällen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auch noch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Nur wenn von einer Betriebsanlage keine Gefahren oder Belästigungen für deren Betreiber, den Kunden oder Nachbarn und deren Eigentum ausgehen können (z.B. bei reinem Bürobetrieb), ist die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft Ihres Betriebsstandortes:

Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Tel. 05574/4951-52218,
Mail: bhbregenz@vorarlberg.at

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Tel. 05572/308-53217,
Mail: bhdornbirn@vorarlberg.at

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch 
Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Tel. 05522/3591-54220,
Mail: bhfeldkirch@vorarlberg.at

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Tel. 05552/6136-51213,
Mail: bhbludenz@vorarlberg.at

Broschüre Betriebsanlagengenehmigung Merkblatt Betriebsanlagengenehmigung



Gesellschaftsvertrag

Eine GesbR entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen mindestens zwei Gesellschaftern abgeschlossen wird. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, die Schriftform wird allerdings empfohlen. Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht notariatsaktpflichtig.


Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos – es fallen keine Anmeldegebühren bei der BH an.

Die Gesellschaft kann nicht selbstständiger Träger einer Gewerbeberechtigung sein. Die Gewerbeberechtigung lautet also nicht auf die Gesellschaft, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen. Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Bezirkshauptmannschaft des Firmenstandortes, bei der Wirtschaftskammer in Feldkirch oder online.

Kontakt Wirtschaftskammer Feldkirch (kein Termin erforderlich):

Gründerservice, Wichnergasse 9, 6800 Feldkirch
Telefon: 05522 305 1144, gruenderservice@wkv.at
Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:30 Uhr
Freitag 8:00 bis 13:30 Uhr

Kontakte bei den Bezirkshauptmannschaften
Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung:

BH Bregenz, Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz, Telefon: 05574 49 51-0,
Christian Hinteregger: christian.hinteregger@vorarlberg.at
Oguz Özcan: oguz.oezcan@vorarlberg.at

BH Dornbirn, Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn
Martin Fetz, Telefon: 05572 308-0, martin.fetz@vorarlberg.at

BH Feldkirch, Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch
Martina Bickel, Telefon: 05522 35 91-0, bhfeldkirch@vorarlberg.at

BH Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Joachim Valasek, Telefon 05552 61 36-0, joachim.valasek@vorarlberg.at

Onlineanmeldung

Erforderliche Unterlagen für die Gewerbeanmeldung



Sozialversicherung der Selbständigen

Alle Gesellschafter der GesbR sind in der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.

Die SVS wird automatisch von der Gewerbebehörde verständigt.

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Schloßgraben 14
6800 Feldkirch
Tel: 050808 2029
www.svs.at


Finanzamt

Innerhalb eines Monats ab der Gewerbeanmeldung ist beim zuständigen Finanzamt mittels des Formulars Verf 16 die Betriebseröffnung anzuzeigen.

Finanzamt Österreich - Dienststelle Vorarlberg

Bregenz
Brielgasse 19
6900 Bregenz
Tel 050 233 233 

Feldkirch
Reichsstraße 154
6800 Feldkirch
Tel. 050 233 233


Gemeinde/Stadt 

Werden Arbeitnehmer beschäftigt, muss das der Gemeinde bzw. Stadt mitgeteilt werden (Kommunalsteuer). 

Es ist möglich, dass Ihre Gemeinde/Stadt aufgrund Ihrer Selbstständigkeit Gebühren für Abfall und Wasser oder eine Tourismusabgabe einhebt. Dies wird unterschiedlich gehandhabt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde/Stadt, ob zusätzliche Abgaben anfallen. 


Mitglied der Wirtschaftskammer

Nicht die Gesellschaft, sondern jeder Gesellschafter ist ab der Gewerbeanmeldung automatisch Mitglied der jeweiligen Fachgruppe/Innung/ Gremium der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Die Fachvertretung kümmert sich um die Branchenbelange und ist somit auch Ihre Interessenvertretung. Auch die Serviceabteilungen der Wirtschaftskammer (Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Außenwirtschaft, Förderservice, etc.) stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Grundumlage (der jährliche Beitrag) variiert je nach Branche.

Wirtschaftskammer Vorarlberg
Wichnergasse 9
6800 Feldkirch
Tel: 05522 305-0
wko.at/vlbg


Mitarbeitereinstellung

Lohnnebenkostenförderung im Rahmen des NeuFöG (Neugründungsförderungsgesetz)
Wenn Sie bei Neugründungen innerhalb der ersten 36 Monate Mitarbeiter einstellen, werden Sie von bestimmten Lohnabgaben im Ausmaß von ca. 6 % befreit. Achtung: gilt nicht bei Betriebsübertragungen. Das entsprechende Formular wird ohne Terminvereinbarung beim Gründerservice der Wirtschaftskammer ausgestellt.

Österr. Gesundheitskasse (ÖGK)
Sie müssen Mitarbeiter vor deren Einstellung (Beginn der Tätigkeit) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals GKK) anmelden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über elda.at oder direkt bei einer Servicestelle der ÖGK.