Personen verarbeiten Holz in einer Werkstatt
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Berufszugangsverordnungen gem. § 18 GewO 1994

Arbeitsunterlage zusammengestellt von der WK Wien

Lesedauer: 1 Minute

Im Jänner und Februar 2003 wurden auf Grundlage des § 18 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 für sämtliche in § 94 GewO 1994 angeführten reglementierten Gewerbe die Zugangsvoraussetzungen („Befähigungsnachweise“) neu geregelt. Insbesondere erfolgte zur Vermeidung einer „Inländerdiskriminierung“ in den meisten Fällen auch eine Angleichung an diejenigen Berufszugangsvoraussetzungen, die aufgrund von Ausbildungen und Berufserfahrungen in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten durch die §§ 373cff GewO 1994 vorgesehen sind.

Mit Ausnahme der Berufszugangsverordnung für das Baumeistergewerbe, welche im Jahr 1994 eine Ergänzung erfuhr, blieben die anderen Verordnungen bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung „Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben“, BGBl. II Nr. 399/2008 am 22.11.2002 unverändert. Mit dieser Verordnung wurden die meisten Berufszugangsverordnungen an die durch die GRNov 2007, BGBl. I Nr. 42/2008, insbesondere die in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie, RL 2005/36/EG neu formulierten Bestimmungen des § 373c GewO 1994 angepasst.

Die vorliegende Arbeitsunterlage enthält sämtliche Berufszugangsverordnungen soweit diese abgeändert wurden in konsolidierter Fassung. Die Änderungen sind grau unterlegt, die Fundstelle in der V BGBl. II Nr. 399/2008 ist jeweils am Ende des geänderten Verordnungstextes in Kursivschrift zitiert.

Um einen Rückgriff auf die ursprüngliche(n) Verordnungstexte zu erleichtern, wurden die Fundstellen im Bundesgesetzblatt jeweils an den Anfang der jeweiligen Berufszugangsverordnung samt Datum des In-Kraft-Tretens gestellt. In der elektronischen Fassung ist bei der einzelne Fundstelle jeweils der Link zum RIS des Bundes aktiviert. 

Stand: 12.05.2020

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