Person mit kurzen dunklen Haaren, Bart, roter Mütze und rotem Shirt steht vor einer grauen Wand und hält einen Bilderrahmen mit Passepartout und Prüfungszeugnis Meister in Händen, daneben steht eine Pflanze
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Der eintragungsfähige Meistertitel

Imageschub für den beruflichen Ausbildungsweg

Lesedauer: 4 Minuten

Die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich ist sichtbar aufgewertet worden. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 2020 wurde der Meister- und Meisterinnentitel als eintragungsfähig für offizielle Dokumente erklärt. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 22. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 130/2024) sind auch Absolvent:innen einer handwerksähnlichen Befähigungsprüfung zur Führung und Eintragung des Meistertitels berechtigt.

Personen, die eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe als "Meisterin" oder "Meister" zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 bzw. 23. August 2024 dürfen diese Personen die Bezeichnung "Meisterin" bzw. "Meister" vor ihrem Namen führen. Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. "Mst.", "Mst.in" oder "Mstin"). Bei den Gewerben Baumeister, Brunnenmeister, Holzbau-Meister und Steinmetzmeister wird der "Mst." mit entsprechendem Zusatz geführt.
Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).

Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses oder Befähigungsprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.). Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Dokumente gegebenenfalls für die Eintragung notwendig sind.

Damit wird der "Meister" erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels "Meisterbetrieb" (§ 21 Abs 4 GewO 1994). 

Häufige Fragen zum eintragungsfähigen Meistertitel

Wer darf den „Meistertitel“ führen? Muss ich den „Meistertitel“ beantragen? Wie erfolgt die Eintragung in amtlichen Urkunden?

Die Beantwortung all dieser Fragen entnehmen Sie bitte den nachstehenden FAQ.

Nur Personen, die die Meisterprüfung oder eine handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen den Meistertitel führen. Die positiv abgelegte Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung wird mit dem Meisterprüfungszeugnis bzw. Befähigungsprüfungszeugnis belegt.

Dabei ist gleichgültig, wann die Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde, d.h. hat eine Person bereits VOR Inkrafttreten der neuen Bestimmung die Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung abgelegt, steht ihr die neue Regelung rückwirkend zur Verfügung. Dieses Recht haben auch Personen, welche eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung in einem Gewerbe abgelegt haben, welches nach Ablegen der Prüfung die Einstufung als Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe verloren hat.

Zu den Handwerken zählen: 
Alle reglementierten Gewerbe mit Meisterprüfung.

Zu den handwerksähnlichen Gewerben zählen:
Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren, Fußpflege, Massage, Bestattung, Vulkaniseur, Waffengewerbe (Büchsenmacher), Sprengungsunternehmen sowie Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister und Holzbau-Meister.

Ja, aber nur für Absolvent:innen einer handwerksähnlichen Befähigungsprüfung. Dafür ist mit der Novelle zur Gewerbeordnung 2024 (BGBl. I Nr. 130/2024) die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, die diesen Befähigten das Führen des Meistertitels vor dem Namen erlaubt. Für andere Befähigungsprüfungen gilt dieses Recht nicht.

Als Kurzform:

  • Mst. Max Mustermann/ Mst.in Susanne Musterfrau/ Mst.in Susanne Musterfrau

Als Kurzform mit Zusatz (nur bei Baumeister, Brunnenmeister, Holzbau-Meister, Steinmetzmeister):

  • Mst. (BM) Max Mustermann/ Mst.in (BM) Susanne Musterfrau/ Mst.in (BM) Susanne Musterfrau
  • Mst. (BrM) Max Mustermann/ Mst.in (BrM) Susanne Musterfrau/ Mst.in (BrM) Susanne Musterfrau
  • Mst. (HBM) Max Mustermann/ Mst.in (HBM) Susanne Musterfrau/ Mst.in (HBM) Susanne Musterfrau
  • Mst. (StM) Max Mustermann/ Mst.in (StM) Susanne Musterfrau/ Mst.in (StM) Susanne Musterfrau

Mit vollem Wortlaut:

  • Meister Max Mustermann/ Meisterin Susanne Musterfrau
  • Baumeister Max Mustermann/ Baumeisterin Susanne Musterfrau
  • Brunnenmeister Max Mustermann/ Brunnenmeisterin Susanne Musterfrau
  • Holzbau-Meister Max Mustermann/ Holzbau-Meisterin Susanne Musterfrau
  • Steinmetzmeister Max Mustermann/ Steinmetzmeisterin Susanne Musterfrau

Eine Eintragung des Titels in vollem Wortlaut ist in öffentlichen Urkunden unüblich.

Die Eintragung in das zentrale Melderegister oder in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses oder Befähigungsprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) im Original. Für handwerksähnliche Gewerbe ist es nicht möglich bzw. erforderlich das Befähigungsprüfugszeugnis in einen "Meisterbrief" umschreiben zu lassen.

Meistens werden auch noch andere Dokumente für die Eintragung erforderlich sein (z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bei Namensänderung).

Der Meistertitel kann bei jener Behörde eingetragen werden, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. beim Reisepass die Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt als Meldebehörde oder das Verkehrsamt für den Führerschein).

Die Eintragung in das Melderegister ist kostenlos. Für Bestätigungen aus dem Melderegister wie für die Eintragung in amtliche Dokumente (z.B. Reisepasse) oder Bestätigungen aus dem Melde- oder Staatsbürgerschaftsregister werden je nach Bundesland unterschiedlich hohe Gebühren eingehoben. Ist eine nachträgliche Eintragung nicht möglich (z.B. beim Scheckkartenführerschein, Personalausweis), so kann nur ein neuer Ausweis zu den geltenden Gebühren ausgestellt werden.

Der Meistertitel selbst muss nicht "extra" beantragt werden. Wenn Sie eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, steht Ihnen das Recht zur Führung eines Meistertitels direkt aufgrund der Gewerbeordnung zu.

Der Eintrag der Bezeichnung Meisterin bzw. Meister ist freiwillig und an keine bestimmte Frist gebunden.
Sie können den Meistertitel auch z.B. auf Ihrer Visitenkarte führen, auch wenn Sie den Meistertitel nicht in eine öffentliche Urkunde eintragen haben lassen.

Stand: 25.07.2024

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