Porträt einer sanft lächelnden Person die zugeklapptes Notebook umfasst hält, im Hintergrund verschwommen Glasfassade eines Gebäudes
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Schutz von Geschäfts­ge­heimnissen

Überblick

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Geschäftsgeheimnisse sind auf Grund verschiedener gesetzlicher Regelungen geschützt. 

Mit einer der letzten Novellen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ein ganzes „Paket“ zivilrechtlicher Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeführt. Diese Novelle wurde notwendig, weil die EU-Kommission 2016 eine Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung erlassen hat.

Erstmals wurde im EU-Binnenmarkt definiert, was unter einem „Geschäftsgeheimnis“ zu verstehen ist: Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  • geheim,
  • von kommerziellem Wert (weil geheim) und
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt.

Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.

Von dieser Definition ausgenommen sind lediglich allgemein bekannte oder leicht zugängliche Informationen sowie allgemeine Erfahrungen, Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben im Unternehmen erwerben.


Das UWG schützt neben technischen auch kommerzielle Geheimnisse, z.B.  Verfahrensabläufe, Prototypen, Musterkollektionen, Rezepturen, sowie Kunden- und Lieferantenlisten, Einkaufskonditionen, Kooperationsvereinbarungen. Dabei gibt es keine abschließende Aufzählung!


Weiters regelt das UWG nicht nur die grundsätzlichen Fälle rechtswidrigen Erwerbs, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 26c), sondern auch, welcher Erwerb, welche Nutzung und Offenlegung rechtmäßig sind (§ 26d). 


Eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Typisch für ein Geschäftsgeheimnis ist, dass es nicht ohne weiteres für jedermann zugänglich ist. Inwieweit aktive Vorkehrungen erforderlich sind oder ob sich Geheimhaltungsmaßnahmen passiv aus den jeweiligen Umständen ergeben, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Die Angemessenheit wird von der Art des Geschäftsgeheimnisses sowie der Branche und Größe des Unternehmens abhängig sein. Als Einflussfaktoren für die Beurteilung der Angemessenheit kommen in Betracht: die Natur der Information, allfällige Entwicklungskosten, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, übliche Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen wie auch in der Branche, vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Für KMU, die keine Rechtsexperten im Unternehmen haben und nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, genügt ein geringerer Standard. 

Der Geheimhaltungswille kann sich auch aus den Umständen ergeben. „Sicherheitslücken“ lassen bei ansonsten funktionierenden Schutzmechanismen nicht notwendigerweise den Schluss zu, der Unternehmer hätte kein Interesse an der Geheimhaltung. Auch ist es in Ordnung, wenn einem durchschnittlichen Arbeitnehmer der Wille des Unternehmers klar sein musste, was z.B. dann der Fall ist, wenn ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann.

Daraus ergibt sich, dass es zwar nicht notwendig ist, gänzlich neue Maßnahmen im Unternehmen einzuführen und diese zu dokumentieren, aber dass bestehende Schutzvorkehrungen zweifelsfrei erkennen lassen müssen, dass die Kenntnis gewisser Daten einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein soll.

In einem etwaigen Verletzungsprozess müssen diese Maßnahmen nachweisbar sein! 

Maßnahmen – Beispiele:

  • Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollen (baulich und elektronisch), IT-Systeme, „need-to-know“-Prinzip: Jeder Mitarbeiter eines Unternehmens sollte nur auf Informationen zugreifen können, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.
  • Geheimhaltungsvereinbarungen, non-disclosure agreements bzw. confidential disclosure agreements, Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Werkverträgen, spezielle Bestimmungen für Geheimnisträger – Achtung bei der Nutzung privater Geräte (Home-Office!), Mitarbeiterschulung, Unternehmensrichtlinien über den Umgang mit Geheimnissen;
    (siehe dazu auch „Konkurrenzverbot – Konkurrenzklausel“)
  • Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie Wettbewerbsklauseln v.a. auch im Umgang mit externen Partnern (Outsorcingpartner, Leiharbeitnehmer, F&E-Kooperationspartner), Besuchermanagement  

Übrigens: „Angemessenheit“ ist kein statisches Kriterium, sondern kann Wandlungen unterliegen, insbesondere aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung!

Im Verhältnis zu datenschutzrechtlichen Vorschriften gilt Folgendes:

§ 1 Datenschutzgesetz (DSG) statuiert das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten für natürliche und juristische Personen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Grundsätzen zu erfolgen. Ein Geschäftsgeheimnis als Datum einer juristischen oder natürlichen Person kann daher prinzipiell auch dem Regime des Datenschutzes unterfallen, weshalb eine Geheimhaltungsverpflichtung auch aus § 1 Abs. 1 DSG hergeleitet werden könnte. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Verantwortlicher oder Dritter dürfen durch die Auskunftserteilung nach DSGVO nicht gefährdet werden (ErwGr 62 DSGVO, § 4 Abs 6 DSG).

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren

In der Vergangenheit wurde als Grund für das Absehen von einer Klage von Inhabern von Geschäftsgeheimnissen häufig angeführt, dass während des Verfahrens das Geschäftsgeheimnis zu wenig geschützt sei. Vielfach haben betroffene Inhaber von Geschäftsgeheimnissen auf eine Prozessführung verzichtet, weil ihnen die Gefahr zu groß erschien, dass der Antragsgegner etwa im Rahmen der Akteneinsicht letztlich das gesamte Geschäftsgeheimnis im Detail in Erfahrung bringen könnte.

Nunmehr sieht das UWG vor, dass das Gericht auf Antrag oder auch von Amts wegen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen hat, dass keine Partei (weder der Kläger noch der Beklagte) im Laufe des Verfahrens neue Informationen über das gegenständliche Geschäftsgeheimnis erhält, die über ihren jeweiligen bisherigen Wissenstand hinausgehen.

Die strafrechtliche Seite

Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Ansprüchen weiterhin ausdrücklich strafrechtlich sanktioniert bleiben die zu Zwecken des Wettbewerbs

  • unbefugte Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen durch Bedienstete von Unternehmen, die diesen im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer der Dienstverhältnisse;
  • unbefugte Verwertung oder Mitteilung eines durch eigene gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Handlung oder
    • unbefugte Verwertung oder Mitteilung von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art.

Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt nur nach Ermächtigung des Verletzten. 

Stand: 01.02.2024

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