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Der Digital Markets Act (DMA): Die erste Säule des neuen Digital­rechtes der EU

Ein Überblick

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 14.10.2026
Für Unternehmen, die Plattformen gewerblich nutzen, schafft der DMA vor allem Rechte auf fairere Zugangsbedingungen, mehr Daten- und Werbetransparenz sowie zusätzliche Wege, Kunden außerhalb der Plattform zu erreichen.

Was regelt der DMA?

Das Gesetz über digitale Märkte ist eine EU-Verordnung, welche offene und faire digitale Märkte in Europa gewährleisten soll. Der Zugang zu digitalen Märkten wird durch große und mächtige Online-Plattformen gewährt, weshalb sie als Torwächter für diese Märkte agieren.  

Um nun die Ziele von Offenheit und Fairness in der digitalen Welt besser zu erreichen, legt der DMA eine Reihe klar definierter objektiver Kriterien zur Identifizierung dieser "Gatekeeper" fest, die von der Kommission vorgenommen wird. Bei Gatekeepern handelt es sich daher um große digitale Plattformen, die sogenannte Kernplattformdienste anbieten, z. B. Online-Vermittlungsdienste, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, Betriebssysteme, Webbrowser und Online-Werbedienste. Gatekeeper müssen die im DMA aufgeführten Gebote und Verbote einhalten.

Zur Bestimmung, welches Unternehmen mit welchem Dienst als Gatekeeper vermutet wird, werden im Wesentlichen drei Kriterien herangezogen:

  • Das Unternehmen erzielt mindestens 7,5 Mrd. EUR Jahresumsatz in der EU oder hatte im letzten Geschäftsjahr eine durchschnittliche Marktkapitalisierung bzw. einen entsprechenden Marktwert von mindestens 75 Mrd. EUR. Zudem muss es denselben Kernplattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbieten.
  • Der betreffende Dienst hatte im letzten Geschäftsjahr mindestens 45 Mio. monatlich aktive Endnutzerinnen und Endnutzer in der EU und mindestens 10.000 jährlich aktive gewerbliche Nutzerinnen und Nutzer mit Sitz in der EU.
  • Gefestigte und dauerhafte Position: wenn die vorgenannten Schwellenwerte in den drei letzten Geschäftsjahren erreicht worden sind.

Auch bei Erreichen dieser Schwellenwerte entscheidet die EU-Kommission über die Benennung. Umgekehrt kann sie nach einer Marktuntersuchung auch einen Dienst benennen, der einzelne Schwellenwerte nicht erreicht.

Der DMA ist weltweit eines der ersten Regulierungsinstrumente, welches die Marktmacht der größten Digitalunternehmen umfassend reguliert. Der DMA ergänzt die Regeln des
EU-Wettbewerbsrechtes (insb. Art. 101 und 102 AEUV), welche weiterhin uneingeschränkt gelten.

Seit wann gilt der DMA und wen betrifft er?

Die Verordnung wurde am 12. Oktober 2022 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 1. November 2022 in Kraft getreten und seit 2. Mai 2023 grundsätzlich anwendbar. Innerhalb von zwei Monaten mussten Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, der Kommission mitteilen, ob sie die in der Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen und alle relevanten Informationen übermitteln („Designierungs-Verfahren“). Nach entsprechenden Entscheidungen der Kommission und einer gewissen Übergangsfrist, müssen sich die betroffenen „Gatekeeper“ seit 7. März 2024 an die Verpflichtungen des DMA endgültig halten.

Für einen benannten Dienst gelten die zentralen Pflichten grundsätzlich sechs Monate nach der Benennungsentscheidung. Inzwischen sind zB Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta und Microsoft Gatekeeper; derzeit sind 23 ihrer Kernplattformdienste benannt. Der Kreis kann sich durch weitere Entscheidungen ändern.

Was bedeutet das für die Gatekeeper?

Die neuen Vorschriften legen Beschränkungen für Gatekeeper fest, nämlich Pflichten und Verbote, die sie bei ihrer täglichen Arbeit einhalten müssen (Artt. 5-7 DMA). Welche Vorgaben im Einzelfall gelten, hängt auch von der Art des benannten Kernplattformdienstes ab.

Beispiele für die Pflichten: Gatekeeper müssen: 

  • Dritten in bestimmten Situationen die Interoperabilität mit den eigenen Diensten gestatten;
  • ihren gewerblichen Nutzerinnen und Nutzer den Zugang zu den Daten ermöglichen, die sie bei der Nutzung der Plattform des Gatekeepers erzeugen;
  • Unternehmen, die auf ihrer Plattform werben, die notwendigen Werkzeuge und Informationen zur Verfügung stellen, damit die werbende Wirtschaft ihre beim Gatekeeper gehosteten Anzeigen selbst und unabhängig überprüfen können;
  • ihren gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern erlauben, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden außerhalb der Plattform des Gatekeepers abzuschließen;
  • die EU-Kommission über geplante Zusammenschlüsse informieren. 

Beispiel für Verbote: Gatekeeper werden nicht mehr 

  • Dienstleistungen und Produkte, die vom Gatekeeper selbst angeboten werden, in der Rangfolge günstiger behandeln als ähnliche Dienstleistungen oder Produkte, die von Dritten auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden („Selbstbevorzugung“);
  • Verbraucher daran hindern, sich mit Unternehmen außerhalb der Plattformen des Gatekeepers zu verbinden;
  • Nutzerinnen und Nutzer daran hindern, eine vorinstallierte Software oder App zu deinstallieren, wenn sie dies wünschen;
  • Nutzerinnen und Nutzer außerhalb des Kerndienstes der Gatekeeper-Plattform zum Zwecke der gezielten Werbung verfolgen, ohne dass eine wirksame Zustimmung erteilt wurde;
  • von App-Entwicklerinnen und App-Entwicklern verlangen, sich bestimmter Dienste der Gatekeeper zu bedienen, um im jeweiligen App-Store gelistet zu werden.

Wie stellt die EU-Kommission sicher, dass der DMA mit den Entwicklungen der digitalen Wirtschaft weiterhin Schritt hält?

Um sicherzustellen, dass die neuen Gatekeeper-Regeln mit der rasanten Entwicklung der digitalen Märkte Schritt halten, plant die Kommission in einer Reihe von Fällen Marktuntersuchungen durchzuführen (Artt. 16-19 DMA). 

Diese sollen es der Kommission ermöglichen 

  • weitere Unternehmen als "Gatekeeper" zu qualifizieren;
  • Abhilfemaßnahmen zu entwickeln, um systematische Verstöße gegen die Vorschriften des DMA zu bekämpfen;
  • die Verpflichtungen für Torwächter bei Bedarf dynamisch zu aktualisieren.

Die erste Überprüfung des DMA nach Art. 53 wurde im April 2026 abgeschlossen. Die Kommission sah dabei noch keinen Bedarf für eine grundlegende Gesetzesänderung. Sie will die Durchsetzung verstärken und Entwicklungen bei Cloud- und KI-Diensten weiter beobachten.

Wie werden die Regeln des DMA durchgesetzt und welche Folgen hat ein Verstoß?

Die EU-Kommission ist die für den DMA zuständige Durchsetzungsbehörde; die nationalen Wettbewerbsbehörden unterstützen die Kommission. Der nationale Gesetzgeber kann die Regeln des DMA unterhalb der europäischen Aufgriffsschwellen durch nationale Behörden vollziehen lassen (z.B. das Bundeskartellamt in Deutschland). In Österreich gibt es dafür bislang keine Regelung. Daneben bleiben das EU- und das nationale Wettbewerbsrecht anwendbar.

Die Kommission kann folgende Maßnahmen verhängen: 

  • Geldbußen: bis zu 10 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens, bei wiederholten Verstößen bis zu 20 % (Art. 30 DMA).
  • Zwangsgelder: von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes (Art.31 DMA).
  • Abhilfemaßnahmen: Bei systematischen Verstößen gegen die DMA-Verpflichtungen können den Gatekeepern nach einer Marktuntersuchung weitere Abhilfemaßnahmen auferlegt werden. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zum begangenen Verstoß stehen. Dazu können verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen gehören, z.B. die Veräußerung von (Teilen) eines Geschäfts (Art. 18 DMA).